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FÜR JEDEN WAGEN - amz

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etrieb management<br />

gegebenenfalls sogar Schadensersatz zu<br />

verlangen. Hierzu gehört auch ein Anspruch<br />

auf Nutzungsausfall bis zur Beschaffung<br />

eines Ersatzfahrzeugs innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitraums.<br />

ADAC –Richtlinie<br />

zur Begrenzung<br />

Um dem Problem der Abgrenzung beizukommen,<br />

versucht der ADAC mit einer<br />

Richtlinie Unterstützung zu leisten.<br />

Auf der rechtlichen Schiene mit einer<br />

inzwischen umfangreichen Sammlung<br />

von Urteilen. Diese sind sortiert nach<br />

dem jeweiligen Defekt mit Angaben zu<br />

Mangel/Verschleiß, Alter, Laufleistung,<br />

Fahrzeugtyp und Besonderheiten aus<br />

dem Urteil. Auf der technischen Schiene<br />

dient zur groben Orientierung eine<br />

Auflistung von Teilen, deren Erneuerung<br />

nach Bedarf aufgrund von Verschleiß<br />

oder nach Herstellervorgabe im Laufe<br />

des Fahrzeuglebens zu erfolgen hat. Unter<br />

die Verschleißteile, die aufgrund einer<br />

offensichtlichen Abnutzung im Bedarfsfalle<br />

ausgetauscht werden, fallen Abgasanlagen<br />

(einschließlich Auspuffrohre<br />

und Schalldämpfer, wenn nicht vom<br />

Hersteller auf Fahrzeuglebenszeit ausgelegt),<br />

Glühkerzen/Glühstifte, Kupplung,<br />

Bremsscheiben, Bremsbeläge/Bremsklötze,<br />

Batterien, Reifen, Glühlampen<br />

und Scheibenwischerblätter. Von allen<br />

Teilen, für die in den Wartungsvorgaben<br />

des Fahrzeugherstellers ein festes Wechselintervall<br />

vorgeschrieben ist, kann erwartet<br />

werden, dass wenigstens dieses<br />

Alter/Laufleistung erreicht wird. Für Filter<br />

(selten Dieselpartikelfilter), Zahnriemen<br />

94 <strong>amz</strong> - auto | motor | zubehör Nr. 6-2010<br />

und Spannvorrichtung nebst Spannrolle,<br />

Wasserpumpen und Zündkerzen gibt es<br />

beispielsweise – wenn nicht auf Fahrzeuglebenszeit<br />

ausgelegt – von vielen<br />

Herstellern konkrete Wechselintervalle.<br />

Ist ein Verschleißteil oder Bauteil mit<br />

Wechselintervall vor der Abnutzungs-<br />

beziehungsweise Wechselgrenze defekt,<br />

besteht bei sachgemäßer Nutzung<br />

grundsätzlich Anspruch auf Sachmängelhaftung.<br />

Bei allen Bauteilen eines Kraftfahrzeugs,<br />

die nicht zu den Verschleißteilen<br />

gehören, ist der übliche Zustand<br />

„funktionsfähig“. Sollte eines dieser Bauteile<br />

bei sachgemäßer Nutzung ausfallen,<br />

so handelt es sich nach Auffassung<br />

des ADAC um einen Sachmangel, dessen<br />

Behebung während der Geltungsdauer<br />

der Sachmängelhaftung vom Verkäufer<br />

Ein Feuerwerk von Informationen zu den<br />

Veränderungen im europäischen Verbraucher-<br />

und Gewährleistungsrecht präsentierte<br />

Professor Dr. hans Schulte-Nölke vom Institut<br />

für Europäische Rechtswissenschaften der<br />

Universität Osnabrück. Fotos: Rosarius<br />

grundsätzlich vorzunehmen ist, sagte<br />

Carsten Graf vom ADAC-Technikzentrum<br />

in Landsberg. Ein Kraftfahrzeug ist<br />

für eine übliche, normale Nutzung von<br />

mindestens zehn Jahren konstruiert. Es<br />

ist zudem eine Mindest-Laufleistung<br />

von 150.000 Kilometern zu erwarten.<br />

Fahrzeuge sind mindestens bis zu diesen<br />

Grenzwerten von Alter und Laufleistung<br />

grundsätzlich funktionsfähig. Der<br />

Versuch des ADAC, dem Problem von<br />

Mangel und Verschleiß mit Hilfe einer<br />

„Leitlinie zur Sachmängelhaftung“ beizukommen,<br />

führte bei den Beteiligten zu<br />

großem Widerspruch. Für Ansgar Klein,<br />

geschäftsführendes Vorstandsmitglied<br />

des Bundesverbandes freier Kfz-Händler,<br />

ist diese Leitlinie ohne eine ausreichende<br />

Berücksichtigung von Fahrverhalten und<br />

Fahrgewohnheiten zu kurz gegriffen. „Es<br />

gibt nicht den durchschnittlichen Autofahrer.<br />

Deshalb gibt es auch nicht das<br />

durchschnittliche Auto. So muss auch<br />

eine gewisse Spreizung und Bandbreite<br />

möglich sein. Unseres Erachtens muss<br />

die Bandbreite ziemlich groß sein“, sagte<br />

Klein.<br />

Hans Rosarius<br />

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil<br />

vom 10. Oktober 2007 (Aktenzeichen VIII ZR<br />

330/06) zwischen Unfall- und Bagatellschäden<br />

eine bisher nicht gezogene klare Abgrenzung<br />

getroffen. Foto: Spies hecker

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