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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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Durch Erläuterung dieser gesetzlichen Sicherungsmechanismen konnten wir die<br />

Be<strong>für</strong>chtungen <strong>der</strong> anfragenden Wählerinnen und Wähler zerstreuen.<br />

6. Justiz<br />

6.1 Verwendung von Privatadressen von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern<br />

durch die Polizei<br />

Ein Gerichtsvollzieher beschwerte sich bei uns über eine polizeiliche Ladung, welche<br />

an seine private Anschrift gesandt worden war. Er sollte Stellung zu einer Anzeige<br />

gegen ihn wegen Hausfriedensbruchs nehmen. Die Tat sollte er im Rahmen<br />

seiner dienstlichen Vollstreckungstätigkeit begangen haben. Anzeigenerstatter war<br />

ein Schuldner, <strong>für</strong> den <strong>der</strong> Gerichtsvollzieher zuständig war. In <strong>der</strong> Anzeige war<br />

die Dienstanschrift des Gerichtsvollziehers angegeben. Bei <strong>der</strong> Polizei erfolgte dann<br />

routinemäßig die Ermittlung <strong>der</strong> aktuellen Anschrift über eine automatisierte Abfrage<br />

<strong>der</strong> Einwohnermeldedaten, sogenannte Meso-Abfrage gemäß § 5 Absatz 5<br />

Bremische Meldedatenübermittlungsverordnung (BremMeldDÜVO). Die Meso-<br />

Abfrage ergab eine von <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anzeige abweichende Anschrift, die die Polizei<br />

Bremen da<strong>für</strong> verwendete, dem Gerichtsvollzieher Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

zur Sache einzuräumen. Wie sich im Nachhinein herausstellte, handelte es sich um<br />

die Privatadresse des Gerichtsvollziehers.<br />

Die Privatanschrift von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ist im Hinblick<br />

auf die Abwendung von Gefahren <strong>für</strong> das private und familiäre Umfeld beson<strong>der</strong>s<br />

schützenswert. Die Problematik wurde mit <strong>der</strong> Polizei Bremen erörtert. Wir<br />

vereinbarten, dass – sofern eine Gerichtsvollzieherin o<strong>der</strong> ein Gerichtsvollzieher<br />

dienstlich tätig geworden ist – davon abzusehen ist, die Privatanschrift in die Ermittlungsakte<br />

beziehungsweise in die polizeilichen Ermittlungssysteme aufzunehmen.<br />

Da die Polizei über eine Meldeabfrage lediglich die private Anschrift, nicht<br />

jedoch die Dienstanschrift ermitteln kann, wird in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Postweg über die<br />

Gerichtsvollzieherverteilerstelle genutzt werden. Diese Vereinbarung teilten wir den<br />

im Land Bremen tätigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern in einem<br />

Rundschreiben mit.<br />

Im Übrigen wiesen wir die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher darauf<br />

hin, dass sie eine Auskunftssperre beim Stadtamt, Meldebehörde, veranlassen können.<br />

Bei einer dann stattfindenden Meso-Abfrage durch die Polizei ist eine automatische<br />

Datenübermittlung gemäß § 20 Absatz 2 BremMeldDÜVO ausgeschlossen.<br />

Hier wird allein durch den Hinweis, dass eine Meso-Abfrage nicht möglich<br />

ist, die Polizei sensibilisiert.<br />

6.2 Erstellung einer Orientierungshilfe <strong>für</strong> Notariate<br />

Mitte dieses Jahres trat die Notaraufsicht beim Landgericht an uns heran und bat<br />

uns um datenschutzrechtliche Unterstützung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit.<br />

Aufgrund bestehen<strong>der</strong> gesetzlicher Geheimhaltungspflichten und <strong>der</strong> Sensibilität<br />

<strong>der</strong> im Notariat zu verarbeitenden Daten, zum Beispiel in Eheverträgen o<strong>der</strong> Testamenten,<br />

muss dem <strong>Datenschutz</strong> bei Notarinnen und Notaren ein hoher Stellenwert<br />

beigemessen werden. Bereits im Jahr 2004 hatten wir zufällig ausgewählte<br />

Notarinnen und Notare datenschutzrechtlich geprüft und, aufgrund <strong>der</strong> damals festgestellten<br />

Mängel, diverse datenschutzrechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen an den <strong>Datenschutz</strong><br />

im Notariat formuliert und diese <strong>der</strong> Notarkammer mitgeteilt. In diesem Zusammenhang<br />

wurde auch ein behördlicher <strong>Datenschutz</strong>beauftragter bei <strong>der</strong> Notarkammer<br />

bestellt, welcher <strong>für</strong> alle Notarinnen und Notare Ansprechpartner in Sachen<br />

<strong>Datenschutz</strong> ist.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> guten Resonanz auf unsere Orientierungshilfe „<strong>Datenschutz</strong> bei Gerichtsvollziehern“<br />

im letzten Jahr boten wir auch <strong>der</strong> Notaraufsicht an, <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong><br />

bei Notarinnen und Notaren eine Orientierungshilfe herauszugeben.<br />

Diese haben wir Ende dieses Jahres <strong>der</strong> Notaraufsicht mit <strong>der</strong> Bitte, diese an die<br />

Notariate weiterzuleiten, übersandt. Die Orientierungshilfe geht sowohl auf die herkömmliche<br />

Datenverarbeitung in Papierakten als auch auf die elektronische Datenverarbeitung<br />

ein. Schwerpunkt ist allerdings die elektronische Datenverarbeitung,<br />

da beson<strong>der</strong>s dieser Bereich erhebliche Gefahren in sich birgt. Hierbei wird<br />

die Konfigurationen von PC, Datensicherung, die Nutzung des Internets, WLAN,<br />

mobile Endgeräte, Fernwartung und die Entsorgung von Altgeräten und Daten-<br />

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