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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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gemeinsamer hauptamtlicher Konzerndatenschutzbeauftragter bestellt, die bisherigen<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten zuvor abberufen werden.<br />

Die Planungen <strong>der</strong> GeNo stießen bei uns auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken,<br />

da sie in mehreren Punkten nicht mit den Vorschriften <strong>der</strong> zu beachtenden<br />

Gesetze zu vereinbaren waren. Maßgeblich <strong>für</strong> die Bestellung, die Tätigkeit<br />

und die Abberufung von <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bei <strong>der</strong> GeNo ist § 7 a Bremisches<br />

<strong>Datenschutz</strong>gesetz (BremDSG) bei den vier zum Verbund gehörenden Kliniken in<br />

öffentlicher Trägerschaft ist es § 9 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes<br />

(BremKHDSG) in Verbindung mit § 7 a Absätze 2 bis 5 BremDSG.<br />

In unserer Stellungnahme gegenüber <strong>der</strong> GeNo wiesen wir insbeson<strong>der</strong>e darauf<br />

hin, dass nach den zu beachtenden Vorschriften die Kliniken und die GeNo jeweils<br />

selbstständig und eigenverantwortlich eine <strong>Datenschutz</strong>beauftragte beziehungsweise<br />

einen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu bestellen haben. Auch enge wirtschaftlich<br />

begründete und organisatorisch abgesicherte Beziehungsgeflechte vermögen<br />

nach den <strong>Datenschutz</strong>gesetzen nichts an <strong>der</strong> rechtlichen Selbstständigkeit <strong>der</strong> einzelnen<br />

personenbezogene Daten verarbeitenden Stellen zu än<strong>der</strong>n. Es wäre mit<br />

den datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren, wenn die zum Verbund<br />

gehörenden Kliniken <strong>Datenschutz</strong>beauftragte nach Vorgabe <strong>der</strong> GeNo bestellen<br />

würden.<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten haben die Stelle, von <strong>der</strong> sie bestellt worden sind, zu<br />

beraten und dort die ordnungsgemäße Anwendung <strong>der</strong> Datenverarbeitungsprogramme,<br />

mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu kontrollieren.<br />

Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, müssen die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

mit den beson<strong>der</strong>en, <strong>für</strong> den jeweiligen Handlungskontext <strong>der</strong> Stelle, von<br />

<strong>der</strong> sie bestellt worden sind, relevanten Regelungen sowie den technischen und<br />

organisatorischen Gegebenheiten vertraut sein. Auch müssen sie über die notwendige<br />

Zuverlässigkeit verfügen. Die Zuverlässigkeit besteht unter an<strong>der</strong>em dann<br />

nicht, wenn die Tätigkeit <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten zu einer Interessenkollision<br />

mit <strong>der</strong> Übertragung dieser Funktion auch bei einer an<strong>der</strong>en Stelle führt.<br />

Eine effektive Aufgabenerfüllung ist dann nicht mehr möglich. Erhebliche Bedenken<br />

im Hinblick auf die Vereinbarkeit <strong>der</strong> Aufgabenübertragung ergeben sich zum<br />

Beispiel bei Konzerndatenschutzbeauftragten, die sowohl von <strong>der</strong> den Konzernverbund<br />

leitenden Stelle als auch von einer o<strong>der</strong> mehreren an<strong>der</strong>en zum Verbund<br />

gehörenden Stellen zur beziehungsweise zum <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellt<br />

worden sind. Der spezifische Verantwortungsbereich <strong>der</strong> beziehungsweise des jeweiligen<br />

Beauftragten darf wegen <strong>der</strong> Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit<br />

<strong>der</strong> einzelnen zum Klinikverbund gehörenden Stellen nicht verletzt werden.<br />

Nach den uns vorgelegten Planungen <strong>der</strong> GeNo sollte die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorgesehene<br />

Konzerndatenschutzbeauftragte einerseits bei allen Stellen des Klinikverbundes die<br />

datenschutzrechtlichen Ziele <strong>der</strong> den Verbund leitenden Stelle kommunizieren, entsprechende<br />

Ablauforganisationen und einheitliche <strong>Datenschutz</strong>standards zentral<br />

vorgeben, an<strong>der</strong>erseits die Handlungen <strong>der</strong> einzelnen Stellen entsprechend <strong>der</strong><br />

konkreten Gegebenheiten auf ihre Vereinbarkeit mit den einzuhaltenden datenschutzrechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen überprüfen müssen. Die Gewährleistung <strong>der</strong> Einhaltung<br />

<strong>der</strong> datenschutzrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen ist nach dem BremDSG Aufgabe<br />

<strong>der</strong> jeweils verantwortlichen Stelle, hier also <strong>der</strong> GeNo und den einzelnen<br />

zum Verbund gehörenden Kliniken. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können,<br />

muss die verantwortliche Stelle insoweit selbst handlungs- und entscheidungsbefugt<br />

sein. Die auf eine Zentralisierung ausgerichtete Konzeption <strong>der</strong> GeNo läuft diesem<br />

Anspruch zuwi<strong>der</strong>.<br />

Eine beson<strong>der</strong>e Unvereinbarkeit hinsichtlich <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong><br />

beziehungsweise des behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten ergibt sich darüber<br />

hinaus, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragte bei einer Auftragsdatenverarbeitung<br />

gleichzeitig vom Auftraggeber und Auftragnehmer in dieses Amt bestellt<br />

worden ist. Der Auftraggeber und <strong>der</strong> Auftragnehmer haben bei einer Auftragsdatenverarbeitung<br />

unterschiedliche voneinan<strong>der</strong> getrennte Rechte und Pflichten,<br />

<strong>der</strong>en Wahrnehmung nicht von <strong>der</strong> gleichen Person als <strong>Datenschutz</strong>beauftragter<br />

o<strong>der</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragtem überwacht werden darf. Bei <strong>der</strong> Auslagerung personenbezogener<br />

Datenverarbeitung von den Kliniken zur GeNo im Rahmen einer<br />

Auftragsdatenverarbeitung würde sich bei einer Realisierung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> GeNo<br />

dargelegten Planungen zur Bestellung einer o<strong>der</strong> eines Konzerndatenschutzbeauftragten<br />

auch hieraus eine Unvereinbarkeit ergeben.<br />

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