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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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(BremGeoZG) zur Stellungnahme vor. Der Entwurf setzt die organisatorischen,<br />

technischen und rechtlichen Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie um.<br />

Zunächst wurde von uns gemeinsam mit dem Ressort die Auffassung vertreten, dass<br />

durch das Gesetz bereichsspezifische Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener<br />

Geodaten geschaffen werden sollten. Demgegenüber entschied das Ressort<br />

später, dass alle öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Verantwortung selbst über<br />

die Übermittlung personenbezogener Geodaten an Dritte und den Zugang zu Informationen<br />

durch Bürgerinnen und Bürger entscheiden sollen. Demzufolge hat sich<br />

das Ressort mit unserer Unterstützung dazu entschlossen, dass lediglich hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Geodaten die entsprechenden<br />

Regelungen des Bremischen Umweltinformationsgesetzes (BremUWG)<br />

gelten sollen. Das finden wir unbedenklich, weil bereits <strong>der</strong> Bund und einige an<strong>der</strong>e<br />

Län<strong>der</strong> gleiche Regelungen haben. Das Gesetz ist am 10. Dezember 2009 in<br />

Kraft getreten.<br />

10. Finanzen<br />

10.1 Vom Finanzamt Bremen-West fehlgeleitete Unterlagen<br />

Im Mai des Berichtsjahres wandte sich ein Ehepaar an uns und teilte mit, dass es mit<br />

einem Anschreiben des Finanzamtes seine Steuerbelege zurückbekommen sollte,<br />

jedoch die Steuerunterlagen einer fremden Person übersandt bekommen habe. Das<br />

Ehepaar schickte die falschen Unterlagen ans Finanzamt zurück, und wir wandten<br />

uns zur Sachverhaltsaufklärung an das zuständige Finanzamt Bremen-West. Daraufhin<br />

wurde von <strong>der</strong> Amtsleitung die Verfahrensweise im Finanzamt hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Anschreiben zur Rückgabe <strong>der</strong> Steuererklärungsbelege genau<br />

geschil<strong>der</strong>t. Ebenso wurde erläutert, wie es zu <strong>der</strong> Verwechslung <strong>der</strong> Belege kommen<br />

konnte. Die Verwechslung von Adresse und Unterlagen ließ sich folgen<strong>der</strong>maßen<br />

aufklären: Das EDV-Programm zur Bearbeitung <strong>der</strong> Steuerfälle ermöglicht<br />

das Erstellen von Standardschreiben, in die automatisch die Adresse und Steuernummer<br />

des Steuerpflichtigen aus dem gespeicherten Datenbestand übertragen<br />

werden. Ruft während <strong>der</strong> Bearbeitung eines Steuerfalls am PC beispielsweise eine<br />

an<strong>der</strong>e steuerpflichtige Person an, so ist es <strong>für</strong> die Bearbeiterin o<strong>der</strong> den Bearbeiter<br />

gegebenenfalls erfor<strong>der</strong>lich, den Fall <strong>der</strong> anrufenden Person am PC aufzurufen, um<br />

sich mit ihrem Anliegen auseinan<strong>der</strong>setzen zu können. Kommt es nach Beendigung<br />

des Telefonats noch zu weiteren Störungen o<strong>der</strong> Unterbrechungen, so kann es passieren,<br />

dass <strong>der</strong> Fall <strong>der</strong> Anruferin beziehungsweise des Anrufers im EDV-Programm<br />

nicht wie<strong>der</strong> geschlossen wird. Ein Standardschreiben, wie im vorliegenden Fall<br />

<strong>für</strong> die Rücksendung <strong>der</strong> eingereichten Belege an die Steuerpflichtigen, wird dann<br />

automatisch mit den Daten des geöffneten Falles erstellt und nicht mit den Daten<br />

<strong>der</strong>jenigen, <strong>der</strong>en Erklärung tatsächlich bearbeitet wird. Das Anschreiben wird<br />

ausgedruckt, mit den Unterlagen in einen Briefumschlag mit Sichtfenster gesteckt<br />

und zur Post aufgegeben. Im vorliegenden Fall handelte es sich ganz offensichtlich<br />

um diese Verkettung unglücklicher Umstände. Die Amtsleitung hat den Fall<br />

zum Anlass genommen, die Bediensteten auf mögliche Fehlerquellen hinzuweisen<br />

und sie aufgefor<strong>der</strong>t, streng auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Belange<br />

zu achten.<br />

10.2 Schuldnerverzeichnis im Finanzamt Bremen-Mitte<br />

Im Jahr 2009 erfolgte die datenschutzrechtliche Prüfung des Schuldnerverzeichnisses<br />

des Finanzamts Bremen-Mitte. Das Schuldnerverzeichnis des Finanzamts<br />

umfasst ungefähr 16.000 personenbezogene Datensätze. Um die Vollstreckung im<br />

Finanzamt zu effektivieren, wird in diesem Schuldnerverzeichnis eine Abfrage <strong>der</strong><br />

Vollstreckungsstelle vorgenommen, um festzustellen, ob eine eidesstattliche Versicherung<br />

(EV) von Steuerschuldnern abgegeben wurde. Ist die Abfrage positiv, so<br />

wird seitens des Finanzamts keine Vollstreckungsmaßnahme unternommen. Per<br />

Suchfunktion können die 64 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>der</strong> Vollstreckungsstelle<br />

alle Schuldnerinnen und Schuldner einsehen. Vor Einsatz dieses Schuldnerverzeichnisses<br />

gab es 37 monatliche Listen, die von allen Beschäftigten <strong>der</strong> Vollstreckungsstelle<br />

zur Aufgabenerfüllung eingesehen werden mussten. Die Aktualität<br />

<strong>der</strong> ältesten Monatsliste warf hier datenschutzrechtliche Bedenken auf. In <strong>der</strong><br />

jetzt realisierten Lösung handelt es sich um eine einzige Liste, die in elektronischer<br />

Form ausgegeben wird.<br />

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