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Beiträge zur Geschichte des Pfarrbezirks Aunkirchen

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Text durchgestrichen, eingeklammert und durch winzig klein geschriebene<br />

Zusätze auf den Blatträndern ergänzt ist. Erst auf der Seite 55 (Zählung<br />

<strong>des</strong> Manuskripts) wird der Text oben fortgesetzt:)<br />

[S. 55]<br />

Güter zu Schönhering teils zum Edelsitz daselbst, teils nach Haidenburg,<br />

teils zu den Klöstern Osterhofen, Fürstenzell und dem Kollegiatstift<br />

Vilshofen grundbar seien (Urkunde in Haidenburg). In diesem Sinne<br />

entschied auch die Regierung zu Landshut und erließ am Mittwoch unser<br />

lieben Frauen Empfängnis 1512 den Bescheid, dass das ganze Dorf<br />

Schönhering eine Hofmark sei, über welche der Herrschaft Haidenburg<br />

allein die Gerichtsbarkeit zustehe (Urk. in Haidenburg).<br />

Hiemit war der Streit mit dem Pfleger von Vilshofen zu Ende, aber nach etlichen<br />

Jahren entspann sich über den nämlichen Gegenstand ein Streit<br />

zwischen den Herrschaftsherrn von Haidenburg und Anton Kadinger, der,<br />

wie oben gemeldet, im Jahr 1506 den Edelsitz in Schönhering erworben<br />

und im Jahr 1514 gemeinschaftlich mit Hans Goder von Kriesdorf auch das<br />

Schloss Ramsdorf von Grafen Ulrich von Ortenburg erkauft hatte (Hund<br />

Sammb. I. pag. 311).<br />

Anton Kadinger wollte nämlich über seine Grunduntertanen in Schönhering<br />

gewisse aus der Jurisdiktion und Vogtei fließende Rechte für sich in<br />

Anspruch nehmen, was sich aber die Herrn von Closen zu Haidenburg<br />

nicht gefallen ließen. Die Sache [S. 55/56] kam <strong>zur</strong> Regierung nach<br />

Landshut und diese erließ am 11. Juli 1530 nachfolgenden Bescheid:<br />

„Zu wissen: Alß fürbeschaidlich anheunt dato vor der durchlauchtigen<br />

Fürsten unser genädigen Herrn Herzogs Wilhelm und Herzogs Ludwig in<br />

Bayern Gebrüeder Hofmarschall Ludwigen von Pienzenau zum Falkenstain<br />

auch andere Rhäte hier zu Landshuet in güetlicher Verhör erschienen und<br />

genugsam gegen einander verhört worden sein, Anton Kadinger zu<br />

Schönhering ains und Stephan von Closen zu Haidenburg für sich und<br />

seine Gebrüeder andernthaills Sprüch und Anforderung halb, die gemelter<br />

Kadinger gegen denselben von Closen nachvolgender gestellt hat<br />

Nemblich, wie Er daselbst zu Schönhering einen Siz, Tafern, Hofpau auch<br />

Schmiedt und Pad, von solch itzt berürten stuckhen, so lang Er die inn<br />

gehabt, das bis in die 24 Jahr wär, hett Er denen von Closen noch ihren<br />

VorEltern noch jemands anders, denn hochgemelten unnsern genädigen<br />

Herrn als Lan<strong>des</strong>fürsten bisher kainerlei Gehorsamb gelaist oder gethan,<br />

sondern ihme und seinen Erben bestimbte stuckh mit Stift, Stör, Steuer,<br />

Schar-werch, Reiß und Anlag zuegehörig, wie Er <strong>des</strong> <strong>zur</strong> Begründung und<br />

Außführung solch seines Anzaigens etwo vill Landschaftsbriev,<br />

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