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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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schäftigte, Besucherinnen und Besucher und so weiter, <strong>der</strong> Überwachung ausgesetzt<br />

sind. Nach Auskunft <strong>der</strong> Stadtkasse dient die Videoüberwachung ausschließlich<br />

dazu, diese im Bedarfsfall (Vandalismus beziehungsweise Unregelmäßigkeiten<br />

beim Zahlgeschäft) als Beweissicherung heranzuziehen. Die Vorgaben des Bremischen<br />

<strong>Datenschutz</strong>gesetzes (BremDSG) zur Videoüberwachung sehen unter an<strong>der</strong>em<br />

vor, den Überwachungsbereich festzulegen. Nach einer Prüfung <strong>der</strong> Überwachungsanlage<br />

haben wir erreicht, dass die Kameras nur den Kassenautomaten und<br />

den unmittelbar davor liegenden Flurbereich erfassen und insoweit fest installiert<br />

werden. Außerdem wurden deutlich sichtbare, auf den Umstand <strong>der</strong> Überwachung<br />

hinweisende Schil<strong>der</strong> angebracht und die Speicherdauer <strong>der</strong> Aufnahmen zeitlich<br />

auf drei Tage begrenzt.<br />

13. <strong>Datenschutz</strong> in <strong>der</strong> Privatwirtschaft<br />

13.1 Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

Ausgelöst durch die diversen Datenskandale im Jahr 2008 wurde vom Bundesministerium<br />

des Innern die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)<br />

in Angriff genommen. Die Konferenz <strong>der</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> hatte schon vor den Skandalen wie<strong>der</strong>holt auf die Missbrauchsgefahren<br />

hingewiesen, die von massenhaften Datensammlungen privater Unternehmen und<br />

ihrer unkontrollierten Nutzung ausgehen. Zuletzt im April 2008 for<strong>der</strong>te die Konferenz<br />

den Gesetzgeber zu einer grundlegenden Mo<strong>der</strong>nisierung und Verbesserung<br />

des <strong>Datenschutz</strong>es auf und mahnte eine neue <strong>Datenschutz</strong>kultur an (vergleiche<br />

31. <strong>Jahresbericht</strong>, Ziffer 20.3).<br />

Nachdem die Datenskandale überhand nahmen, wurden am 4 September 2008 auf<br />

einem Spitzentreffen im Bundesministerium des Innern, dem sogenannten <strong>Datenschutz</strong>gipfel,<br />

Sofortmaßnahmen zum Schutze <strong>der</strong> Betroffenen und die damit einhergehenden<br />

gesetzgeberischen Korrekturmaßnahmen im Bundesdatenschutzgesetz<br />

erörtert. Dennoch erschien es bis kurz vor Verabschiedung <strong>der</strong> Novelle im<br />

Juni 2009 ungewiss, ob die Än<strong>der</strong>ungen des <strong>Datenschutz</strong>rechts im Bereich <strong>der</strong> privaten<br />

Wirtschaft überhaupt noch vor Ende <strong>der</strong> Legislaturperiode beschlossen werden<br />

würden. Massive Lobbyarbeit hatte dazu geführt, dass <strong>der</strong> ursprünglich deutlich<br />

datenschutzfreundlichere Gesetzentwurf verwässert wurde. Die Verwendung<br />

von Adressdaten <strong>für</strong> Werbezwecke sollte nach dem ersten Entwurf im Regelfall nur<br />

mit Einwilligung <strong>der</strong> Betroffenen rechtmäßig sein. Der Aufschrei in <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

ließ aber be<strong>für</strong>chten, dass das ganze Gesetz an dieser Regelung scheitern würde.<br />

In dem im Juni 2009 verabschiedeten Gesetz gibt es eine Reihe von Ausnahmen<br />

<strong>für</strong> die Weitergabe von listenmäßig zusammengefassten Daten – sogenanntes Listenprivileg.<br />

Die Weitergabe ist erlaubt, wenn die Herkunft <strong>der</strong> Daten aus <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Werbung eindeutig hervorgeht. Weitere Ausnahmen gelten <strong>für</strong> die Eigenwerbung<br />

von Unternehmen, Berufswerbung und Spendenwerbung.<br />

Bei aller Kritik an <strong>der</strong> Abschwächung des ursprünglichen Entwurfs gibt es <strong>für</strong> Bürgerinnen<br />

und Bürger Verbesserungen:<br />

— Marktbeherrschende Unternehmen dürfen Vertragsabschlüsse nicht von datenschutzrechtlichen<br />

Einwilligungen abhängig machen – Koppelungsverbot.<br />

— Durch § 42 a BDSG ist eine Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung<br />

in das Gesetz aufgenommen worden. Unternehmen müssen die betroffenen<br />

Bürgerinnen und Bürger und die <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörden über<br />

schwerwiegende <strong>Datenschutz</strong>verstöße unverzüglich informieren.<br />

— Die <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörden können höhere Bußgel<strong>der</strong> verhängen und<br />

dabei auch die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, <strong>der</strong> durch den <strong>Datenschutz</strong>verstoß<br />

erzielt wurde, berücksichtigen – Gewinnabschöpfung.<br />

— Die <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörden können rechtswidrige Datenverarbeitungen<br />

untersagen – Anordnungsbefugnis.<br />

— Die betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten erhalten Kündigungsschutz und das<br />

Recht auf bezahlte Fortbildungen.<br />

— Die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung wurden konkretisiert.<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>skandale verletzen vorwiegend die schutzwürdigen Belange <strong>der</strong><br />

Beschäftigten durch Arbeitgeber. Aus diesem Grunde hat sich <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber<br />

dazu entschlossen, in § 32 Bundesdatenschutzgesetz eine bereichsspezifische<br />

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