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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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In einem weiteren Fall wandte sich ein Patient an uns, <strong>der</strong> bei einem Besuch in einer<br />

Arztpraxis gesehen hatte, dass aus Anlass von technischen Problemen ein Rechner<br />

mit Patientendaten von einer Wartungsfirma abgeholt worden war. Auf seine Frage,<br />

ob die Mitarbeiter dieser Firma nun seine Patientendaten sehen und kopieren könnten,<br />

war ihm in <strong>der</strong> Praxis mitgeteilt worden, dass dies theoretisch zwar möglich<br />

sei, die Firma daran aber wohl kein Interesse haben werde. Diese Praxis ist unter<br />

Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht von uns aufgefor<strong>der</strong>t worden, zukünftig<br />

bei <strong>der</strong> Beauftragung einer Wartungsfirma beson<strong>der</strong>e Sicherungs- und Schutzmaßnahmen<br />

zu treffen, um die Verän<strong>der</strong>ung, Vernichtung und unrechtmäßige Verwendung<br />

<strong>der</strong> Patientendaten durch diese zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Eine privat versicherte Patientin monierte, dass ihre Patientendaten vom behandelnden<br />

Arzt ohne ihre Einwilligung an ein Abrechnungsunternehmen weitergegeben<br />

wurden. Die Patientin war zwar zuvor zur Unterzeichnung einer entsprechenden<br />

Einwilligungserklärung aufgefor<strong>der</strong>t worden, hatte dies jedoch nicht getan.<br />

Die Datenübermittlung erfolgte damit ohne Rechtsgrundlage und war also unzulässig.<br />

Der Arzt hat dazu mitgeteilt, dass vor <strong>der</strong> Übermittlung versäumt worden<br />

sei, das Vorliegen <strong>der</strong> Einwilligung zu prüfen. Er habe seine Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter entsprechend informiert, um dies <strong>für</strong> die Zukunft möglichst auszuschließen.<br />

Mehrfach haben sich Bürgerinnen und Bürger bei uns gemeldet, die von Ärztinnen<br />

o<strong>der</strong> Ärzten fehlgeleitete Telefaxe mit Patientenunterlagen erhalten haben, die<br />

an mitbehandelnde Ärztinnen o<strong>der</strong> Ärzte versandt werden sollten. Grund <strong>für</strong> solche<br />

Vorkommnisse sind regelmäßig fehlerhafte Eingaben <strong>der</strong> Faxnummer in <strong>der</strong><br />

versendenden Arztpraxis. In den entsprechenden Fällen sind die Ärztinnen o<strong>der</strong><br />

Ärzte von uns aufgefor<strong>der</strong>t worden, die betreffenden Patientinnen und Patienten<br />

über die Vorfälle zu informieren und die technischen und organisatorischen Maßnahmen<br />

zu treffen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um entsprechende Falscheingaben zukünftig<br />

zu verhin<strong>der</strong>n, wie beispielsweise die Nutzung einprogrammierter Faxnummern,<br />

eine Prüfung <strong>der</strong> Faxnummer durch eine zweite Person und so weiter.<br />

Immer wie<strong>der</strong> erreichen uns Beschwerden über mangelnde Vertraulichkeit <strong>der</strong> Gespräche<br />

in Arztpraxen. Dies betrifft sowohl die Situation am Empfang als auch die<br />

Gespräche im Rahmen <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung. Auch diese Praxen werden von<br />

uns regelmäßig dazu aufgefor<strong>der</strong>t, technische und organisatorische Maßnahmen<br />

zu treffen, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass Gespräche zwischen Ärztinnen und Ärzten, <strong>der</strong>en<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Patientinnen und Patienten von unbefugten<br />

Dritten mit angehört werden können. Entsprechende Maßnahmen können beispielsweise<br />

eine Sensibilisierung <strong>der</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, räumliche<br />

Umgestaltungen und so weiter sein.<br />

Eine Patientin wandte sich an uns, weil ihre Ärztin – wie sie vermutete – aus Gründen<br />

<strong>der</strong> „Kundenorientierung“ alles Wissenswerte über sie, auch über die medizinischen<br />

Gegebenheiten hinaus, speicherte. So wurde beispielsweise vermerkt, dass<br />

die Patientin auf eine Nachricht auf ihrem Anrufbeantworter besorgt reagiert habe<br />

o<strong>der</strong> dass sie sich einmal darüber beschwert haben solle, als sie ihre Ärztin nicht<br />

persönlich telefonisch sprechen konnte. Auf diese Vorfälle wurde die Patientin dann<br />

regelmäßig bei späteren Arztbesuchen nach einem Blick in die EDV angesprochen.<br />

Dies gab ihr das unangenehme Gefühl, gescannt zu werden. Als sich bei einem Besuch<br />

in <strong>der</strong> Praxis dann eine ärztliche Frage ergab, die dazu führte, dass die Patientin<br />

eine sehr private Auskunft erteilte, be<strong>für</strong>chtete die Patientin, dass ihre Ärztin diese<br />

Auskunft in <strong>der</strong> elektronischen Patientenakte abspeichern würde. Sie erkundigte<br />

sich, welche Daten ihre Ärztin über sie speichern dürfe und ob sie einen Anspruch<br />

auf Löschung unzulässig gespeicherter Daten habe. Wir teilten <strong>der</strong> Betroffenen mit,<br />

dass die Ärztinnen und Ärzte die zum Zweck <strong>der</strong> Erfüllung des Behandlungsvertrages<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Daten nach § 28 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

erheben und speichern dürfen. Darüber hinausgehende Informationen, die <strong>für</strong> die<br />

medizinische Behandlung o<strong>der</strong> Beratung nicht erfor<strong>der</strong>lich sind, dürfen nur gespeichert<br />

werden, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen <strong>der</strong> Ärztinnen und<br />

Ärzte erfor<strong>der</strong>lich ist und kein Grund zu <strong>der</strong> Annahme besteht, dass das schutzwürdige<br />

Interesse <strong>der</strong> Betroffenen an dem Ausschluss <strong>der</strong> Verarbeitung o<strong>der</strong> Nutzung<br />

überwiegt. Das bedeutet, dass <strong>für</strong> jede gespeicherte Information eine Abwägung<br />

des Interesses <strong>der</strong> Ärztin an <strong>der</strong> Speicherung mit dem Interesse <strong>der</strong> Patientin<br />

an dem Ausschluss <strong>der</strong> Verarbeitung durchzuführen war. Das Ergebnis dieser<br />

Abwägung hängt wesentlich von <strong>der</strong> Sensibilität <strong>der</strong> gespeicherten Daten und dem<br />

Zweck <strong>der</strong> Speicherung ab. Ein Anspruch auf Löschung dieser „zusätzlichen“ ge-<br />

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