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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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ten stärken die neuen Regelungen zwar die Rechtsstellung <strong>der</strong> Verbraucherinnen<br />

und Verbraucher gegenüber den Auskunfteien, insgesamt jedoch bleiben die Neuregelungen<br />

weit hinter dem zurück, was <strong>für</strong> einen effektiven Schutz des informationellen<br />

Selbstbestimmungsrechts <strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Auskunfteien erfor<strong>der</strong>lich ist. Es bleibt daher zu be<strong>für</strong>chten,<br />

dass die Tätigkeit <strong>der</strong> Auskunfteien, die auch immer wie<strong>der</strong> Gegenstand unserer<br />

Tätigkeitsberichte in den letzten Jahren war, die <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörden<br />

weiterhin in nennenswertem Umfang beschäftigen wird.<br />

13.7 Gesundheit / Soziales<br />

13.7.1 <strong>Datenschutz</strong>probleme bei nie<strong>der</strong>gelassenen Ärztinnen und Ärzten<br />

Im Jahr 2009 war ein deutlicher Anstieg <strong>der</strong> Beschwerden über mangelnde Sensibilität<br />

im Umgang mit Patientendaten und <strong>der</strong> Missachtung von Betroffenenrechten<br />

in Arztpraxen zu verzeichnen. Da Beschwerden ähnlichen Inhalts in geringerer Anzahl<br />

auch in den vorangegangenen Jahren geäußert wurden, gehen wir nicht davon<br />

aus, dass sich die datenschutzrechtliche Situation in Arztpraxen insgesamt verschlechtert<br />

hat, son<strong>der</strong>n dass die Patientinnen und Patienten insgesamt sensibler<br />

in Bezug auf <strong>Datenschutz</strong>fragen reagieren.<br />

In verschiedenen Fällen erreichten uns Beschwerden über die Verweigerung <strong>der</strong><br />

Auskunftserteilung über die bei <strong>der</strong> Ärztin o<strong>der</strong> beim Arzt gespeicherten Patientendaten.<br />

Grundsätzlich haben Betroffene nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) ein Auskunftsrecht in Bezug auf die zu ihrer Person<br />

gespeicherten Daten. § 10 Absatz 2 Satz 2 <strong>der</strong> Berufsordnung <strong>für</strong> Ärzte im Land<br />

Bremen verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, ihren Patientinnen und Patienten auf Verlangen<br />

Kopien <strong>der</strong> Unterlagen gegen Erstattung <strong>der</strong> Kosten zur Verfügung zu stellen.<br />

In einem Fall, in dem ein Patient eines Nervenarztes eine Falschdiagnose vermutete,<br />

wurde diesem die Einsicht in seine Patientenunterlagen mit <strong>der</strong> Begründung<br />

verweigert, dass die handschriftlichen Notizen schlecht zu entziffern seien,<br />

eigene subjektive Bemerkungen zur gefühlsmäßigen Reaktion auf den Patienten sowie<br />

Verdachtsdiagnosen enthalten wären, die ohne weitere Interpretation zu Missverständnissen<br />

führen und eine verletzende Wirkung haben könnten. Dadurch sah<br />

<strong>der</strong> Arzt die Gefahr, dass sich <strong>der</strong> Gesundheitszustand des Patienten verschlechtern<br />

o<strong>der</strong> es zu einer aggressiven Reaktion gegenüber dem Arzt kommen könnte. Die<br />

Rechtsprechung gesteht Ärztinnen und Ärzten im Rahmen <strong>der</strong> psychiatrischen<br />

Krankenbehandlung zu, die Einsicht in ärztliche Aufzeichnungen subjektiv werten<strong>der</strong><br />

Art, wie beispielsweise persönliche Eindrücke bei Gesprächen o<strong>der</strong> Motive<br />

<strong>für</strong> getroffene Entscheidungen, zu verweigern, wenn dem therapeutische o<strong>der</strong> sonstige<br />

schützenswerte Interessen entgegenstehen. Diese Entscheidung hat <strong>der</strong> Arzt<br />

selbst unter Würdigung des Rechts auf Unterrichtung <strong>der</strong> Patientinnen und Patienten<br />

sowie <strong>der</strong> im Einzelfall entgegenstehenden Interessen zu treffen. Diesem Arzt<br />

haben wir aufgegeben, die Möglichkeit zu prüfen, dem Patienten eine ärztlich begleitete<br />

Einsichtnahme in die objektiven Befunde und Behandlungsfakten, wie Diagnosen,<br />

Anamnese, Medikation und so weiter, zu gewähren. Er hat dem Patienten<br />

schließlich eine um subjektive Einschätzungen bereinigte Abschrift seiner Karteikarte<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

In einem an<strong>der</strong>en Fall erreichte uns eine Eingabe, in <strong>der</strong> sich eine Patientin beschwerte,<br />

dass ihre Psychiaterin im Verlauf <strong>der</strong> mehrjährigen Behandlung verschiedenen<br />

unbefugten Dritten Details über ihre Erkrankung und die Behandlung mitgeteilt<br />

habe. So habe die Ärztin ihrem Ehemann, <strong>der</strong> Chefarzt einer Klinik ist, bei<br />

einem Restaurantbesuch im Biergarten Einzelheiten über die Erkrankung und Behandlung<br />

<strong>der</strong> Patientin mitgeteilt. Zudem habe die Ärztin, die zufällig bei dem gleichen<br />

Gynäkologen in Behandlung war wie ihre Patientin, sich mit diesem über <strong>der</strong>en<br />

gynäkologische Erkrankung ausgetauscht. Ferner habe die Ärztin <strong>der</strong> Patientin Details<br />

aus <strong>der</strong> Behandlung von <strong>der</strong>en Arbeitskollegin erzählt. Die Patientin teilte mit,<br />

dass ihre Ärztin sich, als sie von ihr auf den mit <strong>der</strong> Weitergabe dieser Informationen<br />

erfolgten Vertrauensbruch hingewiesen wurde, mehrfach entschuldigt habe.<br />

Uns gegenüber stritt die Ärztin dann jedoch die in allen Fällen erfolgten Offenbarungen<br />

von Patientendaten ab. Der Sachverhalt konnte deshalb von uns nicht hinreichend<br />

aufgeklärt werden. Später wurde jedoch vom Gynäkologen ein Austausch<br />

über die gemeinsame Patientin bestätigt. Da die Betroffene Strafanzeige wegen <strong>der</strong><br />

Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Absatz 1 Strafgesetzbuch erstattet<br />

hatte, wurde unsererseits zunächst von weiteren Maßnahmen abgesehen.<br />

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