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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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Deutschen Bahn und so weiter, haben gezeigt, dass immer weniger Rücksicht auf<br />

die Persönlichkeitsrechte <strong>der</strong> Beschäftigten genommen wird. Der starke öffentliche<br />

Druck auf den Bundesgesetzgeber hat dazu geführt, dass <strong>der</strong> Bundestag kurz vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Legislaturperiode einen neuen § 32 im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

geschaffen hat, <strong>der</strong> erstmals speziell den Beschäftigtendatenschutz materiell-rechtlich<br />

regelt.<br />

Danach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten <strong>für</strong> Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses<br />

erhoben, verarbeitet o<strong>der</strong> genutzt werden, wenn dies <strong>für</strong><br />

die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigtenverhältnisses o<strong>der</strong> nach<br />

Begründung des Beschäftigungsverhältnisses <strong>für</strong> dessen Durchführung o<strong>der</strong> Beendigung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Des Weiteren wird dort geregelt, dass zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene<br />

Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet o<strong>der</strong> genutzt werden,<br />

wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen,<br />

dass <strong>der</strong> Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat,<br />

die Erhebung, Verarbeitung o<strong>der</strong> Nutzung zur Aufdeckung erfor<strong>der</strong>lich ist und das<br />

schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss <strong>der</strong> Erhebung, Verarbeitung<br />

o<strong>der</strong> Nutzung nicht überwiegt, insbeson<strong>der</strong>e Art und Ausmaß im Hinblick<br />

auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.<br />

Im Übrigen wurde festgelegt, dass die Beteiligungsrechte <strong>der</strong> Interessenvertretungen<br />

<strong>der</strong> Beschäftigten unberührt bleiben.<br />

Diese Regelungen stellen einen ersten Schritt in die richtige Richtung dar. Sie reichen<br />

jedoch bei Weitem nicht aus, um die Rechte <strong>der</strong> Betroffenen im Arbeitsverhältnis<br />

angemessen zu wahren. Die bisherigen Regelungen zum <strong>Datenschutz</strong> am<br />

Arbeitsplatz sind in einer Vielzahl von Gesetzen weit gestreut und unübersichtlich.<br />

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind nach wie vor auf eine komplexe<br />

Analyse <strong>der</strong> bestehenden Rechtsprechung, insbeson<strong>der</strong>e des Bundesarbeitsgerichts,<br />

angewiesen, die indes naturgemäß einzelfallbezogen ist und allenfalls von einem<br />

kleinen Expertinnen- und Expertenkreis überblickt wird.<br />

Die jetzigen Regierungsparteien haben in ihrer Koalitionsvereinbarung <strong>für</strong> die Jahre<br />

2009 bis 2013 festgelegt, Regelungen <strong>für</strong> Bewerberinnen o<strong>der</strong> Bewerber und Arbeitnehmerinnen<br />

o<strong>der</strong> Arbeitnehmer in einem eigenen Kapitel im Bundesdatenschutzgesetz<br />

zu schaffen. Kurz nach Amtsantritt <strong>der</strong> neuen Bundesregierung ist ein<br />

Entwurf <strong>der</strong> SPD-Bundestagsfraktion zum <strong>Datenschutz</strong> im Beschäftigungsverhältnis<br />

in den Bundestag eingebracht worden. Darüber hinaus hat die Bundestagsfraktion<br />

Bündnis 90/Die Grünen Anfang Dezember dieses Jahres den Antrag „Persönlichkeitsrechte<br />

abhängig Beschäftigter sichern – <strong>Datenschutz</strong> am Arbeitsplatz<br />

stärken“ vorgelegt und die Bundesregierung aufgefor<strong>der</strong>t, noch vor <strong>der</strong> Sommerpause<br />

2010 einen Gesetzentwurf zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten vorzulegen. Es bleibt<br />

abzuwarten, ob und in welcher Weise die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> in die Gesetzesberatungen einbezogen werden.<br />

13.3 Neuregelung <strong>der</strong> Auskunfteientätigkeit durch die BDSG-Novelle I<br />

Der Datenumgang bei Auskunfteien und zwischen Auskunfteien und kreditgewährenden<br />

Stellen basierte bislang entwe<strong>der</strong> auf den generalklauselartigen Abwägungstatbeständen<br />

<strong>der</strong> §§ 28 und 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) o<strong>der</strong> auf<br />

einer mehr o<strong>der</strong> weniger freiwilligen Einwilligung <strong>der</strong> Betroffenen in die Datenerhebung<br />

beziehungsweise Datenverwendung. Aufgrund <strong>der</strong> Auslegungsspielräume<br />

<strong>der</strong> Vorschriften bestand vielfach Rechtsunsicherheit hinsichtlich <strong>der</strong> Zulässigkeit<br />

bestimmter Datenerhebungen beziehungsweise -verwendungen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

konnte auch den beson<strong>der</strong>en Risiken, die mit Scoringverfahren <strong>für</strong> Betroffene verbunden<br />

sind (ein schlechter Scorewert kann die wirtschaftliche Existenzfähigkeit<br />

gefährden) über die bestehenden Regelungen nur unzureichend begegnet werden.<br />

Schon lange hatten daher Daten- und Verbraucherschutz auf einen dringenden gesetzlichen<br />

Regelungsbedarf im Hinblick auf den Datenumgang bei Auskunfteien<br />

und insbeson<strong>der</strong>e auch beim sogenannten Scoring (siehe hierzu auch unter Ziffer<br />

13.6.4) hingewiesen. Nachdem sich bereits im März 2007 <strong>der</strong> Bundestagsinnenausschuss<br />

mit <strong>der</strong> Frage des <strong>Datenschutz</strong>es im Auskunfteienwesen befasst hatte,<br />

gelang es dem Bundestag schließlich im Sommer 2009, sich auf gesetzliche Neuregelungen<br />

in diesem Bereich zu verständigen. Das entsprechende Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung<br />

des BDSG wurde am 31. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt<br />

am 1. April 2010 in Kraft.<br />

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