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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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einrichtung, woher sie die Angaben über das Ehejubiläum erhalten habe, sei ihnen<br />

von dort mitgeteilt worden, dass die Daten von <strong>der</strong> Einwohnermeldebehörde<br />

stammten.<br />

Begehrt jemand eine Mel<strong>der</strong>egisterauskunft über Alters- o<strong>der</strong> Ehejubiläen von Einwohnerinnen<br />

und Einwohnern, so darf die Meldebehörde nach § 33 Absatz 2 Bremisches<br />

Meldegesetz (BremMeldG) die Auskunft nur dann erteilen, wenn die betroffenen<br />

Personen <strong>der</strong> Auskunftserteilung nicht wi<strong>der</strong>sprochen haben. Die Meldebehörde<br />

hat die betroffenen Personen auf ihr Wi<strong>der</strong>spruchsrecht bei <strong>der</strong> Anmeldung<br />

und spätestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.<br />

Da es sich bei den in § 33 BremMeldG geregelten Datenübermittlungen um<br />

beson<strong>der</strong>e Fälle <strong>der</strong> Gruppenauskunft nach § 32 Absatz 3 BremMeldG handelt, bedarf<br />

es <strong>für</strong> Übermittlungen nach § 33 Absatz 2 BremMeldG darüber hinaus eines<br />

öffentlichen Interesses, dessen Vorliegen bei einer Übermittlung von Daten durch<br />

die Meldebehörde an das Kreditinstitut in diesem Fall zu verneinen gewesen wäre.<br />

Unsere nähere Prüfung des Sachverhalts zu dieser Eingabe ergab dann jedoch, dass<br />

die Jubiläumsdaten nicht von <strong>der</strong> Meldebehörde, son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> Senatskanzlei<br />

an die Krediteinrichtung übermittelt worden waren. Wie wir feststellten, hat das<br />

Kreditinstitut seit vielen Jahren monatlich von <strong>der</strong> Senatskanzlei Listen mit Angaben<br />

zu Bremer Bürgerinnen und Bürgern erhalten, an <strong>der</strong>en Kenntnis es ein großes<br />

Interesse besitzt. Die Meldebehörde übermittelt an die Senatskanzlei jeden Monat<br />

auf <strong>der</strong>en Wunsch die Daten von Alters- und Ehejubilaren; bei Altersjubilaren aus<br />

Anlass des 90., 95., 100. und jedes weiteren Geburtstages, bei Ehejubilaren aus Anlass<br />

des 50., 60., 65., 70. und jedes weiteren Hochzeitstages. Übermittelt werden<br />

Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Geschlecht, akademische Grade, die<br />

Anschrift sowie <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Geburt beziehungsweise <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Eheschließung auf<br />

<strong>der</strong> Basis des § 6 <strong>der</strong> Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜVO). Von <strong>der</strong><br />

Senatskanzlei wurden die vorstehenden Listen auch an eine Bremer Wohnungsbaugesellschaft<br />

versandt. Da es keine Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die Datenübermittlungen<br />

von ihr an die genannten Unternehmen gibt, sagte die Senatskanzlei auf unsere Auffor<strong>der</strong>ung<br />

hin zu, die Listen künftig nicht mehr zu übersenden.<br />

Komplette Listen mit den Daten aller <strong>der</strong> Senatskanzlei mitgeteilten Alters- und<br />

Ehejubilare sind von dieser bislang auch an mehrere Ortsämter in Bremen versandt<br />

worden. Im Hinblick auf die räumlich begrenzten Zuständigkeitsbereiche <strong>der</strong> Ortsämter<br />

haben wir die Übermittlung sämtlicher Daten <strong>der</strong> Senatskanzlei mitgeteilten<br />

Jubilare zunächst kritisiert und gebeten, die Inhalte <strong>der</strong> Listen zu begrenzen. Um<br />

eine weitergehende datenschutzrechtliche Bewertung vornehmen zu können, stellt<br />

sich außerdem die Frage, in welcher Rechtsbeziehung die beteiligten Ortsämter die<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Ehrung von Ehe- und Altersjubilaren wahrnehmen. Eine abschließende<br />

Klärung mit <strong>der</strong> Senatskanzlei steht dazu noch aus.<br />

5.12 Einrichtung eines automatisierten Direktzugriffs auf Mel<strong>der</strong>egisterdaten<br />

<strong>für</strong> Kommunalbehörden in Bremen und Bremerhaven ohne gesetzliche<br />

Grundlage<br />

Nach wie vor nicht beigelegt werden konnte <strong>der</strong> bereits im vergangenen Tätigkeitsbericht<br />

(vergleiche 31. <strong>Jahresbericht</strong>, Ziffer 9.3) dargelegte Konflikt um die notwendigen<br />

rechtlichen Grundlagen eines automatisierten Direktzugriffs von Gemeindebehörden<br />

auf die Mel<strong>der</strong>egisterdaten <strong>der</strong> jeweiligen kommunalen Meldebehörde<br />

in Bremen beziehungsweise in Bremerhaven.<br />

Nach § 30 Absatz 4 Bremisches Meldegesetz (BremMeldG) bedürfen regelmäßige<br />

Datenübermittlungen – auch in <strong>der</strong> Form eines automatisierten Direktzugriffs – von<br />

Mel<strong>der</strong>egisterdaten an an<strong>der</strong>e öffentliche Stellen einer expliziten rechtlichen Grundlage,<br />

etwa in einer Rechtsverordnung, in <strong>der</strong> Anlass, Zweck, Datenübermittlungsumfang<br />

und empfangende Stelle klar bestimmt sind. Mit dieser Regelung soll nicht<br />

zuletzt sichergestellt werden, dass Datenübermittlungen <strong>für</strong> Bürgerinnen und Bürger<br />

transparent beziehungsweise je<strong>der</strong>zeit nachvollziehbar sind. Die Bürgerinnen<br />

und Bürger sollen nämlich grundsätzlich wissen können, wer was bei welcher Gelegenheit<br />

zu welchem Zweck über sie weiß. Anfang 2007 wies jedoch <strong>der</strong> Senator<br />

<strong>für</strong> Inneres und Sport die nachgeordneten Meldebehörden in einem Auslegungserlass<br />

darauf hin, dass seiner Auffassung nach innerhalb <strong>der</strong> Stadtgemeinde Bremen<br />

Meldedaten von <strong>der</strong> Meldebehörde in Bremen an sonstige öffentliche Stellen<br />

<strong>der</strong> Stadtgemeinde Bremen weitergegeben werden dürften, ohne dass es einer speziellen<br />

gesetzlichen Regelung dieser Datenübermittlungen bedürfe. Entsprechen-<br />

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