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54<br />
Recht<br />
Der Versicherungsnehmers begeht ferner durch<br />
falsche Angaben in <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsanzeige zu <strong>de</strong>n<br />
Fahrzeugschlüsseln eine Obliegenheitsverletzung<br />
(vgl. LG Berlin, Urt. vom 13.01.2005, Az.<br />
17 O 271/04). Der Versicherungsnehmer verletzt<br />
eine Aufklärungsobliegenheit aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag,<br />
wenn er falsche Angaben zur Anzahl<br />
<strong>de</strong>r Fahrzeugschlüssel macht und durch<br />
Querstriche in weiteren Rubriken <strong>de</strong>s Fragebogens<br />
auch die Fragen falsch beantwortet, wo die<br />
Ersatzschlüssel sich zum Diebstahlszeitpunkt<br />
befan<strong>de</strong>n und wer ggf. Zugang zu <strong>de</strong>n Schlüsseln<br />
hatte bzw. sich verschaffen konnte.<br />
Auch das Verschweigen von Vorschä<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r<br />
Scha<strong>de</strong>nregulierung kann eine Obliegenheitsverletzung<br />
darstellen. Wer in einem Scha<strong>de</strong>nsanzeigeformular<br />
die Frage <strong>de</strong>r Versicherung<br />
nach Vorschä<strong>de</strong>n nicht korrekt beantwortet, d.h.<br />
nicht alle bekannten (reparierten o<strong>de</strong>r unreparierten)<br />
Vorschä<strong>de</strong>n angibt, riskiert ebenfalls<br />
seinen Versicherungsschutz (vgl. OLG Koblenz,<br />
Urt. vom 30.11.2000, Az. 10 U 1627/999). Solche<br />
falschen Angaben sind geeignet, die Interessen<br />
<strong>de</strong>s Versicherers ernsthaft zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />
Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>rbeschaffungswertes<br />
nach § 13 Abs.1 AKB stellen die Unfallfreiheit<br />
und das Vorhan<strong>de</strong>nsein von beseitigten o<strong>de</strong>r<br />
unbeseitigten Schä<strong>de</strong>n wesentliche Bewertungsfaktoren<br />
dar (vgl. OLG Köln, Urt. vom<br />
09.03.1999, Az. 9 U 130/98, VersR 2000, 224).<br />
Im Zweifel sollte man bei <strong>de</strong>r Versicherung nachfragen,<br />
zumal in entsprechen<strong>de</strong>n Fragebögen<br />
üblicherweise ausdrücklich darauf hingewiesen<br />
wird, dass im Falle von unvollständigen o<strong>de</strong>r unwahren<br />
Angaben <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />
droht.<br />
Auch wer nach einem Unfall erstmal „auf <strong>de</strong>n<br />
Schrecken“ Alkohol zu sich nimmt, muss ggf.<br />
damit rechnen, dass dieser Nachtrunk nach einem<br />
Verkehrsunfall als Obliegenheitsverletzung<br />
angesehen wird. Ein Nachtrunk ist zur Verschleierung<br />
<strong>de</strong>s Sachverhalts geeignet, weil dadurch<br />
die Feststellung, ob <strong>de</strong>r Versicherungsfall durch<br />
Alkoholeinfluss <strong>de</strong>s Fahrers und damit grob fahrlässig<br />
verursacht ist – und die damit verbun<strong>de</strong>-<br />
Umfassen<strong>de</strong> Aufklärungspflicht be<strong>de</strong>utet, alle Fragen <strong>de</strong>s Versicherers bezogen<br />
auf <strong>de</strong>n Versicherungsfall müssen im Scha<strong>de</strong>nsmel<strong>de</strong>formular beantwortet<br />
wer<strong>de</strong>n (o.)<br />
Auch muss umfassend und korrekt Auskunft über <strong>de</strong>n Aufbewahrungsort<br />
<strong>de</strong>r Ersatzschlüssel gegeben wer<strong>de</strong>n (re.)<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2006<br />
ne mögliche Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers –<br />
erheblich erschwert wird. Zu achten ist also darauf,<br />
ob <strong>de</strong>r Genuss von Alkohol nach einem Verkehrsunfall<br />
gemäß <strong>de</strong>n vertraglichen Regelungen<br />
untersagt ist, also z.B. dann, wenn sich <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />
auf Grund einer Rechtspflicht für<br />
eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk<br />
verfälschte Blutentnahme bereit halten<br />
muss. Ist aber bei einem Unfall we<strong>de</strong>r Fremdscha<strong>de</strong>n<br />
entstan<strong>de</strong>n noch gibt es an<strong>de</strong>re Unfallbeteiligten,<br />
besteht keine Verpflichtung, etwa je<strong>de</strong> Alkoholaufnahme<br />
solange zu unterlassen, bis nicht<br />
mehr ernsthaft mit einer polizeilichen Kontrolle<br />
gerechnet wer<strong>de</strong>n muss. An<strong>de</strong>rs verhält es sich<br />
aber dann, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach<br />
einem Unfall <strong>de</strong>n Nachtrunk in <strong>de</strong>r Erwartung eines<br />
polizeilichen Einsatzes zu sich nimmt, um <strong>de</strong>n<br />
Sachverhalt zu verschleiern o<strong>de</strong>r die Tatsache <strong>de</strong>s<br />
Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausnützt<br />
