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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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Die Krankenhäuser sind in <strong>der</strong> Pflicht, datenschutzgerechte Systeme einzusetzen.<br />

Die Software-Hersteller sind gehalten, entsprechende Systeme anzubieten.<br />

17. Die Beschlüsse <strong>der</strong> obersten Aufsichtsbehörden <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong> im<br />

nicht öffentlichen Bereich<br />

17.1 Telemarketing bei NGOs<br />

(Beschluss <strong>der</strong> obersten Aufsichtsbehörden <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong> im nicht<br />

öffentlichen Bereich vom 23. bis 24. April 2009 in Schwerin)<br />

Auch die sogenannten NGOs (non governmental organization), also nicht staatliche<br />

Organisationen, die gemeinnützig o<strong>der</strong> auch als Interessenverbände tätig sind,<br />

haben in den letzten Jahren zunehmend damit begonnen, Telefonmarketing zu betreiben.<br />

Beworben werden insbeson<strong>der</strong>e Personen, die schon einmal <strong>für</strong> die jeweilige<br />

NGO gespendet haben. Wenn <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong> seine Telefonnummer in den früheren<br />

Kontakten nicht angegeben hat, wird dieses Datum mit Hilfe des Telefonbuches<br />

o<strong>der</strong> einer Telefon-CD ermittelt.<br />

Die Aufsichtsbehörden erklären, dass auch NGOs ohne Einwilligung <strong>der</strong> Betroffenen<br />

nicht zu telefonischer Werbung berechtigt sind. Die Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung personenbezogener Daten zu diesem Zweck ist ohne Einwilligung<br />

rechtswidrig.<br />

17.2 <strong>Datenschutz</strong>rechtliche Aspekte des Mitarbeiter-Screenings in international<br />

tätigen Unternehmen<br />

(Beschluss <strong>der</strong> obersten Aufsichtsbehörden <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong> im nicht<br />

öffentlichen Bereich vom 23. bis 24. April 2009 in Schwerin)<br />

Viele Unternehmen sind dazu übergegangen, ihre Mitarbeiter gegenüber Listen<br />

abzugleichen, die terrorverdächtige Personen und Organisationen enthalten. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

Unternehmen, die internationalen Konzernen angehören, werden von ihren<br />

teilweise in Drittlän<strong>der</strong>n ansässigen Muttergesellschaften hierzu aufgefor<strong>der</strong>t.<br />

Letztere stellen auch darüber hinaus gehende Listen zum Beispiel mit gesuchten<br />

Personen zur Verfügung, die aufgrund nationaler Vorschriften in den Drittlän<strong>der</strong>n<br />

einzusetzen sind.<br />

Nach § 4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind die Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz<br />

o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e Rechtsvorschrift dies erlaubt o<strong>der</strong> anordnet o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffene<br />

eingewilligt hat. Zwar kann § 28 Absatz 1 BDSG eine Rechtsgrundlage im Sinne<br />

des BDSG sein, diese Vorschrift kann jedoch <strong>für</strong> ein Screening nicht herangezogen<br />

werden. Der Abgleich mit den Listen dient nicht dem Vertragsverhältnis. Eine<br />

Abwägung <strong>der</strong> Unternehmens- und Betroffeneninteressen führt zu überwiegenden<br />

schutzwürdigen Interessen <strong>der</strong> Betroffenen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergrund,<br />

dass die Rechtsstaatlichkeit des Zustandekommens <strong>der</strong> Listen nachvollziehbar<br />

und gesichert sein muss, sowie Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen müssen.<br />

Angesichts <strong>der</strong> fehlenden Freiwilligkeit einer solchen Erklärung im Arbeitsverhältnis<br />

kann auch das Vorliegen einer Einwilligung eine konkrete Rechtsgrundlage<br />

nicht ersetzen.<br />

Die obersten Aufsichtsbehörden <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong> im nicht öffentlichen Bereich<br />

stellen daher fest, dass im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes lediglich<br />

solche Listen verwendet werden dürfen, <strong>für</strong> die eine spezielle Rechtsgrundlage<br />

im Sinne des § 4 Absatz 1 BDSG vorliegt.<br />

In diesem Zusammenhang weisen die obersten Aufsichtsbehörden <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong><br />

im nicht öffentlichen Bereich auch auf die Entschließung <strong>der</strong> 71. Konferenz<br />

<strong>der</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vom 16. bis 17. März 2006<br />

in Magdeburg hin.<br />

17.3 Unzulässige Übermittlungen von Passagierdaten an britische Behörden<br />

verhin<strong>der</strong>n<br />

(Beschluss <strong>der</strong> obersten Aufsichtsbehörden <strong>für</strong> den <strong>Datenschutz</strong> im nicht<br />

öffentlichen Bereich am 13. Juli 2009)<br />

Der Düsseldorfer Kreis stellt fest, dass die Übermittlung von Passagierdaten (Ausweis-<br />

und Reservierungsdaten) durch Fluggesellschaften in Deutschland an die bri-<br />

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