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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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helfer gehören zu dieser Berufsgruppe. Die Formulierung <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung<br />

ist eindeutig in ihrer Formulierung und lässt keine an<strong>der</strong>weitigen Interpretationen<br />

zu. Der Gesetzgeber hat <strong>für</strong> die Bewährungshilfe bewusst nur eine einzige<br />

ausdrückliche Datenübermittlungsvorschrift geschaffen, nämlich in § 56 d Absatz 3<br />

Satz 3 StGB eine Berichtspflicht an das Gericht. Durch an<strong>der</strong>weitiges Offenbaren<br />

würde sich die Bewährungshelferin beziehungsweise <strong>der</strong> Bewährungshelfer strafbar<br />

machen. Allerdings kann in Ausnahmefällen eine Offenbarung gerechtfertigt<br />

sein, wenn die Betroffenen eingewilligt haben o<strong>der</strong> die Voraussetzungen des rechtfertigenden<br />

Notstandes, § 34 StGB, erfüllt sind. Die Voraussetzungen wären zum<br />

Beispiel erfüllt, wenn eine gegenwärtige, nicht an<strong>der</strong>s abwendbare Gefahr <strong>für</strong> Leib<br />

o<strong>der</strong> Leben <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e bestünde. Die Rechtsauffassung <strong>der</strong> <strong>Landesbeauftragten</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> und Informationsfreiheit Bremens wird vom Arbeitskreis Justiz <strong>der</strong><br />

Konferenz <strong>der</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> geteilt.<br />

Der Senator <strong>für</strong> Justiz und Verfassung geht davon aus, dass die Bewährungshelferinnen<br />

und Bewährungshelfer keine Berufsgeheimnisträger sind und sie lediglich<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen. Das hätte zur Folge,<br />

dass die allgemeinen Übermittlungsvorschriften des Bremischen <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />

(BremDSG) anwendbar wären. Hiernach wäre zum Beispiel auch eine Datenweitergabe<br />

an an<strong>der</strong>e öffentliche Stellen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten<br />

zulässig. Eine solche Datenübermittlung stünde im eklatanten Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zum Vertrauensverhältnis zwischen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern<br />

und den Klientinnen und Klienten. Weiterhin wird vom Senator <strong>für</strong> Justiz und<br />

Verfassung vorgetragen, dass die Problematik eher theoretischer Natur sei. Dem<br />

steht jedoch entgegen, dass sich die Bewährungshilfe 2008 mit genau dieser Fragestellung<br />

an uns gewandt hatte, weil eine erheblichen Rechtsunsicherheit bestand.<br />

Aufgrund des bestehenden Dissenses wurde das Problem im Herbst auch im Parlamentsausschuss<br />

<strong>für</strong> Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Bremischen Bürgerschaft, Medienausschuss, behandelt. Dort<br />

berichtete <strong>der</strong> Senator <strong>für</strong> Justiz und Verfassung, dass <strong>der</strong> Senat seine Rechtsauffassung<br />

gegenüber den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern in einem<br />

Brief dargelegt habe. Zudem teile auch die Generalstaatsanwältin die Auffassung<br />

des Justizressorts, sodass eine Bewährungshelferin beziehungsweise ein Bewährungshelfer<br />

keine Strafverfolgung zu erwarten hätte.<br />

Schließlich wurde die Problematik auch auf <strong>der</strong> Justizministerkonferenz erörtert.<br />

In einem Beschluss bitten die Justizministerinnen und Justizminister den Strafrechtsausschuss<br />

um Prüfung, ob die Schaffung ergänzen<strong>der</strong> Regelungen <strong>für</strong> den Austausch<br />

personenbezogener Daten unter an<strong>der</strong>em zwischen Bewährungshilfe, Staatsanwaltschaft,<br />

Polizei und den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs sinnvoll<br />

ist. Auch anhand dieses Beschlusses zeigt sich, dass die bestehende Rechtslage<br />

geän<strong>der</strong>t werden müsste, um weitergehende Übermittlungsbefugnisse aufseiten<br />

<strong>der</strong> Bewährungshilfe zu erhalten. Zu diesem Ergebnis kommt übrigens auch eine<br />

beim Justizministerium Brandenburg eingerichtete Arbeitsgruppe. In ihrer Handreichung<br />

heißt es: „Im Interesse <strong>der</strong> staatlich geprüften Bewährungshelfer sollte<br />

<strong>der</strong>zeit allerdings von <strong>der</strong> strengeren Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1<br />

Nummer 5 StGB ausgegangen werden“.<br />

Ob tatsächlich die Schaffung einer Rechtgrundlage <strong>der</strong> richtige Weg wäre, ist zu<br />

bezweifeln, da es dadurch bei <strong>der</strong> Bewährungshilfe zu einer Aufgabenverschiebung<br />

käme, bei <strong>der</strong> das Vertrauensverhältnis zwischen <strong>der</strong> Bewährungshilfe und ihren<br />

Klientinnen und Klienten nur noch sehr rudimentär bestehen würde. Allerdings ist<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Zustand im Sinne <strong>der</strong> Rechtssicherheit nicht akzeptabel.<br />

7. Gesundheit und Soziales<br />

7.1 Beschäftigtenscreening als Unterschlagungsprüfung ohne Anlass<br />

Der Eigenbetrieb KiTa Bremen hatte einen Wirtschaftsprüfer beauftragt, eine Unterschlagungsprüfung<br />

vorzunehmen mit dem Ziel, sogenannte dolose Handlungen<br />

(vorsätzlich begangene strafbare Handlungen) im Bereich <strong>der</strong> Finanzbuchhaltung<br />

aufzuklären, ohne dass hier<strong>für</strong> ein konkreter Anlass bestand. Dazu übermittelte KiTa<br />

Bremen dem Wirtschaftsprüfer die Personalnummern, Namen, Privatanschriften und<br />

-telefonnummern sowie die Bankverbindungsdaten aller 1.500 Beschäftigten <strong>der</strong><br />

KiTa Bremen und die Kontodaten <strong>der</strong> Lieferanten beziehungsweise Kreditoren. Der<br />

beauftragte Wirtschaftsprüfer glich die Beschäftigtendaten mit <strong>der</strong> Auswertungs-<br />

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