FÜR JEDEN WAGEN - amz
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etrieb management<br />
Schuster,<br />
bleib bei Deinen Leisten<br />
_ Die Abwicklung von Unfallschäden birgt so manches Risiko. Wer<br />
kennt das nicht als Betreiber einer Autowerkstatt: Plötzlich kommt<br />
ein aufgeregter Kunde, der mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall<br />
verwickelt ist. Natürlich will jeder Werkstatt-Profi hier sofort<br />
helfen. Doch es lauert mancher Fallstrick.<br />
Z unächst<br />
wird der Kunde erzählen,<br />
wann und wie es zu dem Ereignis<br />
gekommen ist. Nachdem dann<br />
alle Fragen wie zum Beispiel das<br />
Abschleppen geklärt sind, stellt<br />
sich unvermeidlich die Frage, ob sich<br />
die Reparatur des Wagens noch lohnt.<br />
Hier gibt meist die Werkstatt eine erste<br />
Einschätzung ab. Und da beginnt auch<br />
schon das juristische Minenfeld.<br />
Denn an diesem Punkt geht es<br />
schnell über die klassische Werkstattarbeit<br />
hinaus. Es folgt das Feld der<br />
juristischen Aufarbeitung des Sachverhaltes.<br />
Das neue<br />
Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
Am 1. Juli 2008 trat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
(RDG) in Kraft.<br />
Danach dürfen Kfz-Betriebe ihren Kun-<br />
90 <strong>amz</strong> - auto | motor | zubehör Nr. 6-2010<br />
den allgemeine Rechtsauskünfte in der<br />
Unfallschadenabwicklung geben.<br />
Paragraph 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes<br />
erlaubt grundsätzlich<br />
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang<br />
mit einer anderen Tätigkeit, soweit<br />
sie als Nebenleistung zum Berufs-<br />
oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit<br />
gehören. Ziel des neuen Gesetzes war es<br />
vordergründig, die Schadenabwicklung<br />
zwischen Werkstatt und Versicherung<br />
zu erleichtern. Sicherlich ist es für den<br />
Kunden zunächst verlockend, wenn die<br />
Werkstatt sich anbietet, den Schaden<br />
mit dem Versicherer für ihn abzuwickeln.<br />
Schließlich ist es doch ein netter<br />
Service der Werkstatt, der dem Kunden<br />
Ärger und Mühen ersparen soll.<br />
Die Versicherungen sparen durch<br />
das neue Gesetz immer dann, wenn<br />
Werkstatt und Versicherte keinen Anwalt<br />
beauftragen. Doch wer ganz sicher<br />
Wer sich als Kfz-Profi auch noch<br />
der Schadensteuerung widmen will,<br />
solte sehr vorsichtig sein. Foto: ProMotor<br />
gehen will, kommt um das Einschalten<br />
eines Anwalts kaum herum. Für gewöhnlich<br />
zum Vorteil des Versicherten,<br />
gerade wenn er nicht schuld ist.<br />
Die Kosten für eine Geltendmachung<br />
von Schadenspositionen durch Anwälte<br />
müssen Versicherer nämlich auch bei<br />
einem unverschuldeten Verkehrsunfall<br />
übernehmen. Diese können die Versicherungen<br />
bei einer Regulierung durch die<br />
Werkstätten sparen.<br />
Schadenabwicklung<br />
durch die Werkstatt sinnvoll?<br />
Die juristische Aufarbeitung des Sachverhaltes<br />
beginnt schon damit, dass<br />
man klärt, ob ein Kostenvoranschlag<br />
durch die Werkstatt für eine Schadenregulierung<br />
ausreichend ist oder aber<br />
ein Sachverständiger eingeschaltet<br />
wird. Und schon hierfür ist neben der<br />
Schadenhöhe auch die Frage zu prüfen,<br />
wer denn eigentlich Schuld an dem Unfall<br />
trägt. Wer weiß, dass er sich schon<br />
an dieser Stelle auf juristisches Glatteis<br />
begibt, handelt umsichtig.<br />
Denkbar ist, dass der Unfallgegner<br />
zum Beispiel die Vorfahrt des Kunden<br />
auf der Hauptstraße missachtet hat<br />
und es daher an einer Kreuzung einen<br />
Zusammenstoß gab. Dann ist die Frage<br />
der Schuld einfach zu klären.<br />
Ebenso vermeintlich einfach sollte<br />
der umgekehrte Fall sein, wenn der<br />
Kunde beim Ausparken aus einer Parklücke<br />
ein benachbartes dort stehendes<br />
Fahrzeug beschädigt hat. Dann dürfte<br />
er am Schaden schuld sein. Oder doch<br />
nicht?<br />
Juristische Wertung<br />
kompliziert<br />
Die juristische Wertung gestaltet sich<br />
nicht immer so einfach wie man denkt.<br />
Gerade der letzte Fall wurde in jüngster<br />
Zeit ganz anders bewertet. Kürzlich ergab<br />
eine Entscheidung des Amtsgerichtes<br />
München (341 C 15805/09), dass den<br />
Parker durchaus auch eine Mitschuld<br />
treffen kann. In dem dort entschiedenen<br />
Fall hatte ein Autofahrer aus Unachtsamkeit<br />
ein teilweise im Halteverbot<br />
stehendes Fahrzeug beschädigt:<br />
Ein Taxifahrer in München hatte<br />
sein Fahrzeug so geparkt, dass es zu<br />
einem Drittel in ein absolutes Halteverbot<br />
hineinragte. Genau dort wurde der<br />
Wagen von einem zu nah vorbeifahrenden<br />
Bus gestreift. Dabei wurden einige<br />
Teile beschädigt. Der für den Unfall verantwortliche<br />
Busfahrer weigerte sich