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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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o<strong>der</strong> genutzt werden dürfen. Auch sollten die technischen und organisatorischen<br />

Maßnahmen betreffend die Datensicherheit gemäß § 9 BDSG bestimmt werden,<br />

zum Beispiel die Verpflichtung zur Erstellung einer Liste <strong>der</strong> Schlüsselbesitzerinnen<br />

und Schlüsselbesitzer <strong>für</strong> Tresor o<strong>der</strong> Stahlschrank o<strong>der</strong> Vereinsheim, Regelungen<br />

zur Vernichtung von Unterlagen mit personenbezogenen Daten sowohl bezüglich<br />

<strong>der</strong> Art und Weise <strong>der</strong> Vernichtung als auch bezüglich <strong>der</strong> Frist, ab wann eine Vernichtung<br />

von Dokumenten stattzufinden hat.<br />

<strong>Datenschutz</strong>rechtlich unzulässig war eine Kleingartenmitglie<strong>der</strong>akte, die noch einen<br />

Pachtvertrag aus dem Jahre 1938 enthielt und damit gegen die Löschungsverpflichtung<br />

<strong>für</strong> nicht mehr erfor<strong>der</strong>liche Daten nach BDSG verstieß. Wir haben<br />

den betroffenen Kleingartenverein darauf hingewiesen.<br />

Zur Verbesserung des technischen und organisatorischen <strong>Datenschutz</strong>es haben wir<br />

einige Anfor<strong>der</strong>ungen aufgestellt und Vorschläge unterbreitet, so beispielweise zur<br />

Einrichtung eines Zugangsschutzes zu DV-Systemen, zu Schutzmaßnahmen gegen<br />

Angriffe aus dem Internet, zur Durchführung von Administrationstätigkeiten durch<br />

Dritte, zur Verschlüsselung personenbezogener Daten auf <strong>der</strong> Festplatte sowie zur<br />

datenschutzgerechten Vernichtung von Unterlagen. Darüber hinaus haben wir dem<br />

Landesverband <strong>der</strong> Gartenfreunde Bremen ein Merkblatt <strong>für</strong> die technischen und<br />

organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung gestellt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> kooperativen Zusammenarbeit, sowohl mit den Kleingartenvereinen<br />

als auch mit dem Landesverband, gehen wir von einer Beseitigung <strong>der</strong> sehr geringen<br />

datenschutzrechtlichen Mängel aus und be<strong>für</strong>worten weiterhin die Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Kleingartensatzung unter Aufnahme von <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen.<br />

13.11 Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Bundesdatenschutzgesetz<br />

Im Jahr 2009 wurden von uns drei Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstoßes<br />

gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) betrieben, in zwei Verfahren wurden<br />

Bußgeldbescheide erlassen. Nachdem wir festgestellt hatten, dass die Videoüberwachung,<br />

die ein Anwohner in einer Eigentumswohnanlage durchführte, unzulässig<br />

ist, hatten wir diesen aufgefor<strong>der</strong>t, die von ihm verwendeten Videokameras<br />

unverzüglich zu entfernen und uns darüber zu informieren. Der Anwohner hatte<br />

uns daraufhin mitgeteilt, dass die von ihm verwendeten Videokameras abgebaut<br />

und <strong>der</strong> rechtswidrige Zustand beseitigt worden sei. Wie unsere Überprüfung dann<br />

später ergab, hatte <strong>der</strong> Anwohner keine korrekte Auskunft erteilt, <strong>der</strong> Rechtsverstoß<br />

bestand auch weiterhin. Wegen des Verstoßes gegen § 43 Absatz 1 Nummer 10<br />

BDSG, wonach unter an<strong>der</strong>em ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

eine Auskunft nicht richtig erteilt, wurde gegen den Anwohner von uns ein<br />

Bußgeldbescheid erlassen und ein Bußgeld in Höhe von 800 Euro festgesetzt. Der<br />

Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Da wir den Bescheid<br />

aufrechterhalten, wird <strong>der</strong> Vorgang zur weiteren Bearbeitung voraussichtlich<br />

an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden.<br />

In dem zweiten Fall erließen wir einen Bußgeldbescheid gegen den Inhaber einer<br />

Auskunftei wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht nach § 4 d BDSG. Nach<br />

§ 43 Absatz 1 Nummer 1 BDSG handelt unter an<strong>der</strong>em ordnungswidrig, wer eine<br />

Meldung zu dem von uns nach § 38 Absatz 2 BDSG geführten Register <strong>der</strong> nach<br />

§ 4 d BDSG meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen nicht richtig o<strong>der</strong> nicht<br />

vollständig macht. Trotz wie<strong>der</strong>holter Auffor<strong>der</strong>ung hatte <strong>der</strong> Meldepflichtige seine<br />

Meldung nicht, wie es erfor<strong>der</strong>lich gewesen wäre, ergänzt beziehungsweise verän<strong>der</strong>t.<br />

Mit dem Bußgeldbescheid setzten wir in diesem Fall ein Bußgeld in Höhe<br />

von 300.000 Euro fest. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig geworden, die Zahlung<br />

<strong>der</strong> Geldbuße ist inzwischen erfolgt.<br />

Noch kein Bußgeldbescheid ist im dritten Ordnungswidrigkeitsverfahren erlassen<br />

worden, das gegen ein Zeitungsunternehmen begonnen wurde. Das Verfahren wegen<br />

unbefugter Datenerhebung und -speicherung sowie unterlassener Benachrichtigung<br />

<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Erhebung und Speicherung Betroffenen befindet sich zurzeit<br />

noch in <strong>der</strong> Phase <strong>der</strong> Anhörung (vergleiche Ziffer 13.5.5 dieses Berichts).<br />

14. <strong>Datenschutz</strong> auf europäischer und internationaler Ebene<br />

14.1 Die Volkszählung im Jahr 2011<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli<br />

2008 über Volks- und Wohnungszählungen wird in allen Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Euro-<br />

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