(BGH, Urt. vom 05.05.1983, ZfS 87, 118; OLG<br />
Nürnberg, Urt. vom 20.7.2000, Az. 8 U 4357/00).<br />
Obliegenheitsverletzungen vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
sind:<br />
• die Verwendung <strong>de</strong>s Fahrzeugs zu einem an<strong>de</strong>ren<br />
als <strong>de</strong>m angegebenen Zweck,<br />
• die Benutzung <strong>de</strong>s Fahrzeugs durch einen<br />
unberechtigten Fahrer,<br />
•wenn <strong>de</strong>r Fahrzeugführer bei einem Unfall<br />
im öffentlichen Straßenverkehr nicht die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Fahrerlaubnis hatte,<br />
• die alkohol- o<strong>de</strong>r drogenbedingte Fahruntüchtigkeit<br />
• eine nachträgliche Gefahrerhöhung ohne<br />
Einwilligung <strong>de</strong>s Versicherers.<br />
Obliegenheiten im bzw. nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />
sind:<br />
• die umfassen<strong>de</strong> und wahrheitsgemäße Aufklärung<br />
<strong>de</strong>s Versicherers über alle Umstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Versicherungsfalls, die für das Regulierungsverhalten<br />
<strong>de</strong>s Versicherers von Be<strong>de</strong>utung<br />
sein können<br />
• die Verpflichtung, sich nach einem Unfall nicht<br />
unerlaubt vom Unfallort zu entfernen bzw. bei<br />
berechtigtem Entfernen die Feststellungen<br />
nach träglich zu ermöglichen<br />
• die schriftliche Anzeige <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />
innerhalb von einer Woche<br />
• die Anzeige, wenn<br />
ein Ermittlungsverfahren<br />
gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer eingeleitet<br />
o<strong>de</strong>r gegen ihn ein Strafbefehl o<strong>de</strong>r ein Bußgeldbescheid<br />
erlassen wur<strong>de</strong>,<br />
•die Anzeige, wenn <strong>de</strong>r Geschädigte seine Ansprüche<br />
direkt beim Versicherungsnehmer geltend<br />
macht,<br />
• die unverzügliche Anzeige, wenn gegen <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsnehmer zivilrechtliche gerichtliche<br />
Schritte eingeleitet wer<strong>de</strong>n, und ggf.<br />
Rechtsmittel einzulegen, wenn kurz vor Frist<br />
ablauf keine Weisung <strong>de</strong>r Versicherung vorliegen<br />
sollte,<br />
•das Unterlassen eines Schuldanerkenntnisses<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Anspruchsteller<br />
Zurechnung <strong>de</strong>s Verhaltens Dritter<br />
Der Versicherungsnehmer muss ggf. bei Obliegenheitsverletzungen<br />
auch für das Fehlverhalten Dritter<br />
einstehen. Dem Versicherungsnehmer wird das<br />
(Fehl-)Verhalten eines Dritten zugerechnet, wenn<br />
<strong>de</strong>r Dritte als „Repräsentant“ <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
zu qualifizieren ist. Repräsentant ist, wer<br />
in <strong>de</strong>m Geschäftsbereich, zu <strong>de</strong>m das versicherte<br />
Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- o<strong>de</strong>r<br />
ähnlichen Verhältnisses an die Stelle <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />
getreten ist. Es geht hier also um<br />
<strong>de</strong>n tatsächlichen Umgang mit <strong>de</strong>m versicherten<br />
Risiko wie z.B. die Wartung eines Fahrzeugs. Dabei<br />
reicht die bloße Überlassung <strong>de</strong>r Obhut <strong>de</strong>s Fahrzeugs<br />
aber nicht aus. Repräsentant kann nur sein,<br />
wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht<br />
ganz unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Umfang für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />
zu han<strong>de</strong>ln. Übt <strong>de</strong>r Dritte auf Grund<br />
eines Vertretungs- o<strong>de</strong>r ähnlichen Verhältnisses die<br />
Verwaltung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages eigenverantwortlich<br />
aus, kann dies unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Übergabe <strong>de</strong>r versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung<br />
sprechen. Nach <strong>de</strong>r neueren<br />
Rechtsprechung kann sich die Repräsentantenhaftung<br />
sowohl aus <strong>de</strong>r Risikoverwaltung als auch aus<br />
<strong>de</strong>r Vertragsverwaltung ergeben. Ein nur angestellter<br />
Kfz-Fahrer ist nicht schon wegen seiner Obhut<br />
über das Fahrzeug als Repräsentant anzusehen.<br />
Ein Prokurist, <strong>de</strong>m das versicherte Fahrzeug aufgrund<br />
seines Arbeitsvertrages zur geschäftlichen<br />
und privaten Nutzung mit vollumfänglicher Sorge<br />
auch hinsichtlich etwaiger Scha<strong>de</strong>nmeldung an <strong>de</strong>n<br />
Versicherer überlassen ist, ist hingegen als Repräsentant<br />
anzusehen (vgl. BGH, VersR 1986, 696).<br />
Auch <strong>de</strong>r Fuhrparkleiter kann unter <strong>de</strong>n o.g. Vor-