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54<br />

Recht<br />

Der Versicherungsnehmers begeht ferner durch<br />

falsche Angaben in <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsanzeige zu <strong>de</strong>n<br />

Fahrzeugschlüsseln eine Obliegenheitsverletzung<br />

(vgl. LG Berlin, Urt. vom 13.01.2005, Az.<br />

17 O 271/04). Der Versicherungsnehmer verletzt<br />

eine Aufklärungsobliegenheit aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag,<br />

wenn er falsche Angaben zur Anzahl<br />

<strong>de</strong>r Fahrzeugschlüssel macht und durch<br />

Querstriche in weiteren Rubriken <strong>de</strong>s Fragebogens<br />

auch die Fragen falsch beantwortet, wo die<br />

Ersatzschlüssel sich zum Diebstahlszeitpunkt<br />

befan<strong>de</strong>n und wer ggf. Zugang zu <strong>de</strong>n Schlüsseln<br />

hatte bzw. sich verschaffen konnte.<br />

Auch das Verschweigen von Vorschä<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r<br />

Scha<strong>de</strong>nregulierung kann eine Obliegenheitsverletzung<br />

darstellen. Wer in einem Scha<strong>de</strong>nsanzeigeformular<br />

die Frage <strong>de</strong>r Versicherung<br />

nach Vorschä<strong>de</strong>n nicht korrekt beantwortet, d.h.<br />

nicht alle bekannten (reparierten o<strong>de</strong>r unreparierten)<br />

Vorschä<strong>de</strong>n angibt, riskiert ebenfalls<br />

seinen Versicherungsschutz (vgl. OLG Koblenz,<br />

Urt. vom 30.11.2000, Az. 10 U 1627/999). Solche<br />

falschen Angaben sind geeignet, die Interessen<br />

<strong>de</strong>s Versicherers ernsthaft zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>rbeschaffungswertes<br />

nach § 13 Abs.1 AKB stellen die Unfallfreiheit<br />

und das Vorhan<strong>de</strong>nsein von beseitigten o<strong>de</strong>r<br />

unbeseitigten Schä<strong>de</strong>n wesentliche Bewertungsfaktoren<br />

dar (vgl. OLG Köln, Urt. vom<br />

09.03.1999, Az. 9 U 130/98, VersR 2000, 224).<br />

Im Zweifel sollte man bei <strong>de</strong>r Versicherung nachfragen,<br />

zumal in entsprechen<strong>de</strong>n Fragebögen<br />

üblicherweise ausdrücklich darauf hingewiesen<br />

wird, dass im Falle von unvollständigen o<strong>de</strong>r unwahren<br />

Angaben <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes<br />

droht.<br />

Auch wer nach einem Unfall erstmal „auf <strong>de</strong>n<br />

Schrecken“ Alkohol zu sich nimmt, muss ggf.<br />

damit rechnen, dass dieser Nachtrunk nach einem<br />

Verkehrsunfall als Obliegenheitsverletzung<br />

angesehen wird. Ein Nachtrunk ist zur Verschleierung<br />

<strong>de</strong>s Sachverhalts geeignet, weil dadurch<br />

die Feststellung, ob <strong>de</strong>r Versicherungsfall durch<br />

Alkoholeinfluss <strong>de</strong>s Fahrers und damit grob fahrlässig<br />

verursacht ist – und die damit verbun<strong>de</strong>-<br />

Umfassen<strong>de</strong> Aufklärungspflicht be<strong>de</strong>utet, alle Fragen <strong>de</strong>s Versicherers bezogen<br />

auf <strong>de</strong>n Versicherungsfall müssen im Scha<strong>de</strong>nsmel<strong>de</strong>formular beantwortet<br />

wer<strong>de</strong>n (o.)<br />

Auch muss umfassend und korrekt Auskunft über <strong>de</strong>n Aufbewahrungsort<br />

<strong>de</strong>r Ersatzschlüssel gegeben wer<strong>de</strong>n (re.)<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2006<br />

ne mögliche Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers –<br />

erheblich erschwert wird. Zu achten ist also darauf,<br />

ob <strong>de</strong>r Genuss von Alkohol nach einem Verkehrsunfall<br />

gemäß <strong>de</strong>n vertraglichen Regelungen<br />

untersagt ist, also z.B. dann, wenn sich <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer<br />

auf Grund einer Rechtspflicht für<br />

eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk<br />

verfälschte Blutentnahme bereit halten<br />

muss. Ist aber bei einem Unfall we<strong>de</strong>r Fremdscha<strong>de</strong>n<br />

entstan<strong>de</strong>n noch gibt es an<strong>de</strong>re Unfallbeteiligten,<br />

besteht keine Verpflichtung, etwa je<strong>de</strong> Alkoholaufnahme<br />

solange zu unterlassen, bis nicht<br />

mehr ernsthaft mit einer polizeilichen Kontrolle<br />

gerechnet wer<strong>de</strong>n muss. An<strong>de</strong>rs verhält es sich<br />

aber dann, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach<br />

einem Unfall <strong>de</strong>n Nachtrunk in <strong>de</strong>r Erwartung eines<br />

polizeilichen Einsatzes zu sich nimmt, um <strong>de</strong>n<br />

Sachverhalt zu verschleiern o<strong>de</strong>r die Tatsache <strong>de</strong>s<br />

Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausnützt<br />

(BGH, Urt. vom 05.05.1983, ZfS 87, 118; OLG<br />

Nürnberg, Urt. vom 20.7.2000, Az. 8 U 4357/00).<br />

Obliegenheitsverletzungen vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

sind:<br />

• die Verwendung <strong>de</strong>s Fahrzeugs zu einem an<strong>de</strong>ren<br />

als <strong>de</strong>m angegebenen Zweck,<br />

• die Benutzung <strong>de</strong>s Fahrzeugs durch einen<br />

unberechtigten Fahrer,<br />

•wenn <strong>de</strong>r Fahrzeugführer bei einem Unfall<br />

im öffentlichen Straßenverkehr nicht die erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Fahrerlaubnis hatte,<br />

• die alkohol- o<strong>de</strong>r drogenbedingte Fahruntüchtigkeit<br />

• eine nachträgliche Gefahrerhöhung ohne<br />

Einwilligung <strong>de</strong>s Versicherers.<br />

Obliegenheiten im bzw. nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall<br />

sind:<br />

• die umfassen<strong>de</strong> und wahrheitsgemäße Aufklärung<br />

<strong>de</strong>s Versicherers über alle Umstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Versicherungsfalls, die für das Regulierungsverhalten<br />

<strong>de</strong>s Versicherers von Be<strong>de</strong>utung<br />

sein können<br />

• die Verpflichtung, sich nach einem Unfall nicht<br />

unerlaubt vom Unfallort zu entfernen bzw. bei<br />

berechtigtem Entfernen die Feststellungen<br />

nach träglich zu ermöglichen<br />

• die schriftliche Anzeige <strong>de</strong>s Versicherungsfalls<br />

innerhalb von einer Woche<br />

• die Anzeige, wenn<br />

ein Ermittlungsverfahren<br />

gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer eingeleitet<br />

o<strong>de</strong>r gegen ihn ein Strafbefehl o<strong>de</strong>r ein Bußgeldbescheid<br />

erlassen wur<strong>de</strong>,<br />

•die Anzeige, wenn <strong>de</strong>r Geschädigte seine Ansprüche<br />

direkt beim Versicherungsnehmer geltend<br />

macht,<br />

• die unverzügliche Anzeige, wenn gegen <strong>de</strong>n<br />

Versicherungsnehmer zivilrechtliche gerichtliche<br />

Schritte eingeleitet wer<strong>de</strong>n, und ggf.<br />

Rechtsmittel einzulegen, wenn kurz vor Frist<br />

ablauf keine Weisung <strong>de</strong>r Versicherung vorliegen<br />

sollte,<br />

•das Unterlassen eines Schuldanerkenntnisses<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Anspruchsteller<br />

Zurechnung <strong>de</strong>s Verhaltens Dritter<br />

Der Versicherungsnehmer muss ggf. bei Obliegenheitsverletzungen<br />

auch für das Fehlverhalten Dritter<br />

einstehen. Dem Versicherungsnehmer wird das<br />

(Fehl-)Verhalten eines Dritten zugerechnet, wenn<br />

<strong>de</strong>r Dritte als „Repräsentant“ <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

zu qualifizieren ist. Repräsentant ist, wer<br />

in <strong>de</strong>m Geschäftsbereich, zu <strong>de</strong>m das versicherte<br />

Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- o<strong>de</strong>r<br />

ähnlichen Verhältnisses an die Stelle <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers<br />

getreten ist. Es geht hier also um<br />

<strong>de</strong>n tatsächlichen Umgang mit <strong>de</strong>m versicherten<br />

Risiko wie z.B. die Wartung eines Fahrzeugs. Dabei<br />

reicht die bloße Überlassung <strong>de</strong>r Obhut <strong>de</strong>s Fahrzeugs<br />

aber nicht aus. Repräsentant kann nur sein,<br />

wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht<br />

ganz unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Umfang für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer<br />

zu han<strong>de</strong>ln. Übt <strong>de</strong>r Dritte auf Grund<br />

eines Vertretungs- o<strong>de</strong>r ähnlichen Verhältnisses die<br />

Verwaltung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages eigenverantwortlich<br />

aus, kann dies unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Übergabe <strong>de</strong>r versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung<br />

sprechen. Nach <strong>de</strong>r neueren<br />

Rechtsprechung kann sich die Repräsentantenhaftung<br />

sowohl aus <strong>de</strong>r Risikoverwaltung als auch aus<br />

<strong>de</strong>r Vertragsverwaltung ergeben. Ein nur angestellter<br />

Kfz-Fahrer ist nicht schon wegen seiner Obhut<br />

über das Fahrzeug als Repräsentant anzusehen.<br />

Ein Prokurist, <strong>de</strong>m das versicherte Fahrzeug aufgrund<br />

seines Arbeitsvertrages zur geschäftlichen<br />

und privaten Nutzung mit vollumfänglicher Sorge<br />

auch hinsichtlich etwaiger Scha<strong>de</strong>nmeldung an <strong>de</strong>n<br />

Versicherer überlassen ist, ist hingegen als Repräsentant<br />

anzusehen (vgl. BGH, VersR 1986, 696).<br />

Auch <strong>de</strong>r Fuhrparkleiter kann unter <strong>de</strong>n o.g. Vor-

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