1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...
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Abrechnung<br />
Für Kuren, die mit <strong>der</strong> Beihilfestelle abgerechnet werden zahlt, das Mitglied eine Anzahlung auf die<br />
Gesamtkosten laut Kostenvoranschlag von 25%, min<strong>des</strong>tens aber € 500,- an das SWB, die dann im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> Gesamtkosten verrechnet o<strong>der</strong> erstattet wird. Für Kuren über die GKV<br />
o<strong>der</strong> die freie Heilfürsorge ist keine Anzahlung erfor<strong>der</strong>lich, da die Abrechnung direkt mit <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Krankenkasse erfolgt.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> weiteren Durchführung <strong>der</strong> Kurmaßnahme übernimmt das SWB die Kosten für Aufenthalt,<br />
ärztliche Betreuung, Kuranwendungen und ggf. Kurtaxe. Der nach Abrechnung <strong>des</strong> Zuschusses<br />
<strong>der</strong> Krankenkasse/Beihilfestelle sowie nach Abzug <strong>des</strong> Zuschusses <strong>des</strong> SWB verbleibende Restbetrag<br />
ist vom Mitglied zu tragen und vereinbarungsgemäß an die Hauptgeschäftsstelle zu überweisen.<br />
Die geleistete Anzahlung für Kuren, die über die Beihilfestelle abgerechnet wurden, wird im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Schlussrechnung mit den Gesamtkosten verrechnet.<br />
Fahrtkosten werden vom SWB nicht erstattet bzw. bezuschusst.<br />
Rücktritt von einer Kurmaßnahme<br />
Nach den Richtlinien für die Vermittlung und Durchführung einer Kurmaßnahme <strong>des</strong> SWB muss das<br />
Mitglied bei Rücktritt nach Vermittlung und Zusage durch das SWB, die ggf. von <strong>der</strong> Kureinrichtung<br />
geltend gemachten Ausfall- bzw. Rücktrittskosten in voller Höhe übernehmen.<br />
Im Falle einer geleisteten Anzahlung, können die anfallenden Ausfall- bzw. Rücktrittskosten damit<br />
verrechnet werden.<br />
In begründeten Härtefällen können diese Kosten zu einem Teil vom SWB übernommen werden.