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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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steigertes Risiko künftigen kriminellen Verhaltens wurde ein Formblatt entwickelt.<br />

Staatsanwaltschaft, Jugendgericht und Jugendhilfe ergreifen in geeigneten Fällen<br />

und, soweit es die gesetzlichen Vorschriften zulassen, bei Verfahren gegen Schwellentäter<br />

im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen. Die Kooperationsvereinbarung<br />

zur Umsetzung des Konzeptes wurde auf Grundlage eines Projektberichts<br />

des Amtes <strong>für</strong> Soziale Dienste, <strong>der</strong> Polizei Bremen, <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft<br />

Bremen und des Amtsgerichts Bremen, Jugendgericht, unter Berücksichtigung unserer<br />

Anmerkungen erstellt. Zurzeit wird das Handlungskonzept von uns datenschutzrechtlich<br />

geprüft.<br />

Interventionsteams<br />

Der Auftrag von Interventionsteams besteht nach <strong>der</strong> Kooperationsvereinbarung<br />

zwischen <strong>der</strong> Polizei Bremen, dem Amt <strong>für</strong> Soziale Dienste Bremen sowie dem Landesinstitut<br />

<strong>für</strong> Schule Bremen darin, unter ressortübergreifen<strong>der</strong> Abstimmung auf<br />

Gewaltphänomene in Schulen und sonstigen öffentlichen Räumen zeitnah zu reagieren<br />

und Gefährdungslagen unmittelbar zu beseitigen. Dazu werden ressortübergreifend<br />

besetzte Fachteams gebildet, die eine fallübergreifende Situationsanalyse<br />

und -bewertung durchführen und anlassbezogen sowie situativ und zeitlich begrenzt<br />

tätig werden. Das Ziel besteht in einer unmittelbaren Auflösung <strong>der</strong> Problemlage,<br />

einer kurzfristigen koordinierten Deeskalation, <strong>der</strong> Sicherstellung von Interventions-<br />

und Hilfestrategien sowie <strong>der</strong> Entwicklung von Problemlösungsansätzen.<br />

Es sollen akute Gewalt- und Problemlagen mit den Täterinnen und Tätern, Problembeteiligten<br />

und Opfern unter Einbeziehung betroffener Lehrkräfte, Schulleitungen<br />

und Sorgeberechtigter aufgearbeitet werden. Die bereichsspezifisch festgelegte<br />

Fallzuständigkeit <strong>für</strong> die Gewährung von Hilfen und Leistungen o<strong>der</strong> die Durchführung<br />

von Verfahren bleibt von dem Konzept unberührt. Eine Beteiligung weiterer<br />

Fachdienste ist im Einzelfall vorgesehen. Die Kooperationsvereinbarung legt<br />

fest, dass <strong>der</strong> Austausch personenbezogener Daten grundsätzlich in Kenntnis und<br />

mit Zustimmung <strong>der</strong> Betroffenen erfolgt. Die Übermittlung personenbezogener Daten<br />

ohne entsprechende Einwilligung soll zur unmittelbar zweckgebundenen Gefahrenabwehr<br />

bei Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung sowie im Rahmen <strong>der</strong> Kindeswohlsicherung<br />

nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII im Rahmen<br />

und auf Grundlage <strong>der</strong> Übermittlungsbefugnisse des Bremischen Schulgesetzes,<br />

auf Grundlage <strong>der</strong> polizeilichen Mitteilungsbefugnisse nach dem Bremischen Polizeigesetz<br />

sowie im Rahmen und auf Grundlage <strong>der</strong> Befugnisnorm nach § 34 Strafgesetzbuch<br />

(StGB) und unter Beachtung des § 203 StGB soweit und in dem Umfang,<br />

in dem dies zur unmittelbaren Abwendung und Beseitigung <strong>der</strong> Problemlage<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, zulässig sein.<br />

In einem ersten Gesprächstermin mit Vertreterinnen und Vertretern <strong>der</strong> Senatorin<br />

<strong>für</strong> Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales baten wir um eine Präzisierung<br />

<strong>der</strong> geplanten Datenverarbeitung, die sich nicht eindeutig aus <strong>der</strong> Projektbeschreibung<br />

ergibt. Inhaltlich äußerten wir ähnliche Bedenken wie beim Konzept zu den<br />

behördenübergreifenden Fallkonferenzen. Das Konzept bedarf noch einer umfassenden<br />

datenschutzrechtlichen Prüfung, sobald die von uns angefor<strong>der</strong>ten Informationen<br />

vollständig vorliegen.<br />

5.3 Verwendung des personenbezogenen Hinweises „psychisch auffällig“<br />

durch die Polizei Bremen<br />

Personenbezogene Hinweise (PHW) dienen in erster Linie <strong>der</strong> Eigensicherung <strong>der</strong><br />

Polizei und werden im Rahmen <strong>der</strong> Einsatztaktik berücksichtigt. PHW sind beispielsweise<br />

Merkmale wie „gewalttätig“, „bewaffnet“ o<strong>der</strong> „psychisch auffällig“. Der<br />

letztgenannte PHW wurde bundesweit nur im Land Bremen nach <strong>der</strong> Dienstanweisung<br />

über polizeiliche Maßnahmen gegenüber psychisch auffälligen Personen<br />

aus dem Jahr 2003 vergeben. Eine Verwendung des Merkmals ist danach möglich,<br />

ohne dass eine psychische Krankheit durch einen Arzt festgestellt wurde. Im<br />

30. <strong>Jahresbericht</strong>, Ziffer 9.5 und Ziffer 9.19, sowie im 31. <strong>Jahresbericht</strong>, Ziffer 9.6,<br />

wiesen wir auf die Gefahr einer Stigmatisierung <strong>der</strong> Betroffenen durch die Verwendung<br />

dieses PHW hin. Fehler bei <strong>der</strong> Vergabe können schwerwiegende Konsequenzen<br />

nach sich ziehen. Für die Betroffenen ist es sehr schwierig, den Hinweis korrigieren<br />

o<strong>der</strong> löschen zu lassen.<br />

Aufgrund dieser Bedenken wird nun nach Auskunft des Ressorts von <strong>der</strong> Polizei <strong>der</strong><br />

PHW „psychisch auffällig“ nicht mehr vergeben. Künftig wird nur noch das Merkmal<br />

„psychisch krank“ verwendet, das <strong>der</strong> Feststellung einer psychischen Erkran-<br />

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