FÜR JEDEN WAGEN - amz
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etrieb management<br />
gegebenenfalls sogar Schadensersatz zu<br />
verlangen. Hierzu gehört auch ein Anspruch<br />
auf Nutzungsausfall bis zur Beschaffung<br />
eines Ersatzfahrzeugs innerhalb<br />
eines angemessenen Zeitraums.<br />
ADAC –Richtlinie<br />
zur Begrenzung<br />
Um dem Problem der Abgrenzung beizukommen,<br />
versucht der ADAC mit einer<br />
Richtlinie Unterstützung zu leisten.<br />
Auf der rechtlichen Schiene mit einer<br />
inzwischen umfangreichen Sammlung<br />
von Urteilen. Diese sind sortiert nach<br />
dem jeweiligen Defekt mit Angaben zu<br />
Mangel/Verschleiß, Alter, Laufleistung,<br />
Fahrzeugtyp und Besonderheiten aus<br />
dem Urteil. Auf der technischen Schiene<br />
dient zur groben Orientierung eine<br />
Auflistung von Teilen, deren Erneuerung<br />
nach Bedarf aufgrund von Verschleiß<br />
oder nach Herstellervorgabe im Laufe<br />
des Fahrzeuglebens zu erfolgen hat. Unter<br />
die Verschleißteile, die aufgrund einer<br />
offensichtlichen Abnutzung im Bedarfsfalle<br />
ausgetauscht werden, fallen Abgasanlagen<br />
(einschließlich Auspuffrohre<br />
und Schalldämpfer, wenn nicht vom<br />
Hersteller auf Fahrzeuglebenszeit ausgelegt),<br />
Glühkerzen/Glühstifte, Kupplung,<br />
Bremsscheiben, Bremsbeläge/Bremsklötze,<br />
Batterien, Reifen, Glühlampen<br />
und Scheibenwischerblätter. Von allen<br />
Teilen, für die in den Wartungsvorgaben<br />
des Fahrzeugherstellers ein festes Wechselintervall<br />
vorgeschrieben ist, kann erwartet<br />
werden, dass wenigstens dieses<br />
Alter/Laufleistung erreicht wird. Für Filter<br />
(selten Dieselpartikelfilter), Zahnriemen<br />
94 <strong>amz</strong> - auto | motor | zubehör Nr. 6-2010<br />
und Spannvorrichtung nebst Spannrolle,<br />
Wasserpumpen und Zündkerzen gibt es<br />
beispielsweise – wenn nicht auf Fahrzeuglebenszeit<br />
ausgelegt – von vielen<br />
Herstellern konkrete Wechselintervalle.<br />
Ist ein Verschleißteil oder Bauteil mit<br />
Wechselintervall vor der Abnutzungs-<br />
beziehungsweise Wechselgrenze defekt,<br />
besteht bei sachgemäßer Nutzung<br />
grundsätzlich Anspruch auf Sachmängelhaftung.<br />
Bei allen Bauteilen eines Kraftfahrzeugs,<br />
die nicht zu den Verschleißteilen<br />
gehören, ist der übliche Zustand<br />
„funktionsfähig“. Sollte eines dieser Bauteile<br />
bei sachgemäßer Nutzung ausfallen,<br />
so handelt es sich nach Auffassung<br />
des ADAC um einen Sachmangel, dessen<br />
Behebung während der Geltungsdauer<br />
der Sachmängelhaftung vom Verkäufer<br />
Ein Feuerwerk von Informationen zu den<br />
Veränderungen im europäischen Verbraucher-<br />
und Gewährleistungsrecht präsentierte<br />
Professor Dr. hans Schulte-Nölke vom Institut<br />
für Europäische Rechtswissenschaften der<br />
Universität Osnabrück. Fotos: Rosarius<br />
grundsätzlich vorzunehmen ist, sagte<br />
Carsten Graf vom ADAC-Technikzentrum<br />
in Landsberg. Ein Kraftfahrzeug ist<br />
für eine übliche, normale Nutzung von<br />
mindestens zehn Jahren konstruiert. Es<br />
ist zudem eine Mindest-Laufleistung<br />
von 150.000 Kilometern zu erwarten.<br />
Fahrzeuge sind mindestens bis zu diesen<br />
Grenzwerten von Alter und Laufleistung<br />
grundsätzlich funktionsfähig. Der<br />
Versuch des ADAC, dem Problem von<br />
Mangel und Verschleiß mit Hilfe einer<br />
„Leitlinie zur Sachmängelhaftung“ beizukommen,<br />
führte bei den Beteiligten zu<br />
großem Widerspruch. Für Ansgar Klein,<br />
geschäftsführendes Vorstandsmitglied<br />
des Bundesverbandes freier Kfz-Händler,<br />
ist diese Leitlinie ohne eine ausreichende<br />
Berücksichtigung von Fahrverhalten und<br />
Fahrgewohnheiten zu kurz gegriffen. „Es<br />
gibt nicht den durchschnittlichen Autofahrer.<br />
Deshalb gibt es auch nicht das<br />
durchschnittliche Auto. So muss auch<br />
eine gewisse Spreizung und Bandbreite<br />
möglich sein. Unseres Erachtens muss<br />
die Bandbreite ziemlich groß sein“, sagte<br />
Klein.<br />
Hans Rosarius<br />
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil<br />
vom 10. Oktober 2007 (Aktenzeichen VIII ZR<br />
330/06) zwischen Unfall- und Bagatellschäden<br />
eine bisher nicht gezogene klare Abgrenzung<br />
getroffen. Foto: Spies hecker