54 Recht Der Versicherungsnehmers begeht ferner durch falsche Angaben in <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsanzeige zu <strong>de</strong>n Fahrzeugschlüsseln eine Obliegenheitsverletzung (vgl. LG Berlin, Urt. vom 13.01.2005, Az. 17 O 271/04). Der Versicherungsnehmer verletzt eine Aufklärungsobliegenheit aus <strong>de</strong>m Versicherungsvertrag, wenn er falsche Angaben zur Anzahl <strong>de</strong>r Fahrzeugschlüssel macht und durch Querstriche in weiteren Rubriken <strong>de</strong>s Fragebogens auch die Fragen falsch beantwortet, wo die Ersatzschlüssel sich zum Diebstahlszeitpunkt befan<strong>de</strong>n und wer ggf. Zugang zu <strong>de</strong>n Schlüsseln hatte bzw. sich verschaffen konnte. Auch das Verschweigen von Vorschä<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nregulierung kann eine Obliegenheitsverletzung darstellen. Wer in einem Scha<strong>de</strong>nsanzeigeformular die Frage <strong>de</strong>r Versicherung nach Vorschä<strong>de</strong>n nicht korrekt beantwortet, d.h. nicht alle bekannten (reparierten o<strong>de</strong>r unreparierten) Vorschä<strong>de</strong>n angibt, riskiert ebenfalls seinen Versicherungsschutz (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 30.11.2000, Az. 10 U 1627/999). Solche falschen Angaben sind geeignet, die Interessen <strong>de</strong>s Versicherers ernsthaft zu gefähr<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Wie<strong>de</strong>rbeschaffungswertes nach § 13 Abs.1 AKB stellen die Unfallfreiheit und das Vorhan<strong>de</strong>nsein von beseitigten o<strong>de</strong>r unbeseitigten Schä<strong>de</strong>n wesentliche Bewertungsfaktoren dar (vgl. OLG Köln, Urt. vom 09.03.1999, Az. 9 U 130/98, VersR 2000, 224). Im Zweifel sollte man bei <strong>de</strong>r Versicherung nachfragen, zumal in entsprechen<strong>de</strong>n Fragebögen üblicherweise ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Falle von unvollständigen o<strong>de</strong>r unwahren Angaben <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes droht. Auch wer nach einem Unfall erstmal „auf <strong>de</strong>n Schrecken“ Alkohol zu sich nimmt, muss ggf. damit rechnen, dass dieser Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall als Obliegenheitsverletzung angesehen wird. Ein Nachtrunk ist zur Verschleierung <strong>de</strong>s Sachverhalts geeignet, weil dadurch die Feststellung, ob <strong>de</strong>r Versicherungsfall durch Alkoholeinfluss <strong>de</strong>s Fahrers und damit grob fahrlässig verursacht ist – und die damit verbun<strong>de</strong>- Umfassen<strong>de</strong> Aufklärungspflicht be<strong>de</strong>utet, alle Fragen <strong>de</strong>s Versicherers bezogen auf <strong>de</strong>n Versicherungsfall müssen im Scha<strong>de</strong>nsmel<strong>de</strong>formular beantwortet wer<strong>de</strong>n (o.) Auch muss umfassend und korrekt Auskunft über <strong>de</strong>n Aufbewahrungsort <strong>de</strong>r Ersatzschlüssel gegeben wer<strong>de</strong>n (re.) <strong>Flotte</strong>nmanagement 5/2006 ne mögliche Leistungsfreiheit <strong>de</strong>s Versicherers – erheblich erschwert wird. Zu achten ist also darauf, ob <strong>de</strong>r Genuss von Alkohol nach einem Verkehrsunfall gemäß <strong>de</strong>n vertraglichen Regelungen untersagt ist, also z.B. dann, wenn sich <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer auf Grund einer Rechtspflicht für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutentnahme bereit halten muss. Ist aber bei einem Unfall we<strong>de</strong>r Fremdscha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n noch gibt es an<strong>de</strong>re Unfallbeteiligten, besteht keine Verpflichtung, etwa je<strong>de</strong> Alkoholaufnahme solange zu unterlassen, bis nicht mehr ernsthaft mit einer polizeilichen Kontrolle gerechnet wer<strong>de</strong>n muss. An<strong>de</strong>rs verhält es sich aber dann, wenn <strong>de</strong>r Versicherungsnehmer nach einem Unfall <strong>de</strong>n Nachtrunk in <strong>de</strong>r Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich nimmt, um <strong>de</strong>n Sachverhalt zu verschleiern o<strong>de</strong>r die Tatsache <strong>de</strong>s Nachtrunks