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32. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz (pdf ...

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Die Einrichtung eines parallelen Schuldnerverzeichnisses mittels elektronischen<br />

Abdrucks von den jeweiligen Amtsgerichten in Bremen wird durch die §§ 915 ff.<br />

Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit <strong>der</strong> Schuldnerverzeichnisverordnung<br />

(SchuVVO) unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Aus datenschutzrechtlicher<br />

Sicht haben wir darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsstelle keine Auskünfte<br />

an Dritte erteilen darf.<br />

Bei dem Schuldnerverzeichnis innerhalb <strong>der</strong> Vollstreckungsstelle handelt es sich<br />

durch die Nutzung im Rahmen <strong>der</strong> Abfrage von eidesstattlichen Versicherungen<br />

um eine zulässige Datenverarbeitung. Gemäß § 7 Absatz 4 Bremisches <strong>Datenschutz</strong>gesetz<br />

(BremDSG) sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen,<br />

die insgesamt die Datensicherheit <strong>der</strong> Schuldnerangaben gewährleisten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

sind die an den Zugriff und die Aktualisierung <strong>der</strong> Daten des Schuldnerverzeichnisses<br />

gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3<br />

SchuVVO und § 7 Absatz 4 BremDSG zu beachten. Daher sind Maßnahmen zur<br />

Zutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Auftrags- und Verfügbarkeitskontrolle<br />

zu treffen, und es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen<br />

Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.<br />

Ferner sind an den automatisierten Abruf mittels Suchformular <strong>für</strong> eidesstattliche<br />

Versicherungen zur Klärung <strong>der</strong> Frage, ob eine eidesstattliche Versicherung beim<br />

jeweiligen Amtsgericht vorliegt o<strong>der</strong> nicht, beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechend<br />

§ 18 SchuVVO zu stellen. Problematisch war in diesem Zusammenhang die Integrität<br />

<strong>der</strong> Daten – Zugriff auf die Daten, Eingabe und Löschung <strong>der</strong> Daten – hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungsmöglichkeit durch die 64 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong> Vollstreckungsstelle. Einer unabsichtlichen o<strong>der</strong> missbräuchlichen Eintragung<br />

o<strong>der</strong> Löschung einer Schuldnerin o<strong>der</strong> eines Schuldners beziehungsweise<br />

einer an<strong>der</strong>en Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Schuldnertabelle wird nach unserem Hinweis durch<br />

Schutzmaßnahmen entgegengewirkt. Der behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

teilte uns mit, dass zwischenzeitlich eine Verfahrensbeschreibung erstellt worden<br />

ist und er die Vorabkontrolle nach § 7 Absatz 2 BremDSG vorgenommen hat.<br />

10.3 Reorganisation <strong>der</strong> Berechtigungen im SAP<br />

Seit 2003 wird SAP in <strong>der</strong> bremischen Kernverwaltung flächendeckend eingesetzt.<br />

Seinerzeit haben wir die Einführung von SAP im Rahmen des Projektes Chipsmobil<br />

begleitet (vergleiche 26. <strong>Jahresbericht</strong>, Ziffer 13.3).<br />

Derzeit nutzen ungefähr 1.700 Benutzerinnen und Benutzer das System SAP. Durch<br />

Übergang des Rechenzentrumsbetriebs von <strong>der</strong> ID Bremen GmbH zu Dataport (vergleiche<br />

30. <strong>Jahresbericht</strong>, Ziffer 6.1) fand eine Standortmigration <strong>der</strong> Systeme nach<br />

Hamburg statt. Die zugrunde liegenden Konzepte waren somit überarbeitungsbedürftig.<br />

Die Senatorin <strong>für</strong> Finanzen hat daher das Projekt „Rebe – Reorganisation <strong>der</strong> Berechtigungen<br />

im SAP-Mandanten 100“ ins Leben gerufen. Wir beteiligen uns an<br />

diesem Projekt in den Arbeitspaketen „Berechtigungskonzept“, „Kritische Berechtigungen“<br />

und „Support“.<br />

Bereits zum Start des Projektes haben wir allerdings deutlich gemacht, dass eine<br />

alleinige Überarbeitung <strong>der</strong> Berechtigungskonzepte nicht die Gesamtsicherheit <strong>der</strong><br />

SAP-Systeme gewährleisten kann. Darüber hinaus ist aus unserer Sicht die Überarbeitung<br />

des IT-Rahmenkonzeptes, des <strong>Datenschutz</strong>konzeptes und des IT-Betriebskonzeptes<br />

zwingend erfor<strong>der</strong>lich. Zwar wurde uns durch die Senatorin <strong>für</strong> Finanzen<br />

mitgeteilt, dass das Projekt <strong>der</strong>zeit nur auf die Reorganisation <strong>der</strong> Berechtigungen<br />

ausgerichtet ist, wir empfehlen allerdings dringend, entsprechende Folgeprojekte<br />

aufzusetzen. Wir gehen davon aus, dass die Senatorin <strong>für</strong> Finanzen unserer<br />

Empfehlung folgen wird.<br />

10.4 Novellierung des Bremischen Beamtengesetzes<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform sind die Gesetzgebungskompetenzen zwischen<br />

Bund und Län<strong>der</strong>n grundlegend neu geordnet worden. Für den Bereich des öffentlichen<br />

Dienstrechts wurden die Gesetzgebungskompetenzen <strong>für</strong> die Beamtinnen<br />

und Beamten sowie <strong>für</strong> die Richterinnen und Richter neu geregelt. Aus diesem<br />

Grund hat die Senatorin <strong>für</strong> Finanzen uns den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung<br />

des Beamtenrechts in <strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen zur Stellungnahme<br />

vorgelegt. <strong>Datenschutz</strong>rechtlich bedeutsam ist hierbei die Novellierung des Bremischen<br />

Beamtengesetzes (BremBG).<br />

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