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Beiträge zur Geschichte des Pfarrbezirks Aunkirchen

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Fürstenstein und Christoph von Reizenstein zu Wildenau, vom Herrn<br />

Kadinger aber die Herrn Christoph Goder zu Kriesdorf und Hans Sidler von<br />

Hinterholzen als Vertragsmänner erbeten und beigezogen wurden. Die<br />

Bestimmungen dieses Vertrages waren folgende:<br />

„Erstlich ist beredt und herkhommen, daß der Vertrag, so zwischen ermelten<br />

Kadingers Gerhaber (d. i. Vormünder) und dem Herrn von Closen aufge-richt<br />

– das Datum zu Osterhofen am Sonntag nach unsers Herren<br />

Fronleichnam in 1539 außgangen und dies Tags fürbracht worden sambt<br />

den Recessen dero-halben außgangen ihres Inhalts in Ewig bei Würden<br />

und Crefften bleiben und strackhs vollzogen werden sollen. [S. 69/70]<br />

Zu dem Andern ist durch wollermelten Herrn von Closen auch durch die<br />

Gemein zu Schönhering zu gelassen und bewilliget worden, daß bemelter<br />

Anton Kadinger eine neue Tafern Stadl und Stall auf seinen Grund, alß<br />

weill ihm solcher anheunt für und außzaigt worden ist, erzimmern und<br />

einen Wirth darein stifften und entstifften, auch die Steuer und Scharwerch<br />

wie vor Brauch gewest, haben mag ohn mäniglich Irrung, Hinderniß und<br />

Widersprechen, doch obgemelten Herrn von Closen an seiner Vogt und<br />

Hofmarchsobrigkeit allermassen wie er derweil das Hofpau und die Tafern<br />

zusammengehengt und gebraucht wurden, in und auf dem Hofpau und auf<br />

der Tafern auch derselben Grund und Poden, auch beede Stuckhen und ihr<br />

jedem in sonderheit in Gebrauch gehabt und noch hat, unvergriffen und<br />

ohn allen schaden.<br />

Item zum Dritten, so soll das Tanzhauß, beim Hofpau vorhanden, wo es<br />

an-itzt steht, noch also bleiben, ob aber Kadinger die Stieg <strong>des</strong>selben<br />

Tanzhaus, und die Thür am Stall darunter auf die straßwerts richten wollt,<br />

das soll er zu thun auch Macht haben. [S. 70/71]<br />

Folgent und für das Viert ist beredt, daß der Wirth in der bemelten neuen<br />

Tafern yber Jahr nit mehr halten soll, dann vier Rinder Viechs, ain Roß und<br />

nach ziemblich leidentlich Dingen, mit Gunst, Schwein, Genns und Henner,<br />

und also der Nachbarschaft mit mehrern Viech nit yberschlagen noch<br />

beschweren und im Fall auch, daß der neue Wirt zu einem Dorfmaister<br />

erwellet würdt, so soll er, wie anderen auch thun müssen, einen Stiern und<br />

Bärn halten als lang er Dorfmaister ist, wie von alter in Gebrauch<br />

herkhommen.<br />

Zu dem Fünfften, Nachdem der vorbemelt Vertrag untern andern Meldung<br />

thut, daß im Fall ob Kadinger oder seine Erben das Hofpau von der Tafern<br />

nemmen würden, alß dann ützt beschehen, daß der Wirth in Anlag <strong>des</strong><br />

Raißwagen sein und eingelegt werden darbey soll es also beruhen und<br />

bleiben.<br />

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