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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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for<strong>der</strong>ung an die Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätten sei auch <strong>der</strong> Brief an die Eltern beigefügt<br />

worden. Dieser enthielt aber lediglich den Hinweis, dass die Daten einen<br />

„reibungslosen und datengeschützten Ablauf garantieren“ sollten, und die am Ende<br />

des Elternbriefs aufgeführte Einwilligungserklärung.<br />

Auf unsere weitere Nachfrage erklärte die Senatorin <strong>für</strong> Bildung und Wissenschaft,<br />

Träger von Kin<strong>der</strong>tagesstätten hätten den Wunsch gehabt, die Kin<strong>der</strong> durch Erzieherinnen<br />

und Erzieher zum Test in die Schule bringen zu lassen, weil die Testergebnisse<br />

zuverlässiger seien, wenn die Kin<strong>der</strong> von vertrauten Personen begleitet<br />

würden. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes <strong>für</strong> die Kin<strong>der</strong>tagesstätten<br />

sollten Gruppentermine vergeben werden, zu denen die Erzieherinnen und<br />

Erzieher immer mit einer Gruppe von Kin<strong>der</strong>n zum Test in die Schule gehen könnten.<br />

Hier<strong>für</strong> seien die Listen erfor<strong>der</strong>lich gewesen. Diese Erklärung haben wir aus<br />

datenschutzrechtlicher Sicht <strong>für</strong> ausreichend erachtet.<br />

Zur unverschlüsselten E-Mail-Übersendung <strong>der</strong> Listen erklärte das Ressort, dies<br />

sei als aufwandsarme Alternative zur Übergabe <strong>der</strong> Listen anlässlich einer Besprechung<br />

mit den Trägern von Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen angeregt worden. Inzwischen<br />

sei klargestellt, dass <strong>der</strong>artige Daten nicht mehr unverschlüsselt übermittelt werden<br />

dürfen.<br />

Mit dem Ressort haben wir vereinbart, anlässlich <strong>der</strong> nächsten anstehenden Sprachstandserhebung<br />

eine datenschutzrechtliche Verbesserung des Verfahrens zu erreichen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an eine wirksame Einwilligung<br />

<strong>der</strong> Eltern in die Datenübermittlung durch die Kin<strong>der</strong>tagesstätten.<br />

8.3 Umgang mit personenbezogenen Daten <strong>der</strong> Bewerberinnen und Bewerber<br />

im Berufungsverfahren <strong>der</strong> Universität Bremen<br />

Im Berichtsjahr wurde uns bekannt, dass die Universität Bremen im Rahmen ihrer<br />

Berufungsverfahren zur Neu- o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzung vakanter Stellen <strong>für</strong> Hochschullehrerinnen<br />

und -lehrer sogenannte „Assessment-Center-Verfahren“, also<br />

psychologische Eignungs- und Auswahltests, zur Beurteilung <strong>der</strong> außerfachlichen<br />

Eignung <strong>der</strong> in die engere Wahl gekommenen Bewerberinnen und Bewerber einsetzt.<br />

Mit <strong>der</strong> Durchführung dieser Assessment-Center-Verfahren wurde ein externes<br />

Unternehmen beauftragt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens<br />

begutachten in einem mehrstündigen, aus unterschiedlichen Übungsteilen bestehenden<br />

Verfahren das jeweilige Verhalten <strong>der</strong> ausgewählten Bewerberinnen und<br />

Bewerber und versuchen, hieraus generelle Rückschlüsse auf einzelne Persönlichkeitsmerkmale,<br />

etwa die emotionale Stabilität, Selbstbewusstsein, Kontaktfähigkeit,<br />

Gewissenhaftigkeit, Belastbarkeit und so weiter, zu ziehen. Darüber hinaus werden<br />

eine Selbsteinschätzung <strong>der</strong> Persönlichkeit und persönliche Schwächen <strong>der</strong><br />

Bewerberinnen und Bewerber abgefragt. Die Ergebnisse dieses Assessment-Center-Verfahrens<br />

werden in einem ausführlichen Bericht zusammengestellt und liefern<br />

ein weitgehendes – auch psychologisches – Persönlichkeitsbild <strong>der</strong> Bewerberinnen<br />

und Bewerber.<br />

Dieser Bericht wird in ungekürzter, detaillierter Fassung an alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufungsgremien,<br />

insgesamt bis zu 29 Personen – ohne Vertreter –, darunter auch<br />

an zwei wissenschaftliche Fachkräfte und an zwei Studierende in <strong>der</strong> Berufungskommission,<br />

weitergeleitet.<br />

Wir haben die Universitätsleitung darauf aufmerksam gemacht, dass die Weitergabe<br />

dieses sensible personenbezogene Daten enthaltenden Berichts in ungekürzter<br />

Fassung an einen <strong>der</strong>maßen großen Personenkreis geltendes <strong>Datenschutz</strong>recht in<br />

massiver Weise verletzt. Unter an<strong>der</strong>em wiesen wir darauf hin, dass in <strong>der</strong> Einwilligung<br />

<strong>der</strong> Bewerberinnen und Bewerber in die Teilnahme am Assessment-Center-Verfahren,<br />

auf die sich die Universität Bremen in erster Linie beruft, bereits nicht<br />

ohne weiteres eine Einwilligung in die Übermittlung sämtlicher im Verfahren erhobener<br />

Daten an alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berufungsgremien liegt. Im Übrigen wäre<br />

eine Einwilligung in die Datenübermittlung aufgrund <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Bewerbungssituation nach geltendem <strong>Datenschutz</strong>recht eindeutig unwirksam.<br />

Gemäß § 3 Absatz 3 Bremisches <strong>Datenschutz</strong>gesetz (BremDSG) ist eine<br />

Einwilligung nämlich nur wirksam, wenn sie auf <strong>der</strong> freien Entscheidung des Betroffenen<br />

beruht. Da die Bewerberinnen und Bewerber seitens <strong>der</strong> Universität aus<br />

dem weiteren Bewerbungsverfahren herausgenommen würden, wenn sie mit <strong>der</strong><br />

Durchführung eines Assessment-Center-Verfahrens nicht einverstanden wären, ihre<br />

Einwilligung also alternativlos ist, könnte von einer tatsächlichen Freiwilligkeit, wie<br />

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