zu einer solchen Verschleierung ausnützt (BGH, Urt. vom 05.05.1983, ZfS 87, 118; OLG Nürnberg, Urt. vom 20.7.2000, Az. 8 U 4357/00). Obliegenheitsverletzungen vor <strong>de</strong>m Versicherungsfall sind: • die Verwendung <strong>de</strong>s Fahrzeugs zu einem an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>m angegebenen Zweck, • die Benutzung <strong>de</strong>s Fahrzeugs durch einen unberechtigten Fahrer, •wenn <strong>de</strong>r Fahrzeugführer bei einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr nicht die erfor<strong>de</strong>rliche Fahrerlaubnis hatte, • die alkohol- o<strong>de</strong>r drogenbedingte Fahruntüchtigkeit • eine nachträgliche Gefahrerhöhung ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Versicherers. Obliegenheiten im bzw. nach <strong>de</strong>m Versicherungsfall sind: • die umfassen<strong>de</strong> und wahrheitsgemäße Aufklärung <strong>de</strong>s Versicherers über alle Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Versicherungsfalls, die für das Regulierungsverhalten <strong>de</strong>s Versicherers von Be<strong>de</strong>utung sein können • die Verpflichtung, sich nach einem Unfall nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen bzw. bei berechtigtem Entfernen die Feststellungen nach träglich zu ermöglichen • die schriftliche Anzeige <strong>de</strong>s Versicherungsfalls innerhalb von einer Woche • die Anzeige, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer eingeleitet o<strong>de</strong>r gegen ihn ein Strafbefehl o<strong>de</strong>r ein Bußgeldbescheid erlassen wur<strong>de</strong>, •die Anzeige, wenn <strong>de</strong>r Geschädigte seine Ansprüche direkt beim Versicherungsnehmer geltend macht, • die unverzügliche Anzeige, wenn gegen <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer zivilrechtliche gerichtliche Schritte eingeleitet wer<strong>de</strong>n, und ggf. Rechtsmittel einzulegen, wenn kurz vor Frist ablauf keine Weisung <strong>de</strong>r Versicherung vorliegen sollte, •das Unterlassen eines Schuldanerkenntnisses gegenüber <strong>de</strong>m Anspruchsteller Zurechnung <strong>de</strong>s Verhaltens Dritter Der Versicherungsnehmer muss ggf. bei Obliegenheitsverletzungen auch für das Fehlverhalten Dritter einstehen. Dem Versicherungsnehmer wird das (Fehl-)Verhalten eines Dritten zugerechnet, wenn <strong>de</strong>r Dritte als „Repräsentant“ <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers zu qualifizieren ist. Repräsentant ist, wer in <strong>de</strong>m Geschäftsbereich, zu <strong>de</strong>m das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- o<strong>de</strong>r ähnlichen Verhältnisses an die Stelle <strong>de</strong>s Versicherungsnehmers getreten ist. Es geht hier also um <strong>de</strong>n tatsächlichen Umgang mit <strong>de</strong>m versicherten Risiko wie z.B. die Wartung eines Fahrzeugs. Dabei reicht die bloße Überlassung <strong>de</strong>r Obhut <strong>de</strong>s Fahrzeugs aber nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>m Umfang für <strong>de</strong>n Versicherungsnehmer zu han<strong>de</strong>ln. Übt <strong>de</strong>r Dritte auf Grund eines Vertretungs- o<strong>de</strong>r ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung <strong>de</strong>s Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von <strong>de</strong>r Übergabe <strong>de</strong>r versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen. Nach <strong>de</strong>r neueren Rechtsprechung kann sich die Repräsentantenhaftung sowohl aus <strong>de</strong>r Risikoverwaltung als auch aus <strong>de</strong>r Vertragsverwaltung ergeben. Ein nur angestellter Kfz-Fahrer ist nicht schon wegen seiner Obhut über das Fahrzeug als Repräsentant anzusehen. Ein Prokurist, <strong>de</strong>m das versicherte Fahrzeug aufgrund seines Arbeitsvertrages zur geschäftlichen und privaten Nutzung mit vollumfänglicher Sorge auch hinsichtlich etwaiger Scha<strong>de</strong>nmeldung an <strong>de</strong>n Versicherer überlassen ist, ist hingegen als Repräsentant anzusehen (vgl. BGH, VersR 1986, 696). Auch <strong>de</strong>r Fuhrparkleiter kann unter <strong>de</strong>n o.g. Vor-
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