18.07.2014 Aufrufe

1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

9.6<br />

För<strong>der</strong>nde Mitgliedschaft im SWB gemäß § 5 Abs. 3 <strong>der</strong> Satzung<br />

hier: Status und Rechte <strong>der</strong> för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong><br />

Danach kann als för<strong>der</strong>n<strong>des</strong> Mitglied in das SWB aufgenommen werden, die/<strong>der</strong> eine <strong>der</strong> beiden nachfolgend<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt.<br />

<strong>1.</strong> Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller(in) muss sich ausdrücklich zu den Aufgaben und Zielen unseres<br />

SWB bekennen und es durch eine för<strong>der</strong>nde Mitgliedschaft mit seinem Mitgliedsbeitrag<br />

unterstützen wollen.<br />

Hierbei handelt es sich um eine för<strong>der</strong>nde Mitgliedschaft im eigentlichen Sinn, wobei das för<strong>der</strong>nde<br />

Mitgliedsbeitrag die Arbeit unterstützen und finanzieren will, ohne dabei gleichzeitig aber<br />

irgendwelche Leistungen und Angebote selbst in Anspruch nehmen zu wollen.<br />

Diese Form <strong>der</strong> för<strong>der</strong>nden Mitgliedschaft kommt vor allem auch für Kooperationspartner wie<br />

Banken, Versicherungen o<strong>der</strong> Firmen in Frage.<br />

2. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller(in) muss im öffentlichen Dienst beschäftigt sein bzw. wenn sie o<strong>der</strong><br />

er sich bereits im Ruhestand o<strong>der</strong> in Rente befindet, langjährig dort beschäftigt gewesen sein.<br />

Bei dieser Form <strong>der</strong> för<strong>der</strong>nden Mitgliedschaft ist insbeson<strong>der</strong>e an den Personenkreis gedacht, <strong>der</strong><br />

nicht nach § 5 unserer Satzung Mitglied werden kann, da er nicht bei einer Dienststelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

o<strong>der</strong> einer Einrichtung unseres Betreuungsbereichs beschäftigt ist.<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit haben insbeson<strong>der</strong>e Bedienstete von Län<strong>der</strong>n und Kommunen diese Form <strong>der</strong><br />

för<strong>der</strong>nden Mitgliedschaft beantragt, um dadurch Leistungen und Angebote unseres SWB in<br />

Anspruch nehmen zu können. Personen, die diese Form <strong>der</strong> för<strong>der</strong>nden Mitgliedschaft<br />

beantragen und nach Beschluss <strong>des</strong> Hauptvorstan<strong>des</strong> aufgenommen werden, können dann nur<br />

Leistungen und Angebote <strong>der</strong> Familienerholung in Anspruch nehmen. Alle weiteren Angebote,<br />

wie z.B. Kin<strong>der</strong>- und Jugendangebote, Seminare o<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von Betriebssport- und<br />

Seniorengruppen bleibt ausschließlich den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>des</strong> SWB gemäß § 5 Abs. 1 vorbehalten.<br />

Grundsätzlich sind mit <strong>der</strong> Aufnahme als för<strong>der</strong>n<strong>des</strong> Mitglied darüber hinaus keinerlei aktiven und<br />

passiven Vereinsrechte verbunden, d.h. för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> besitzen we<strong>der</strong> ein Wahlrecht zu den<br />

Organen <strong>des</strong> SWB, noch können sie selbst in eines dieser Organe gewählt werden. Gemäß § 5 Abs. 3<br />

unserer Satzung zahlen för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> einen Jahresbeitrag von 50,-- € <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel direkt von<br />

<strong>der</strong> Hauptgeschäftsstelle im Lastschrifteneinzugsverfahren einmal jährlich eingezogen wird, da ein<br />

Einbehalt vom Gehalt o<strong>der</strong> den Bezügen durch die Bun<strong>des</strong>besoldungsstelle in diesen Fällen nicht möglich<br />

ist. Der Anteil <strong>der</strong> för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Gesamtzahl aller Mitglie<strong>der</strong> darf den Anteil von 2 %<br />

nicht übersteigen, so dass noch bis zu einer Gesamtanzahl von rd. 450 Personen o<strong>der</strong> Institutionen als<br />

för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> aufgenommen werden können, die dann von <strong>der</strong> Hauptgeschäftsstelle in Wiesbaden<br />

aus unmittelbar betreut werden. Erst wenn <strong>der</strong> Umfang an för<strong>der</strong>nden Mitglie<strong>der</strong> den <strong>der</strong>zeitigen Stand

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!