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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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kehrungen, wie etwa eine Ausrichtung <strong>der</strong> Displays zur Wand, existierten bei den<br />

SB-Terminals in den überprüften Filialräumlichkeiten nicht. Verschärft wurde die<br />

Situation zum Teil noch durch beson<strong>der</strong>e räumliche Gegebenheiten, welche die<br />

Einhaltung eines Diskretionsabstandes zwischen SB-Terminalnutzenden und gegebenenfalls<br />

weiteren wartenden Kundinnen und Kunden erschwerten. Zusammenfassend<br />

musste festgestellt werden, dass wirksame Vorkehrungen zum Ausschluss<br />

eines Mitlesens <strong>der</strong> Eingaben beziehungsweise Anzeigen durch Dritte bei<br />

den SB-Terminals in den überprüften Filialräumlichkeiten nicht existierten.<br />

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz beziehungsweise auch dem Landesdatenschutzgesetz<br />

ist jede verantwortliche Stelle verpflichtet, datenschutzrechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen genügende technische und organisatorische Schutzvorkehrungen<br />

bei einer automatisierten Datenverarbeitung zu treffen. Hierzu gehört insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch eine – wirksame – Sicherung gegen unbefugtes Mitlesen beim Umgang mit<br />

personenbezogenen Daten. Die vorgefundene Situation bei den SB-Terminals genügte<br />

diesen datenschutzrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen offenkundig nicht. Die betroffenen<br />

Kreditinstitute wurden darauf hingewiesen, dass die automatisierte Datenverarbeitung<br />

an den SB-Terminals unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> sogenannten Zugriffskontrolle<br />

nicht im Einklang mit geltendem <strong>Datenschutz</strong>recht steht. Sie wurden<br />

zur Beseitigung des insoweit unzulässigen Zustands aufgefor<strong>der</strong>t.<br />

Die betroffenen Kreditinstitute sicherten zu, im Wege technischer Verän<strong>der</strong>ungen<br />

des Schriftbildes <strong>für</strong> Abhilfe zu sorgen. Diese Verän<strong>der</strong>ungen werden nicht dezentral<br />

durch die Kreditinstitute, son<strong>der</strong>n durch einen zentralen IT-Dienstleister umgesetzt.<br />

Dies ist die Begründung <strong>der</strong> Kreditinstitute da<strong>für</strong>, dass <strong>der</strong> Abschluss dieser<br />

Maßnahme noch aussteht. In einem ersten Schritt wurden einstweilige Schutzmaßnahmen,<br />

etwa das Anbringen neuer Diskretionsmarken, ergriffen. Es bleibt<br />

nunmehr abzuwarten, ob die technische Verän<strong>der</strong>ung des Schriftbildes ausreichenden<br />

Schutz schafft. Wir werden dies genau beobachten und gegebenenfalls auf weitere<br />

Schutzmaßnahmen dringen, bis Mitlesemöglichkeiten Dritter an den SB-Terminals<br />

so weit wie möglich ausgeschlossen sind.<br />

13.9.2 Einzug <strong>der</strong> EC-Karte am Bankautomaten nach Todesfall<br />

Einige Tage nach dem Tod einer nahe stehenden Person wollte ein Angehöriger,<br />

dem zu Lebzeiten eine Vollmacht <strong>für</strong> das Konto <strong>der</strong> verstorbenen Person eingeräumt<br />

worden war, noch die Kontoauszüge bei dem kontoführenden Kreditinstitut am<br />

Automaten ausdrucken. Eine Sterbeurkunde o<strong>der</strong> gar ein Erbschein waren dem<br />

kontoführenden Kreditinstitut zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt worden.<br />

Gleichwohl wurde die EC-Karte aufgrund einer entsprechenden Anweisung des<br />

Kreditinstituts am Automaten eingezogen. Der Angehörige wun<strong>der</strong>te sich hierüber<br />

und wandte sich mit <strong>der</strong> Frage an uns, ob Kreditinstitute von amtlicher Seite über<br />

Todesfälle informiert würden.<br />

Kreditinstitute erhalten jedoch keine Mitteilung von Amts wegen über einen Todesfall.<br />

Die einschlägigen Gesetze, namentlich das Personenstandsgesetz und die<br />

ausführende Personenstandsverordnung, sehen keine offizielle Benachrichtigung<br />

privater Stellen vor. Eine <strong>der</strong>artige Benachrichtigung würde im Übrigen in <strong>der</strong> Praxis<br />

auch voraussetzen, dass die entsprechenden amtlichen Stellen (in erster Linie das<br />

Standesamt, sodann Meldeamt, Nachlassgericht und so weiter) durchgängig über<br />

sämtliche Bankverbindungen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Verstorbenen Bescheid wüssten, um die<br />

Nachricht vom Tod weitergeben zu können. Kreditinstitute werten jedoch unter Umständen<br />

die Todesanzeigen örtlicher Tageszeitungen aus. Auch vorliegend war in<br />

einer Tageszeitung einige Tage nach dem Tod eine Todesanzeige erschienen.<br />

Allerdings kann die Richtigkeit einer Todesanzeige o<strong>der</strong> sonstiger Mitteilungen über<br />

einen Todesfall bei Bedarf über eine Registerauskunft überprüft werden. Sowohl<br />

das Personenstandsgesetz als auch das Meldegesetz kennen ein Recht auf Auskunft<br />

aus dem Personenstandsregister, hier konkret Sterberegister beziehungsweise Mel<strong>der</strong>egister,<br />

sofern die Interessentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Interessent ein rechtliches Interesse<br />

glaubhaft macht. Kreditinstitute besitzen ein <strong>der</strong>artiges Interesse an <strong>der</strong> Kenntnis<br />

eines Todesfalles, da sie zivilrechtlich grundsätzlich nur durch Leistungen an den<br />

o<strong>der</strong> die tatsächlichen Erben von ihren Verpflichtungen frei werden, im Übrigen<br />

gemäß § 33 Erbschaftssteuergesetz grundsätzlich dazu verpflichtet sind, die bei ihnen<br />

befindlichen Vermögensgegenstände <strong>der</strong> Erblasserin o<strong>der</strong> des Erblassers dem<br />

zuständigen Finanzamt gegenüber – regelmäßig binnen eines Monats – anzuzeigen.<br />

In den meisten Fällen werden die Kreditinstitute jedoch erst durch Familienangehörige<br />

über einen Todesfall in <strong>der</strong> Familie unterrichtet.<br />

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