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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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schutzfragen gelöst seien. Der Aufsichtsrat werde die Umsetzung dieses Konzeptes<br />

beschließen, mit <strong>der</strong> sukzessive ab Juli 2009 begonnen werden solle. Für den<br />

Bereich <strong>der</strong> Auslagerung <strong>der</strong> Patientenabrechungen werde erst in den kommenden<br />

drei Monaten ein Grobkonzept erarbeitet. Auf unseren Einwand, dass eine Beteiligung<br />

<strong>der</strong> LfDI entgegen <strong>der</strong> Zusagen nicht erfolgt sei, sicherte <strong>der</strong> Geschäftsführer<br />

<strong>der</strong> GeNo zu, uns das Konzept zur Auslagerung <strong>der</strong> Informationstechnik, die<br />

datenschutzrechtliche Risikoanalyse, die Unterlagen zur Vorabkontrolle sowie das<br />

<strong>Datenschutz</strong>konzept kurzfristig zu übersenden. In Bezug auf die geplante Auslagerung<br />

<strong>der</strong> Patientenabrechnungen wiesen wir auf die erhebliche datenschutzrechtliche<br />

Relevanz bei <strong>der</strong> Weitergabe <strong>der</strong> <strong>der</strong> ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden<br />

Patientendaten hin und baten auch diesbezüglich um rechtzeitige Unterrichtung.<br />

Eine Übersendung <strong>der</strong> zugesagten Unterlagen erfolgte nicht; später<br />

wurde eingeräumt, dass diese noch gar nicht erstellt worden waren. Es wurde jedoch<br />

versichert, dass daran gearbeitet werde. Im September erhielten wir vom Geschäftsführer<br />

<strong>der</strong> GeNo die Auskunft, dass sich die Auslagerung <strong>der</strong> Informationstechnik<br />

zeitlich verzögere und dass vor <strong>der</strong>en Umsetzung ein <strong>Datenschutz</strong>konzept<br />

übersandt und die <strong>Datenschutz</strong>fragen mit <strong>der</strong> LfDI abgestimmt würden. Kurz darauf<br />

stellte sich heraus, dass die Personalabteilung bereits zum Oktober 2009 und<br />

die Finanzabteilung, die auch die Patientenabrechnungen betreibe, zum November<br />

2009 in die GeNo übertragen worden sind. Bis zum Jahresende sollten alle Betriebsübergänge<br />

abgeschlossen sein. Im Oktober wurde uns dann ein Konzept übersandt,<br />

das zwar technische Beschreibungen, jedoch keine Erläuterungen zu den<br />

geplanten Datenflüssen enthielt, sodass wir auch dieses Konzept als nicht bewertungsfähig<br />

zurückweisen mussten.<br />

7.8 Weitergabe eines sozialmedizinischen Gutachtens durch den Medizinischen<br />

Dienst <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

Im Januar meldete sich ein Bürger, <strong>der</strong> beim Medizinischen Dienst <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

(MDK) zwecks Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens zur Frage <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfähigkeit untersucht worden war. Das Gutachten des MDK, das Ausführungen<br />

enthielt, <strong>der</strong>en Richtigkeit vom Betroffenen zum Teil bezweifelt wurden, war<br />

an seinen behandelnden Orthopäden und teilweise – ohne Vorgeschichte und Befund<br />

– an seine Krankenkasse versandt worden. Vonseiten des MDK wurde mitgeteilt,<br />

dass <strong>für</strong> die Versendung des Gutachtens an den Orthopäden das Einverständnis<br />

des Betroffenen eingeholt worden sei, was vom Betroffenen bestritten wurde.<br />

Zudem berichtete <strong>der</strong> Betroffene, dass sein Arbeitgeber bestätigt habe, telefonisch<br />

vom MDK über den Inhalt des Gutachtens informiert worden zu sein, was vonseiten<br />

des MDK bestritten wurde. Lei<strong>der</strong> ließ sich <strong>der</strong> Sachverhalt von uns nicht vollständig<br />

aufklären. Die Weitergabe des Gutachtens ist aus datenschutzrechtlicher Sicht<br />

wie folgt zu beurteilen: § 277 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V erlaubt lediglich<br />

die Weitergabe des Ergebnisses <strong>der</strong> Begutachtung und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Angaben<br />

über den Befund an die Krankenkasse. Den Leistungserbringern, über <strong>der</strong>en Leistungen<br />

<strong>der</strong> MDK eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, darf <strong>der</strong> MDK<br />

das Ergebnis <strong>der</strong> Begutachtung und, wenn <strong>der</strong> Betroffene nicht wi<strong>der</strong>spricht, auch<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Angaben über den Befund mitteilen. Die Weitergabe des vollständigen<br />

Gutachtens erlaubt § 277 Absatz 1 SGB V nicht. An den Arbeitgeber des Versicherten<br />

darf <strong>der</strong> MDK keine Sozialdaten übermitteln. Deshalb ist festzustellen,<br />

dass es <strong>für</strong> die Übermittlung des Gutachtens – ohne Vorgeschichte und Befund –<br />

an die Krankenkasse des Betroffenen keine Rechtsgrundlage gab, weshalb diese<br />

unzulässig war. Auch die Einholung einer Einwilligung des Versicherten zur Übermittlung<br />

des vom MDK erstellten sozialmedizinischen Gutachtens an die Krankenkasse<br />

wäre nicht zulässig, weil <strong>der</strong> Krankenkasse auf diesem Weg weitere Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Datengewinnung eröffnet würden, die über die nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers vorgesehenen hinausgehen. Das SGB V regelt <strong>für</strong> die Krankenkassen<br />

abschließend, in welchen Fällen Sozialdaten erhoben werden dürfen (§§ 284 ff<br />

SGB V). Eine darüber hinausgehende Einwilligungslösung sieht das SGB V nicht<br />

vor. In Bezug auf die Übermittlung des vollständigen Gutachtens an den Orthopäden<br />

war es nicht ausreichend, dass die Weitergabe „im Einvernehmen“ mit dem<br />

Betroffenen erfolgte. Im Gegensatz zur Übermittlung an die Krankenkasse könnte<br />

eine Datenübermittlung vom MDK an den behandelnden Arzt zwar grundsätzlich<br />

auf eine Einwilligungserklärung des Betroffenen gestützt werden. Soweit diese vom<br />

MDK eingeholt wird, muss sie aber den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 67 b Absatz 2 SGB X<br />

entsprechen. Danach ist er auf den Zweck <strong>der</strong> Datenübermittlung sowie auf die Folgen<br />

<strong>der</strong> Verweigerung <strong>der</strong> Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung muss freiwillig<br />

sein und bedarf grundsätzlich <strong>der</strong> Schriftform. Da hier eine solche schriftliche<br />

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