FÜR JEDEN WAGEN - amz
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etrieb management<br />
Autorechtstag<br />
verschafft Klarheit<br />
_ Ab wann ist ein Gebrauchtwagen als Unfallauto zu deklarieren?<br />
Der Unterschied Blech- oder Lackschaden entscheidet über die<br />
Einstufung als Unfallwagen. Sobald das Blech betroffen ist,<br />
handelt es sich um ein Unfallfahrzeug.<br />
E<br />
in Unfallschaden ist alles das, was<br />
kein Bagatellschaden ist und ein<br />
Bagatellschaden ist nur der reine<br />
Lackschaden. Sobald das Blech<br />
betroffen ist, handelt es sich bei<br />
dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug“,<br />
sagte Wolfgang Ball, Vorsitzender<br />
Richter des VIII. Zivilsenates am Bundesgerichtshof<br />
(BGH) vor rund 140 Teilnehmern<br />
des 3. Deutschen Autorechtstag auf<br />
dem Petersberg bei Bonn. Damit gibt es<br />
klare Kriterien, ab wann ein Gebrauchtwagen<br />
als Unfallauto zu deklarieren ist.<br />
Damit es beim Gebrauchtwagenverkauf<br />
nicht zu einer Katastrophe kommt, denn<br />
Rechtsanwalt Ulrich Dilchert, Geschäftsführer des ZDK,<br />
informiert über die Änderungen im Bereich der GVO,<br />
die sich bis zu ihrer Veröffentlichung im Europäischen<br />
Amtsblatt von tag zu tag ändern.<br />
Dr. Kurt Reinking, Rechtsanwalt und Autor zum Kauf-<br />
und Leasingrecht, begrüßt die teilnehmer im Namen von<br />
ADAC, ZDK und BVfK zum 3. Deutschen Autorechtstag<br />
auf dem Petersberg bei Bonn.<br />
92 <strong>amz</strong> - auto | motor | zubehör Nr. 6-2010<br />
der Verkauf eines Unfallwagen kann sich<br />
zu einem wirtschaftlichen Nachteil für<br />
den Händler auswirken, empfiehlt sich<br />
der Hinweis, dass die Deklarierung der<br />
Rechtsprechung des BGH entspricht.<br />
Gleichzeitig sollte der Händler darauf<br />
hinweisen, was der Anlass für die erforderliche<br />
Blech-Reparatur gewesen sei,<br />
damit sich der Käufer ein umfassendes<br />
Bild über das zu kaufende Fahrzeug<br />
machen kann. So führt der Austausch<br />
einer geklebten Windschutzscheibe, das<br />
Auswechseln eines Scheinwerfers oder<br />
der Ersatz des Kunststoffstoßfängers<br />
nicht dazu, den Wagen als Unfallfahrzeug<br />
deklarieren zu müssen. Nach der<br />
Rechtsprechung des BGH führt aber die<br />
eingebeulte Türe oder der eingedrückte<br />
Kotflügel dazu, einen Wagen als Unfallwagen<br />
deklarieren zu müssen.<br />
Unfallschaden laut Vorbesitzer<br />
Fortentwickelt hat der BGH auch seine<br />
Rechtsprechung in Sachen Beschaffenheitsangabe<br />
des Händlers beim Gebrauchtwagenverkauf.<br />
Wird durch den<br />
Händler im Formularvertrag die Frage<br />
„Unfallschäden laut Vorbesitzer“ mit<br />
nein angekreuzt oder fügt er noch hinzu,<br />
dass seine eigenen Beobachtungen auf<br />
keinen Unfall hindeuten, dann will er damit<br />
vermeiden, die Beschaffenheitsangabe<br />
unfallfrei zu machen. Mit dieser Formulierung<br />
gibt er keine eigene Erklärung<br />
für den Käufer ab, sondern er gibt nur<br />
das weiter, was der Vorbesitzer mitgeteilt<br />
