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52<br />

Recht<br />

liegenheiten. Die Unterscheidung ist be<strong>de</strong>utsam,<br />

weil es für die vertraglichen Obliegenheiten in<br />

§ 6 VVG eine allgemeine Regelung gibt, welche die<br />

zulässigen Rechtsfolgen sowie die Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen<br />

für ihren Eintritt festlegt. Für die gesetzlichen<br />

Obliegenheiten gibt es <strong>de</strong>mgegenüber<br />

keine vergleichbare allgemeine Regelung. Für letztere<br />

kommt es vielmehr entschei<strong>de</strong>nd auf Regelung<br />

und Auslegung <strong>de</strong>r obliegenheitsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Vertragsbedingung an.<br />

Gesetzliche Obliegenheiten für sämtliche<br />

Versicherungszweige sind<br />

• die vorvertragliche Anzeigepflicht<br />

(§§ 16 ff. VVG)<br />

• die Gefahrstandspflichten (§§ 23 ff. VVG)<br />

wie z.B.<br />

- die Verwendungsklausel, § 2 Abs. 2a AKB<br />

- die Führerscheinklausel, § 2 Abs.2c AKB<br />

- Sicherheitsvorschriften i.S.v. § 7 Nr.1 a und<br />

2 AFB 87<br />

• die Pflicht zur Anzeige <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />

(§ 33 VVG)<br />

• und die Auskunftspflicht nach Eintritt <strong>de</strong>s Versicherungsfalles<br />

(§ 34 VVG).<br />

Gesetzliche Obliegenheiten nur für die Scha<strong>de</strong>nsversicherung<br />

sind<br />

• die Pflicht zur Anzeige einer mehrfachen Versicherung<br />

(§ 58 VVG)<br />

• die Scha<strong>de</strong>nsabwendungs- und Scha<strong>de</strong>nsmin<strong>de</strong>rungspflicht<br />

(§ 62 VVG)<br />

• und die Pflicht zur Anzeige einer Veräußerung(§<br />

71 VVG).<br />

In <strong>de</strong>r Begründung vertraglicher Obliegenheiten<br />

ist <strong>de</strong>r Versicherer im Wesentlichen<br />

grundsätzlich frei. Zu unterschei<strong>de</strong>n<br />

sind hier vertragliche Obliegenheiten,<br />

die vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall zu<br />

erfüllen sind und solche, die nach <strong>de</strong>m<br />

Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllen<br />

sind. Diese Unterscheidung ist<br />

wichtig, weil Obliegenheitsverletzungen<br />

vor und nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall zu<br />

unterschiedlichen Rechtsfolgen führen.<br />

Geregelt ist dies im Einzelnen in § 6 VVG.<br />

Vertragliche Obliegenheiten vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

sollen entwe<strong>de</strong>r die Gefahr<br />

min<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r eine Gefahrerhöhung vermei<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n Obliegenheitsverletzungen<br />

vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall gehört z.B.<br />

das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach<br />

§ 2 Abs.2c AKB (vgl. OLG Nürnberg, Urt.<br />

vom 22.05.1997, Az. 8 U 149/97), wobei<br />

für Fuhrparkleiter hier <strong>de</strong>r Aspekt <strong>de</strong>r<br />

Führerscheinkontrolle relevant wer<strong>de</strong>n<br />

kann, weil auch das „Fahren lassen“ ohne<br />

Fahrerlaubnis eine Obliegenheitsverletzung<br />

darstellen kann, wenn die Kontrolle<br />

<strong>de</strong>r Fahrerlaubnis z.B. schlampig<br />

durchgeführt o<strong>de</strong>r nicht ausreichend dokumentiert<br />

wird.<br />

Ferner zählt hierzu das Führen eines<br />

Kraftfahrzeuges mit abgefahrenen Reifen.<br />

Auch bei <strong>de</strong>r Benutzung von Sommerreifen<br />

bei winterlichen Straßenver-<br />

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Obliegenheitsverletzung: alkohol- und drogenbedingte<br />

Fahruntüchtigkeit (o.)<br />

„Fahren lassen“ ohne Führerschein gilt als<br />

Obliegenheitsverletzung, wenn die Führerscheinkontrolle<br />

schlampig durchgeführt o<strong>de</strong>r nicht ausreichend dokumentiert<br />

ist (re.)<br />

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36 Monaten<br />

5/2006<br />

Laufzeit und 20.000 km/Jahr Laufleistung. Stand Oktober 2006. Bei allen teilnehmen<strong>de</strong>n Händlern. Kraftstoffverbrauch kombiniert von 10,0 l/100 km bis 5,4 l/100 km. CO2-Emissionen kombiniert von<br />

238 g/km bis 142 g/km (gemäß RL 80/1268/EWG).

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