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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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<strong>der</strong> Aufbewahrungsfrist äußerte sich <strong>der</strong> Gerichtshof nur insoweit, als er feststellte,<br />

das ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und denen<br />

<strong>der</strong> verantwortlichen Stelle gefunden werden müsse. Nähere Regelungen zur<br />

Aufbewahrungsfrist seien Sache <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union.<br />

Bundes- wie Landesgesetzgeber sind nunmehr gefor<strong>der</strong>t, die Entscheidung des Europäischen<br />

Gerichtshofs in den <strong>Datenschutz</strong>gesetzen umzusetzen.<br />

14.4 SWIFT-Abkommen<br />

Die USA verhandeln mit <strong>der</strong> Europäischen Union (EU) über ein Abkommen, welches<br />

den US-Behörden Zugriff auf Datenströme des Finanzdienstleisters SWIFT (Society<br />

for Wordwide Interbank Financial Telecommunication) zum Zwecke <strong>der</strong> Terrorismusbekämpfung<br />

ermöglichen soll. Der Zugriff soll auch auf Daten erfolgen, die keinen<br />

Bezug zu den USA haben. Aus verfassungs- und datenschutzrechtlicher Sicht<br />

wäre eine solche Zugriffsmöglichkeit höchst bedenklich. Die USA möchten auf Finanzdaten<br />

zugreifen, ohne dass gegen die Betroffenen ein hinreichend konkreter<br />

Tatverdacht besteht, ohne dass sie an Terroraktivitäten o<strong>der</strong> an <strong>der</strong>en Unterstützung<br />

mitwirken o<strong>der</strong> beteiligt waren. Deutschen Sicherheitsbehörden wäre ein solcher<br />

Zugriff nicht möglich, da dieser gegen die Verfassung verstoßen würde.<br />

Zudem hätten die Betroffenen kaum Möglichkeiten, sich angemessen gegen die<br />

Datenverarbeitung in den USA zu wehren. Die datenschutzrechtlichen Garantien<br />

bleiben deutlich hinter den entsprechenden in <strong>der</strong> EU zurück. Es besteht keine<br />

unabhängige <strong>Datenschutz</strong>kontrolle, und Personen ohne ständigen Wohnsitz in den<br />

USA hätten auch kein Recht auf gerichtliche Überprüfung.<br />

Die Konferenz <strong>der</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> hat daher<br />

in einer Entschließung ihre Erwartung an die Bundesregierung geäußert, dass sie<br />

die sensiblen Bankdaten <strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger wirksam schützt und dem<br />

Abkommen nicht zustimmt (vergleiche Ziffer 16.8 dieses Berichts).<br />

Der Rat <strong>der</strong> europäischen Justiz- und Innenminister hat im November 2009 den Entwurf<br />

des Abkommens gebilligt. Das europäische Parlament hat das Abkommen im<br />

Februar 2010 abgelehnt und damit vorerst gestoppt. Es ist zu hoffen, dass in den<br />

jetzt anstehenden weiteren Verhandlungen mit den USA europäische <strong>Datenschutz</strong>standards<br />

berücksichtigt werden.<br />

15. <strong>Datenschutz</strong>audit<br />

15.1 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Datenschutz</strong>auditverordnung<br />

Die dem Bremischen <strong>Datenschutz</strong>gesetz (BremDSG) unterliegenden öffentlichen<br />

Stellen können nach § 7 b BremDSG in Verbindung mit § 1 Bremische <strong>Datenschutz</strong>auditverordnung<br />

(BremDSAuditVO) Verfahren einschließlich <strong>der</strong> dazugehörigen<br />

technischen Einrichtungen zum Zwecke <strong>der</strong> Verbesserung des <strong>Datenschutz</strong>es und<br />

<strong>der</strong> Datensicherheit prüfen und bewerten lassen, <strong>Datenschutz</strong>audit. Die Prüfung und<br />

Bewertung wird durch einen Auditor vorgenommen, <strong>der</strong> auf Vorschlag <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Stelle zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von <strong>der</strong> <strong>Landesbeauftragten</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> und Informationsfreiheit zugelassen wurde. Zugelassen wird nur, wer<br />

seine fachliche Eignung, persönliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit <strong>für</strong> die<br />

Tätigkeit als Auditor nachweist. Diesen Nachweis erbringt nach <strong>der</strong> Bremischen<br />

<strong>Datenschutz</strong>auditverordnung in <strong>der</strong> Fassung vom 5. Oktober 2004 auch, wer zu<br />

einem vergleichbaren Audit im Bund o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Land zugelassen wurde.<br />

Durch das am 28. Dezember 2009 in Kraft getretene bremische Gesetz zur Umsetzung<br />

<strong>der</strong> EU-Dienstleistungsrichtlinie im Land Bremen und Novellierung weiterer<br />

Rechtsnormen (BremGBl. 2009 Seite 535) ist § 1 BremDSAuditVO dahingehend geän<strong>der</strong>t<br />

worden, dass den Nachweis auch erbringt, wer zu einem vergleichbaren<br />

Audit in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Zulassung<br />

erhalten hat.<br />

Mit <strong>der</strong> Regelung zur Berücksichtigung vergleichbarer Audits soll die Prüfung des<br />

Vorliegens <strong>der</strong> Zulassungsvoraussetzungen durch die Landesbeauftragte <strong>für</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

und Informationsfreiheit vereinfacht werden. Die Regelung setzt voraus,<br />

dass eine Vergleichbarkeit von Audits besteht. Zu unterscheiden ist dabei insbeson<strong>der</strong>e<br />

zwischen Verfahrens- und Produktaudits. Sollen Auditierungen nach dem bremischen<br />

<strong>Datenschutz</strong>recht durchgeführt werden, so handelt es sich um Verfahrens-<br />

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