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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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speicherten Daten besteht nach § 35 Absatz 5 BDSG jedenfalls dann, wenn die Patientin<br />

<strong>der</strong> Speicherung wi<strong>der</strong>spricht und ihr schutzwürdiges Interesse wegen ihrer<br />

beson<strong>der</strong>en persönlichen Situation das Interesse <strong>der</strong> Ärztin an <strong>der</strong> Speicherung<br />

überwiegt.<br />

13.7.2 Mangelndes <strong>Datenschutz</strong>bewusstsein bei SGB-II-Maßnahmeträgern<br />

Im letzten Jahr wandten sich vermehrt Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen<br />

nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II beziehungsweise SGB III an uns, die von<br />

<strong>der</strong> Bremer Arbeitsgemeinschaft <strong>für</strong> Integration und Soziales (BAgIS) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Agentur<br />

<strong>für</strong> Arbeit Bremen zur Teilnahme an Maßnahmen bei privaten Maßnahme- und<br />

Bildungsträgern verpflichtet wurden. Die eingegangenen Petitionen haben den Eindruck<br />

entstehen lassen, dass bei den beauftragten Maßnahmeträgern oft sehr unzureichendes<br />

Bewusstsein <strong>für</strong> den rechtmäßigen Umgang mit den zumeist hoch<br />

sensiblen Daten <strong>der</strong> Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorhanden ist. Problematisch<br />

ist dabei, dass die Betroffenen die Maßnahmen nicht selbstständig beenden können,<br />

ohne Sanktionen vom zuständigen Sozialleistungsträger be<strong>für</strong>chten zu müssen<br />

und sich insofern Situationen, in denen sie häufig zu Recht ihre Rechte als verletzt<br />

ansehen, nicht ausweichen können.<br />

Beispielsweise wandte sich ein Betroffener an uns, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> BAgIS zur Teilnahme<br />

an einer sechsmonatigen Maßnahme bei einem Maßnahmeträger verpflichtet<br />

wurde, in <strong>der</strong>en Rahmen eine Bewertung seiner Persönlichkeit durch an<strong>der</strong>e Kursteilnehmer<br />

stattfand und ein Bewerbungstraining durchgeführt wurde. Der Petent<br />

fühlte sich erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Seine Frage, was<br />

mit vor Ort erstellten Bewertungsunterlagen passiere, wo<strong>für</strong> sie verwendet und wo<br />

sie verbleiben würden, wurde damit beantwortet, dass die Unterlagen bei <strong>der</strong> Kursleiterin<br />

verbleiben würden. Unsere Nachfrage ergab, dass Unterlagen <strong>der</strong> Persönlichkeitstests<br />

dazu verwendet wurden, Berichte <strong>für</strong> die BAgIS zu verfassen und dass<br />

sie <strong>für</strong> zwei Jahre aufbewahrt würden. Wir teilten dem Betroffenen mit, dass die<br />

Verpflichtung von Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern zur Durchführung<br />

von Persönlichkeitstests bei privaten Maßnahmeträgern und die Übermittlung <strong>der</strong><br />

Ergebnisse an die BAgIS keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften<br />

darstellt, weil es Rechtsgrundlagen gibt, die diese Maßnahmen zulassen. Nach § 61<br />

Absatz 2 SGB II sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Einglie<strong>der</strong>ungsmaßnahme<br />

verpflichtet, eine Beurteilung ihrer Leistungen und ihres Verhaltens<br />

durch den Maßnahmeträger gegenüber <strong>der</strong> BAgIS zuzulassen. Gleichwohl ließ <strong>der</strong><br />

Maßnahmeträger datenschutzrechtliche Sensibilität vermissen. Die im Seminar erstellten<br />

Bewerbungsunterlagen, wie Anschreiben, Lebensläufe, Dokumentationen<br />

über Vorstellungsgespräche, wurden <strong>für</strong> die Dauer des Seminars in einem Ordner<br />

im Seminarraum aufbewahrt und in Dateiform auf Disketten abgespeichert. Die Unterlagen<br />

waren <strong>für</strong> alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer während <strong>der</strong> Dauer des<br />

Seminars frei zugänglich, <strong>der</strong> Zugriff auf Daten Dritter war den Teilnehmenden<br />

jedoch untersagt worden. Wir konnten erreichen, dass die Unterlagen mit den Bewerberdaten<br />

in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden, sodass sie dem<br />

unkontrollierten Zugriff durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entzogen sind.<br />

Weiterhin konnten wir erreichen, dass die Frist zur Aufbewahrung <strong>der</strong> Unterlagen<br />

zu den Persönlichkeitstests von zwei Jahre auf sechs Monate verkürzt wurde.<br />

In einem an<strong>der</strong>en Fall meldete sich ein Kunde <strong>der</strong> BAgIS und teilte mit, dass er<br />

durch eine Einglie<strong>der</strong>ungsvereinbarung dazu verpflichtet worden sei, an einer Informationsveranstaltung<br />

bei einem Maßnahmeträger teilzunehmen. Bei dieser Gruppenveranstaltung<br />

wurden ungefähr 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die<br />

angebotene Maßnahme, ein Praktikum, informiert. Während <strong>der</strong> Veranstaltung bemerkte<br />

<strong>der</strong> Betroffene, dass jemand im Raum ohne weitere Erklärungen Bildaufnahmen<br />

machte. Er nahm an, dass es sich um einen Reporter handelte, protestierte<br />

vehement, rief die Polizei und verließ anschließend die Veranstaltung. Unsere Nachfrage<br />

ergab, dass die Bildaufnahmen von einem Mitarbeiter des Maßnahmeträgers<br />

zum Zweck <strong>der</strong> Dokumentation und Information über das Projekt angefertigt wurden.<br />

Die Fotos, auf denen <strong>der</strong> Betroffene zu sehen war, wurden unmittelbar nach<br />

dem Vorfall gelöscht. Von den an<strong>der</strong>en Teilnehmerinnen und Teilnehmern holte<br />

sich <strong>der</strong> Maßnahmeträger eine Genehmigung zur Verwendung <strong>der</strong> Aufnahmen ein.<br />

Aufgrund unseres Hinweises, dass die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Einwilligung<br />

<strong>der</strong> Betroffenen eine unzulässige Datenerhebung darstellt, löschte <strong>der</strong><br />

Maßnahmeträger schließlich auch die an<strong>der</strong>en Bildaufnahmen. Er teilte mit, zukünftig<br />

vor <strong>der</strong> Anfertigung von Bildaufnahmen die Einwilligung <strong>der</strong> Betroffenen<br />

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