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4.1 Integration des Gate-Konzepts in die CbW-Systemarchitektur<br />
Beibehaltung des geplanten Kurses und somit der Querführung erforderlich. Demnach<br />
bleibt im Falle der Aktivierung des Sicherheitsmanövers die zu diesem Zeitpunkt ausgeführte<br />
laterale Fahrfunktion bei gleichzeitiger Aktivierung einer Gate-Annäherungsfunktion<br />
(im Zustand „Gate approach“) oder einer Gate-Stillstandsfunktion (im Zustand<br />
„Gate hold“) aktiv. Bei der Gate-Stillstandsfunktion handelt es sich um eine einfach zu<br />
realisierende Aktivierung des Fahrzeugbremssystems bei Erreichen des Stillstands, die<br />
erst durch einen entsprechenden Befehl der Gate-Freigabe durch den Fahrer oder die<br />
Automation aufgehoben wird. Für die regelungstechnische Realisierung der Gate-<br />
Annäherungsfunktion, die als Ausgangsgröße eine Soll-Beschleunigung a x,Gate liefert,<br />
sind hingegen zunächst die Anforderungen an das Regelverhalten zu identifizieren, aus<br />
denen sich im nächsten Schritt geeignete Regelstrategien ableiten und entwickeln lassen.<br />
Neben der grundsätzlichen Funktion sind bei dem zu entwickelnden Regelverhalten<br />
für die Gate-Annäherungsfunktion die folgenden Anforderungen zu erfüllen:<br />
Fahrerverhalten<br />
Realisierung eines Verhaltens, das nach Möglichkeit dem in Abschnitt 2.3 als übertragbar<br />
identifizierten Fahrerverhalten an Entscheidungspunkten entspricht.<br />
Komfort<br />
Realisierung eines für den Fahrer als komfortabel empfundenen Regelverhaltens. Hierzu<br />
zählen insbesondere die auftretenden Längs- und Querbeschleunigungen. Fuchs 136<br />
untersucht das Fahrerverhalten im Rahmen von Probandenversuchen im realen Straßenverkehr.<br />
Hierbei zeigt sich, dass das Fahrerverhalten unabhängig vom Fahrzeugtyp ist,<br />
der neben dem Fahrer und der Fahrbahn den größten potentiellen Einfluss auf den fahrdynamischen<br />
Leistungsbereich darstellt. Die von den Fahrern gewählte Längsbeschleunigung<br />
liegt in einem Bereich von etwa 1-2 m/s², die Längsverzögerung bei 2,5-4 m/s²<br />
und die Querbeschleunigung bei 3-4 m/s². Diese Werte werden im Folgenden als Komfortgrenzwerte<br />
herangezogen.<br />
Konformität zur Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
Die Straßenverkehrsordnung schreibt für die Annäherung an unterschiedliche Szenerien<br />
mit Entscheidungsbedarf 137 eine Annäherung mit nicht näher definierter „mäßiger Geschwindigkeit“<br />
vor, die anderen Verkehrsteilnehmern eine Verhaltensprädiktion ermöglicht<br />
138 .<br />
136 Fuchs (1993): Beitrag zum Verhalten von Fahrer und Fahrzeug bei Kurvenfahrt, S. 59<br />
137 Annäherung an Kreuzungen (§ 8.2 StVO), Bahnübergänge (§ 19.1 StVO), Fußgängerüberwege (§26.1<br />
StVO)<br />
138 Nach aktueller Rechtsprechung wird eine Geschwindigkeit als mäßig angesehen, wenn sie 30 m vor<br />
einem Fußgängerüberweg zwischen 20 bis maximal 30 km/h beträgt (OLG Hamm, VRS 51, S. 310).<br />
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