hat. Damit ist eine Beschaffenheitsvereinbarung<br />
unfallfrei nicht zu Stande<br />
gekommen und der Händler geht davon<br />
aus, dass dieses Problem gelöst sei.<br />
Dem widerspricht der BGH allerdings<br />
in seinem Urteil vom 12. März 2008 (Aktenzeichen<br />
VIII ZR 253/05). Auch wenn<br />
nichts im Hinblick auf Unfallfreiheit<br />
vereinbart war und der Käufer keine<br />
Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich<br />
um einen Unfallwagen handeln könnte,<br />
schuldet der Händler Unfallfreiheit, weil<br />
das eben die übliche Beschaffenheit ist,<br />
die der Käufer erwarten kann, wenn ihm<br />
kein Hinweis auf einen Unfallschaden<br />
gegeben wird. Der Erwartung des Käufers<br />
auf Unfallfreiheit kann der Händler<br />
nur dahingehend begegnen, wenn<br />
er diesen darüber informiert, dass<br />
der Vorbesitzer das Fahrzeug als<br />
unfallfrei deklariert hat, er<br />
selber auch nichts feststellen<br />
konnte, was auf<br />
einen Unfall hindeutet,<br />
aber dass man sich heute<br />
nicht mehr sicher sein kann,<br />
weil bei der heutigen Reparaturtechnik<br />
es durchaus möglich sei, dass es dennoch<br />
ein Unfallwagen ist.<br />
Erfüllungsort<br />
der Nachbesserung<br />
Ein drängendes Problem zeigt sich auch<br />
zum Erfüllungsort der Nacherfüllung.<br />
Bisher hat dem BGH kein Fall vorgelegen,<br />
der zu verbindlichen Aussagen<br />
führte. Von Seiten des X. Zivilsenat, der<br />
damals noch für das allgemeine Werkvertragrecht<br />
zuständig war, wurde eine<br />
Entscheidung getroffen, die auf der Linie<br />
der alten Kaufrechtsrechtsprechung<br />
liegt. Diese Entscheidung besagt, dass<br />
der Erfüllungsort dort ist, wo sich die<br />
Sache bestimmungsgemäß befindet. In<br />
diesem Fall ging es um eine Yacht, die auf<br />
einer Werft repariert wurde. Diese Reparatur<br />
bedurfte einer Nachbesserung. Das<br />
Schiff lag aber inzwischen in Norwegen<br />
und daher war es sinnvoller, das Werftpersonal<br />
zur Yacht zu entsenden, um<br />
den Mangel zu beheben, als die nicht voll<br />
funktionsfähige Yacht zur Werft zu bringen.<br />
Aber ein Auto ist etwas anderes als<br />
eine Yacht.<br />
Die Vorstellung, dass ein beim Händler<br />
gekauftes Auto den Erfüllungsort seiner<br />
Nacherfüllung immer mit sich führt,<br />
ist für Wolfgang Ball befremdlich. Denn<br />
es ist nicht vorhersehbar, wo das Fahrzeug<br />
liegen bleibt und im Allgemeinen<br />
ist es so, dass weder Technik noch Personal<br />
gerade dort zur Verfügung stehen,<br />
wo dann ein etwaiger Mangel behoben<br />
werden muss. Nach der Auffassung von<br />
Ball spricht gerade beim Kauf eines Fahrzeugs<br />
bei einem Händler alles dafür, dass<br />
der Erfüllungsort der Nachbesserung<br />
beim diesem liegt. Dafür gibt es auch Ansätze<br />
in der Instanzrechtsprechung. Nur<br />
der BGH hatte bisher noch keinen Anlass,<br />
sich dazu höchstrichterlich zu äußern.<br />
Mangel oder Verschleiß?<br />
Seit Inkrafttreten der Schuldenrechtsreform<br />
2002 ist einer der häufigsten Streitpunkte<br />
beim Gebrauchtwagenkauf die