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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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<strong>der</strong> Informationslage wohl Defizite im Handeln mit ursächlich <strong>für</strong> den Tod des kleinen<br />

Jungen gewesen sind, wurde als Konsequenz aus diesem Fall die Vernetzung<br />

<strong>der</strong> Beteiligten aus dem Bereich <strong>der</strong> Jugendhilfe mit dem näheren Umfeld von Kin<strong>der</strong>n<br />

kontinuierlich vorangetrieben. Es liegt auf <strong>der</strong> Hand, dass <strong>der</strong> gewünschten<br />

engen Zusammenarbeit aller Beteiligten, wie Jugendhilfe, Schule, Polizei, freie Träger,<br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätten, Kin<strong>der</strong>ärzte, Gesundheitsamt und so weiter datenschutzrechtliche<br />

Grenzen gesetzt sind.<br />

Im Dezember 2008 bat uns ein Sozialzentrum des Amtes <strong>für</strong> Soziale Dienste um Beratung<br />

hinsichtlich einer Kooperationsvereinbarung mit Kin<strong>der</strong>- und Jugendärztinnen<br />

und -ärzten im Stadtteil. In dem vorgelegten Entwurf dieser Vereinbarung war<br />

unter an<strong>der</strong>em geregelt, dass in den Fällen, in denen von Kin<strong>der</strong>ärztinnen und Kin<strong>der</strong>ärzten<br />

bei <strong>der</strong> Behandlung ein Hilfebedarf festgestellt wird, sich diese an die<br />

Kin<strong>der</strong>tagesstätte o<strong>der</strong> die Schule, den Kin<strong>der</strong>- und Jugendgesundheitsdienst und<br />

die Stadtteilleitung des Sozialzentrums wenden sollten. In Fällen von drohen<strong>der</strong><br />

Kindeswohlgefährdung sollten die Kin<strong>der</strong>ärztinnen und -ärzte den Kin<strong>der</strong>- und Jugendnotdienst<br />

einschalten. Über Maßnahmen <strong>der</strong> Jugendhilfe sollten die Kin<strong>der</strong>ärztinnen<br />

und -ärzte eine Rückmeldung erhalten. Wir teilten dem Sozialzentrum<br />

mit, dass dieser Entwurf <strong>der</strong> Vereinbarung in wesentlichen Teilen nicht mit den<br />

Vorschriften zum Sozialdatenschutz und <strong>der</strong> ärztlichen Schweigepflicht vereinbar<br />

ist. Grundsätzlich ist eine Datenübermittlung durch die Kin<strong>der</strong>ärztin o<strong>der</strong> den Kin<strong>der</strong>arzt<br />

nur zulässig, wenn die Betroffenen nach umfassen<strong>der</strong> Aufklärung über Zweck<br />

und Umfang <strong>der</strong> Datenübermittlung eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung<br />

erteilt haben. Wird diese Erklärung verweigert, darf nur bei Vorliegen<br />

<strong>der</strong> sehr engen Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 Strafgesetzbuch<br />

(StGB) ausnahmsweise eine Datenübermittlung auch gegen den Willen<br />

– jedoch grundsätzlich nicht ohne Wissen – <strong>der</strong> Betroffenen erfolgen. An<strong>der</strong>enfalls<br />

liegt ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vor, <strong>der</strong> nach § 203 StGB<br />

strafbewehrt ist. Die Rückmeldung über Maßnahmen des Jugendamtes an die behandelnden<br />

Ärztinnen und Ärzte ohne Einwilligung <strong>der</strong> Betroffenen stellt eine Verletzung<br />

des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I dar. Die Vereinbarung wurde schließlich<br />

soweit überarbeitet, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte lediglich bei<br />

Herausnahme des Kindes aus <strong>der</strong> Familie darüber informiert werden, dass das Kind<br />

nicht mehr im Stadtteil wohnt und daher nicht mehr in die Behandlung kommen<br />

werde. Für alle Datenübermittlungen zwischen den Ärztinnen o<strong>der</strong> Ärzten und dem<br />

Sozialzentrum sollten Einwilligungs- beziehungsweise Schweigepflichtentbindungserklärungen<br />

<strong>der</strong> Betroffenen eingeholt werden. Nur soweit diese nicht erteilt werden<br />

und die Voraussetzungen des § 34 StGB vorliegen, sollten Datenübermittlungen<br />

gegen den Willen <strong>der</strong> Betroffenen erfolgen. Die Vereinbarung wurde im März 2009<br />

in Kraft gesetzt.<br />

Im Februar 2009 wandte sich dieses Sozialzentrum erneut an uns mit <strong>der</strong> Bitte, eine<br />

ähnliche Kooperationsvereinbarung mit Schulen im Stadtteil zu begleiten. Diese<br />

Vereinbarung sieht bei bekannt werden von schulischen Problemen beim Jugendamt<br />

beziehungsweise erzieherischen o<strong>der</strong> familiären Problemen in <strong>der</strong> Schule einen<br />

Datenaustausch und eine Abstimmung von weiteren Maßnahmen zwischen<br />

Schule und Jugendamt vor. Der Datenaustausch wurde auch hier, soweit gesetzlich<br />

nicht erlaubt, auf eine Einwilligungserklärung <strong>der</strong> Schülerinnen und Schüler<br />

beziehungsweise Eltern gestützt. In Fällen von akuter Kindeswohlgefährdung soll<br />

eine Datenübermittlung an das Jugendamt auch gegen den Willen – grundsätzlich<br />

aber nicht ohne Wissen – <strong>der</strong> Betroffenen erfolgen. Die Vereinbarung war bis Redaktionsschluss<br />

noch nicht abschließend abgestimmt.<br />

Zurzeit befindet sich außerdem die Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages<br />

bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8 a SGB VIII in <strong>der</strong> Abstimmung, bei<br />

<strong>der</strong> es ebenfalls um einen Datenaustausch zwischen dem Jugendamt und den Schulen<br />

in Bremen bei Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung geht.<br />

Die Verhandlungen zum Projekt „Ablaufplan Kin<strong>der</strong>schutz“, mit dem eine Vereinbarung<br />

zum Datenaustausch zwischen Kin<strong>der</strong>ärztinnen und -ärzten und dem Jugendamt<br />

getroffen werden sollte, sind zurzeit ausgesetzt worden. Eine Einigung<br />

konnte wegen <strong>der</strong> Weigerung <strong>der</strong> beteiligten Ärzte zur Beachtung <strong>der</strong> datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften bis jetzt nicht erzielt werden.<br />

7.6 Run<strong>der</strong> Tisch Heimerziehung<br />

Im September wandte sich das Amt <strong>für</strong> Soziale Dienste (AfSD) an uns und bat um<br />

Beratung im Hinblick auf datenschutzrechtliche Fragestellungen bei <strong>der</strong> Aufarbei-<br />

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