03.07.2014 Aufrufe

32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beispiel bei Gasausbruch, keine Zeit zu verlieren. Ein Abhören <strong>der</strong> Aufzeichnungen<br />

erfolge nur im Beisein mindestens einer Führungskraft und des Betriebsrats.<br />

Die Aufzeichnungen würden rund drei Monate aufbewahrt. Die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Dokumentation in Form von Gesprächsaufzeichnungen sei in einem Arbeitsblatt<br />

genannt, in dem Grundsätze und Organisation des Bereitschaftsdienstes <strong>für</strong> Gasund<br />

Wasserversorgungsunternehmen festgelegt seien. Das Arbeitsblatt gelte <strong>für</strong> alle<br />

Versorgungseinrichtungen und Kundenanlagen, die in <strong>der</strong> öffentlichen Versorgung<br />

betrieben werden.<br />

Wir wiesen den Energieversorger auf die Rechtslage hin. Danach verletzt eine Gesprächsaufzeichnung<br />

das Recht am gesprochenen Wort beziehungsweise an <strong>der</strong><br />

Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, soweit dies nicht gesetzlich erlaubt ist<br />

o<strong>der</strong> beide Gesprächspartner darin eingewilligt haben. Soweit die Aufzeichnung<br />

zur unverzüglichen Klärung und Beseitigung <strong>der</strong> Störung erfor<strong>der</strong>lich ist, reicht eine<br />

Aufbewahrung über maximal 24 Stunden aus, wie dies auch bei <strong>der</strong> Feuerwehr und<br />

<strong>der</strong> Polizei nach speziellen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Außerdem ist zu diesem<br />

Zweck nicht die Anwesenheit einer Führungskraft und auch nicht des Betriebsrats<br />

erfor<strong>der</strong>lich. Es reicht vollkommen aus, wenn die <strong>für</strong> die Beseitigung <strong>der</strong> Störung<br />

zuständigen Beschäftigten des Energieversorgers Gespräche in den akuten<br />

Fällen abhören, wenn dies zur Feststellung des Ortes <strong>der</strong> Störung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Der Energieversorger hat daraufhin zugesichert, die Gesprächsaufzeichnungen<br />

nach 24 Stunden zu löschen und dies mit im Einzelnen nachvollziehbaren technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen zu gewährleisten. Außerdem würden<br />

künftig nur noch zuständige Beschäftigte im erfor<strong>der</strong>lichen Einzelfall ein Gespräch<br />

nachträglich abhören.<br />

13.8.6 Reichweitenmessung bei Internetangeboten<br />

Vielfach analysieren Website-Betreiber zu Zwecken <strong>der</strong> Werbung und Marktforschung<br />

sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung ihres Internetangebotes das Surfverhalten<br />

von Nutzerinnen und Nutzern. Zur Erstellung solcher Nutzerprofile verwenden<br />

sie oftmals Software beziehungsweise Dienste, die von Dritten angeboten<br />

werden.<br />

Da Websites häufig von externen Dienstleistern gestaltet und verwaltet werden,<br />

ist den Website-Betreibern nicht immer <strong>der</strong> Einsatz solcher Analysetechniken überhaupt<br />

bewusst o<strong>der</strong> bekannt. Dennoch sind sie als Auftraggeber <strong>für</strong> die Erstellung<br />

von Nutzungsprofilen verantwortlich. Dies ergibt sich aus den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG) zur Auftragsdatenverarbeitung.<br />

Bei <strong>der</strong> Erstellung von Nutzungsprofilen sind die Regelungen des Telemediengesetzes<br />

(TMG) zu beachten. Hiernach dürfen Nutzungsprofile nur bei Verwendung<br />

von Pseudonymen erstellt werden. Die IP-Adresse ist kein Pseudonym im Sinne des<br />

Telemediengesetzes, son<strong>der</strong>n ein personenbezogenes Datum.<br />

Genaue Anfor<strong>der</strong>ungen an den Einsatz von Analyseverfahren haben die obersten<br />

Aufsichtsbehörden <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong> im nicht öffentlichen Bereich, <strong>der</strong> sogenannte<br />

Düsseldorfer Kreis, in einem Beschluss auf <strong>der</strong> Sitzung im November 2009 festgelegt<br />

(vergleiche Ziffer 17.8 dieses Berichts).<br />

13.9 Kreditwirtschaft<br />

13.9.1 Unzureichende <strong>Datenschutz</strong>vorkehrungen bei SB-Zahlungsverkehrsterminals<br />

<strong>der</strong> Sparkassen<br />

Aufgrund zweier Beschwerden überprüften wir im Berichtszeitraum unter an<strong>der</strong>em<br />

auch die <strong>Datenschutz</strong>vorkehrungen bei den erst seit Kurzem installierten SB-<br />

Zahlungsverkehrsterminals neuerer Generation stichprobenweise in Filialen <strong>der</strong><br />

Sparkassen Bremen und Bremerhaven.<br />

Bei unserer Überprüfung stellten wir fest, dass die Displays dieser SB-Terminals<br />

neuerer Generation erhöht über dem Gerät angebracht, vertikal ausgerichtet und<br />

seitlich abgeflacht sind. Die Schriftbildanzeige <strong>der</strong> Bildschirme war im Vergleich<br />

zu den Einstellungen bei den bisherigen SB-Terminals deutlich vergrößert, um –<br />

wie uns mitgeteilt wurde – eine bessere Lesbarkeit <strong>für</strong> die Nutzerinnen und Nutzer<br />

zu erreichen. Sichtschutzwände o<strong>der</strong> ähnliche organisatorische Sicherheitsvor-<br />

— 73 —

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!