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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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Abteilung, Krankheitsdauer und Krankheitsgründe, also auch Diagnosen, festgehalten<br />

wurden. Die Listen datierten aus den Jahren 2006 bis 2008. Nach ersten Informationen<br />

hätten die Vorgesetzten die Beschäftigten in sogenannten Rückkehrgesprächen<br />

nach den Gründen gefragt; die Diagnosen seien dann in die Listen eingetragen<br />

worden.<br />

Wir haben Radio Bremen gegenüber erklärt, es handele sich um einen gravierenden<br />

Verstoß gegen <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen, sollten im Mercedes-Werk Bremen<br />

tatsächlich Diagnosedaten über Beschäftigte erhoben und gespeichert werden.<br />

Bei Vorsatz o<strong>der</strong> Fahrlässigkeit ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die nach dem<br />

damals geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit einer Geldbuße von bis<br />

zu 250.000 Euro geahndet werden kann. Nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz<br />

ab dem 1. September 2009 beträgt die Höchstgeldbuße 300.000 Euro. Wir haben<br />

den Fall an die zuständige <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörde <strong>für</strong> den nicht öffentlichen<br />

Bereich in Baden-Württemberg abgegeben, weil sich <strong>der</strong> Hauptsitz von Mercedes<br />

dort befindet und von dort aus das Gesundheitsmanagement zentral organisiert ist.<br />

Die dortige Aufsichtsbehörde hatte zu prüfen, ob <strong>der</strong> Konzern fahrlässig o<strong>der</strong> gar<br />

vorsätzlich gehandelt hat. Zeigt sich das Unternehmen einsichtig, entschuldigt sich<br />

und trifft Maßnahmen, damit sich ein solcher Verstoß nicht wie<strong>der</strong>holen kann, kann<br />

die Aufsichtsbehörde von dem Bußgeld absehen. Letztendlich ist gegen Mercedes<br />

in dieser Sache kein Bußgeldverfahren eingeleitet worden.<br />

Wir haben des Weiteren auch überregionalen Medien- und Presseorganen auf Anfragen<br />

dargelegt, dass Unternehmen und Behörden nach § 84 Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) IX ein sogenanntes Betriebliches Einglie<strong>der</strong>ungsmanagement einsetzen müssen.<br />

Dabei geht es im Wesentlichen um die Reduzierung krankheitsbedingter Fehlzeiten.<br />

Untersuchungen zeigen, dass bis zu 40 Prozent <strong>der</strong> Erkrankungen berufsbedingt<br />

sind und mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängen. Das rechtfertigt<br />

die Arbeitgeberin o<strong>der</strong> den Arbeitgeber aber nicht, Diagnosedaten zu erfragen und<br />

zu speichern. Diese Daten müssen die Beschäftigten nicht preisgeben.<br />

13.6 Auskunfteien<br />

13.6.1 Eingaben im Bereich <strong>der</strong> Handels- und Wirtschaftsauskunfteien<br />

Auch im Berichtsjahr erhielten wir wie<strong>der</strong> zahlreiche Eingaben, die die Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten durch die Handels- und Wirtschaftsauskunfteien<br />

betrafen. Erneut ging es dabei insbeson<strong>der</strong>e um Themen wie die Unrichtigkeit <strong>der</strong><br />

von den Auskunfteien verarbeiteten Daten, die Nichterteilung o<strong>der</strong> die nicht vollständige<br />

Erteilung von Auskünften o<strong>der</strong> die Überschreitung <strong>der</strong> zulässigen Speicherdauer.<br />

Erst durch unser Tätigwerden konnte erreicht werden, dass die gespeicherten<br />

Daten berichtigt o<strong>der</strong> gelöscht wurden o<strong>der</strong> aber <strong>der</strong> Auskunftsanspruch<br />

des Betroffenen durchgesetzt wurde.<br />

In einem <strong>der</strong> Fälle beklagte sich ein Bürger, dass trotz seiner mehrfachen Auffor<strong>der</strong>ungen<br />

die Auskunftei nicht bereit sei, ihm mitzuteilen, an wen die über ihn gespeicherten<br />

Daten übermittelt worden seien. Die Auskunftei habe ihm lediglich mitgeteilt,<br />

dass keine Anfrage zu seiner Person bei ihr eingegangen sei. Er sei sich allerdings<br />

sicher, dass ihn betreffende Daten an Dritte übermittelt worden sind.<br />

Unsere Überprüfung des Vorgangs ergab, dass zu unserem Petenten tatsächlich<br />

keine Anfrage bei <strong>der</strong> Auskunftei eingegangen war. Gleichwohl waren in zwei Fällen<br />

Daten über den Betroffenen von <strong>der</strong> Auskunftei an <strong>der</strong>en Kunden übermittelt<br />

worden. Die Auskunftei begründete ihr Verhalten, gegenüber dem Petenten die<br />

Datenübermittlungen nicht zu beauskunften damit, dass die Übermittlungen aufgrund<br />

von Anfragen zu dem Unternehmen, bei dem er in unternehmensleiten<strong>der</strong><br />

Stellung tätig ist, erfolgten. Hinsichtlich <strong>der</strong> Berechtigung, bei solchen Anfragen<br />

auch die Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dieser Position zu übermitteln,<br />

verwies die Auskunftei auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Übermittlung<br />

auch dieser Daten im Hinblick auf eine sorgfältige Bonitätsprüfung zulasse.<br />

Die Berechtigung, bei <strong>der</strong> Beantwortung von Anfragen zu Unternehmen auch Angaben<br />

zu dessen leitenden Personen zu übermitteln, darf nicht den Auskunftsanspruch<br />

des Betroffenen nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unbeachtet lassen. Der<br />

Anspruch auf Mitteilung, an wen die Daten des Betroffenen weitergegeben worden<br />

sind, ist umfassend und bezieht sich auf alle Datenübermittlungen, auch die,<br />

bei denen die Daten zu einem Dritten, in diesem Fall einem Unternehmen, gespei-<br />

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