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FÜR JEDEN WAGEN - amz

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etrieb management<br />

Schuster,<br />

bleib bei Deinen Leisten<br />

_ Die Abwicklung von Unfallschäden birgt so manches Risiko. Wer<br />

kennt das nicht als Betreiber einer Autowerkstatt: Plötzlich kommt<br />

ein aufgeregter Kunde, der mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall<br />

verwickelt ist. Natürlich will jeder Werkstatt-Profi hier sofort<br />

helfen. Doch es lauert mancher Fallstrick.<br />

Z unächst<br />

wird der Kunde erzählen,<br />

wann und wie es zu dem Ereignis<br />

gekommen ist. Nachdem dann<br />

alle Fragen wie zum Beispiel das<br />

Abschleppen geklärt sind, stellt<br />

sich unvermeidlich die Frage, ob sich<br />

die Reparatur des Wagens noch lohnt.<br />

Hier gibt meist die Werkstatt eine erste<br />

Einschätzung ab. Und da beginnt auch<br />

schon das juristische Minenfeld.<br />

Denn an diesem Punkt geht es<br />

schnell über die klassische Werkstattarbeit<br />

hinaus. Es folgt das Feld der<br />

juristischen Aufarbeitung des Sachverhaltes.<br />

Das neue<br />

Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

Am 1. Juli 2008 trat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

(RDG) in Kraft.<br />

Danach dürfen Kfz-Betriebe ihren Kun-<br />

90 <strong>amz</strong> - auto | motor | zubehör Nr. 6-2010<br />

den allgemeine Rechtsauskünfte in der<br />

Unfallschadenabwicklung geben.<br />

Paragraph 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />

erlaubt grundsätzlich<br />

Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang<br />

mit einer anderen Tätigkeit, soweit<br />

sie als Nebenleistung zum Berufs-<br />

oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit<br />

gehören. Ziel des neuen Gesetzes war es<br />

vordergründig, die Schadenabwicklung<br />

zwischen Werkstatt und Versicherung<br />

zu erleichtern. Sicherlich ist es für den<br />

Kunden zunächst verlockend, wenn die<br />

Werkstatt sich anbietet, den Schaden<br />

mit dem Versicherer für ihn abzuwickeln.<br />

Schließlich ist es doch ein netter<br />

Service der Werkstatt, der dem Kunden<br />

Ärger und Mühen ersparen soll.<br />

Die Versicherungen sparen durch<br />

das neue Gesetz immer dann, wenn<br />

Werkstatt und Versicherte keinen Anwalt<br />

beauftragen. Doch wer ganz sicher<br />

Wer sich als Kfz-Profi auch noch<br />

der Schadensteuerung widmen will,<br />

solte sehr vorsichtig sein. Foto: ProMotor<br />

gehen will, kommt um das Einschalten<br />

eines Anwalts kaum herum. Für gewöhnlich<br />

zum Vorteil des Versicherten,<br />

gerade wenn er nicht schuld ist.<br />

Die Kosten für eine Geltendmachung<br />

von Schadenspositionen durch Anwälte<br />

müssen Versicherer nämlich auch bei<br />

einem unverschuldeten Verkehrsunfall<br />

übernehmen. Diese können die Versicherungen<br />

bei einer Regulierung durch die<br />

Werkstätten sparen.<br />

Schadenabwicklung<br />

durch die Werkstatt sinnvoll?<br />

Die juristische Aufarbeitung des Sachverhaltes<br />

beginnt schon damit, dass<br />

man klärt, ob ein Kostenvoranschlag<br />

durch die Werkstatt für eine Schadenregulierung<br />

ausreichend ist oder aber<br />

ein Sachverständiger eingeschaltet<br />

wird. Und schon hierfür ist neben der<br />

Schadenhöhe auch die Frage zu prüfen,<br />

wer denn eigentlich Schuld an dem Unfall<br />

trägt. Wer weiß, dass er sich schon<br />

an dieser Stelle auf juristisches Glatteis<br />

begibt, handelt umsichtig.<br />

Denkbar ist, dass der Unfallgegner<br />

zum Beispiel die Vorfahrt des Kunden<br />

auf der Hauptstraße missachtet hat<br />

und es daher an einer Kreuzung einen<br />

Zusammenstoß gab. Dann ist die Frage<br />

der Schuld einfach zu klären.<br />

Ebenso vermeintlich einfach sollte<br />

der umgekehrte Fall sein, wenn der<br />

Kunde beim Ausparken aus einer Parklücke<br />

ein benachbartes dort stehendes<br />

Fahrzeug beschädigt hat. Dann dürfte<br />

er am Schaden schuld sein. Oder doch<br />

nicht?<br />

Juristische Wertung<br />

kompliziert<br />

Die juristische Wertung gestaltet sich<br />

nicht immer so einfach wie man denkt.<br />

Gerade der letzte Fall wurde in jüngster<br />

Zeit ganz anders bewertet. Kürzlich ergab<br />

eine Entscheidung des Amtsgerichtes<br />

München (341 C 15805/09), dass den<br />

Parker durchaus auch eine Mitschuld<br />

treffen kann. In dem dort entschiedenen<br />

Fall hatte ein Autofahrer aus Unachtsamkeit<br />

ein teilweise im Halteverbot<br />

stehendes Fahrzeug beschädigt:<br />

Ein Taxifahrer in München hatte<br />

sein Fahrzeug so geparkt, dass es zu<br />

einem Drittel in ein absolutes Halteverbot<br />

hineinragte. Genau dort wurde der<br />

Wagen von einem zu nah vorbeifahrenden<br />

Bus gestreift. Dabei wurden einige<br />

Teile beschädigt. Der für den Unfall verantwortliche<br />

Busfahrer weigerte sich

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