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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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Das Unternehmen hat daraufhin erklärt, es vermittle Kin<strong>der</strong>betreuerinnen in den<br />

Haushalt einer Familie. Damit eine von ihr beauftragte Familie beurteilen könne,<br />

ob die vom Unternehmen vorgeschlagene Person infrage komme, müsse sie das<br />

Umfeld dieser Person kennen. Insbeson<strong>der</strong>e müsse die Familie ihre Erziehungsvorstellungen<br />

mit denen <strong>der</strong> vorgesehenen Familienhelferin abgleichen.<br />

Das Unternehmen hat unsere Vorschläge akzeptiert und uns einen überarbeiteten<br />

Fragebogen vorgelegt, <strong>der</strong> die vorgenannten Daten nicht mehr enthält. Hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Gesundheitsdaten werde lediglich ein Gesundheitszeugnis beziehungsweise<br />

ärztliches Attest verlangt, das nur noch die Information enthält, dass keine<br />

gesundheitlichen Bedenken gegen den Einsatz von Familienhelferinnen bestehen.<br />

Soweit im Einzelfall <strong>für</strong> die Vermittlung in eine Familie die Information über die Nationalität<br />

o<strong>der</strong> Glaubensgemeinschaft gewünscht wird, werde dieses Datum nur mit<br />

wirksamer Einwilligung <strong>der</strong> Bewerberin erhoben.<br />

13.5.2 Bekanntgabe von Bewerberdaten innerhalb <strong>der</strong> Sparkassenorganisation<br />

Aus einem an<strong>der</strong>en Bundesland haben wir erfahren, dass dort Bewerberinnen und<br />

Bewerber bei Sparkassen und <strong>der</strong> Landesbank danach gefragt würden, ob sie bereits<br />

an einem Berufseignungstest als Bankkauffrau und Bankkaufmann (BEST) beziehungsweise<br />

einem Potenzialanalyseverfahren <strong>der</strong> Sparkassen und Landesbanken<br />

teilgenommen hätten. Gleichzeitig werde die Einwilligung <strong>der</strong> Betroffenen zur<br />

Überprüfung und zum Austausch <strong>der</strong> Daten mit <strong>der</strong> Sparkassenakademie verlangt.<br />

Zweck sei es auszuschließen, dass Wie<strong>der</strong>holungsbewerberinnen und -bewerber<br />

einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Erstbewerberinnen und -bewerbern hätten.<br />

Nach einer Umfrage bei den Sparkassen in Bremen und Bremerhaven sowie <strong>der</strong><br />

Bremer Landesbank haben zwei Kreditinstitute erklärt, an dem Verfahren beteiligt<br />

zu sein.<br />

Wir haben daraufhin dargelegt, dass auch an<strong>der</strong>e Kreditinstitute an<strong>der</strong>er Bundeslän<strong>der</strong><br />

mit ihren Bewerberinnen und Bewerbern diesen Test durchführen. Die beiden<br />

Kreditinstitute erklärten, sie halten es jedoch nicht <strong>für</strong> notwendig nachzufragen,<br />

ob Bewerberinnen und Bewerber bereits an diesem Test bei einem an<strong>der</strong>en<br />

Kreditinstitut teilgenommen hätten. Sie werteten nur ihre selbst durchgeführten<br />

Tests aus und ließen auch nur <strong>der</strong>en Ergebnisse in ihre Bewertung einfließen. Die<br />

Tatsache, ob eine Bewerberin o<strong>der</strong> ein Bewerber schon einmal bei einem an<strong>der</strong>en<br />

Institut diesen o<strong>der</strong> einen gleichgelagerten Test durchgeführt habe, sei <strong>für</strong> die Gesamtbewertung<br />

unbeachtlich und deshalb nicht erfor<strong>der</strong>lich. Daraufhin haben die<br />

beiden Kreditinstitute erklärt, ab sofort auf die Frage nach <strong>der</strong> Teilnahme an früheren<br />

Tests zu verzichten.<br />

13.5.3 Aufbewahrung von Arbeitsmedizin- und Strahlenschutzakten bei<br />

Konkurs<br />

Wir wurden darüber informiert, dass ein Insolvenzverwalter beabsichtigt, einzelne<br />

Betriebsstätten eines sich in Insolvenz befindlichen Industrieunternehmens auf mehrere<br />

Firmen zu verteilen. Eine Vielzahl betriebs- und projektbezogener Unterlagen<br />

über Arbeitsplatzbelastungen und Gefährdungsbeurteilungen seien teilweise<br />

bei dem Sicherheitsingenieur <strong>der</strong> insolventen Firma vorhanden. Unser Informant<br />

be<strong>für</strong>chtete, dass diese Unterlagen vernichtet beziehungsweise nicht ordnungsgemäß<br />

an die neuen Firmen übergeben und aufbewahrt würden und dass auf diese<br />

Weise personenbezogene Daten unwie<strong>der</strong>bringlich gelöscht werden könnten. Dies<br />

hätte zur Folge, dass dadurch Rechtsansprüche von Beschäftigten, zum Beispiel auf<br />

Anerkennung einer Berufskrankheit o<strong>der</strong> Entschädigung aufgrund gesundheitlicher<br />

Beschwerden gegenüber <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft, nicht mehr verwirklicht werden<br />

könnten. Des Weiteren befänden sich in den Räumen des betriebsärztlichen<br />

Dienstes Akten über arbeitsmedizinische Untersuchungen, die Befunde und alle<br />

sonstigen üblichen ärztlichen Aufzeichnungen enthielten.<br />

Wir haben dargelegt, dass <strong>der</strong> Insolvenzverwalter nach <strong>der</strong> Insolvenzordnung in<br />

die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eingetreten ist, sodass er <strong>für</strong><br />

die Sicherung dieser Unterlagen verantwortlich ist. Demzufolge hat er über den<br />

Verbleib <strong>der</strong> teilweise bis zu 30 Jahre lang aufzubewahrenden Akten zu entscheiden<br />

und die Betroffenen darüber zu unterrichten. Er ist im Zusammenwirken mit<br />

dem bisherigen Betriebsarzt auch verpflichtet zu entscheiden, was nunmehr zu unternehmen<br />

ist. Es bietet sich an, dass von den neuen Firmen übernommene Beschäftigte<br />

gegenüber dem bisherigen Betriebsarzt einwilligen, die ärztlichen Unterla-<br />

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