1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...
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2.8<br />
zeug, wird ebenfalls Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese Wegstreckenentschädigung<br />
wird auch für die sog. Leerfahrt gewährt.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Wegstreckenentschädigung beträgt 20 Cent je Kilometer, <strong>der</strong> Höchstbetrag für die<br />
gesamte Dienstreise ist gemäß HVo-Beschluss vom 0<strong>1.</strong>09.2005 auf 250 € begrenzt.<br />
Als dienstlicher Grund gilt auch, wenn durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en<br />
motorbetriebenen Fahrzeugs zwingende Familienpflichten (notwendige Betreuung von<br />
mit dem/<strong>der</strong> Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> pflegebedürftigen<br />
nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können und eine Alternative zur<br />
Betreuung durch die/den Dienstreisende/n nicht besteht.<br />
2.2 Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
Bei <strong>der</strong> Reisevorbereitung ist auf jeden Fall zu prüfen, ob beson<strong>der</strong>e Ermäßigungen, z. B. solche<br />
durch frühzeitige Buchung und sonstige Festlegungen wie Zugbindung, in Anspruch genommen<br />
werden können. Sind sog. Plan- & Sparangebote nicht mehr für die 2. Klasse verfügbar<br />
und ist <strong>der</strong>/die Dienstreisende auch nicht im Besitz einer dienstlichen bzw. privaten BahnCard,<br />
so ist es dem/<strong>der</strong> Dienstreisenden selbst überlassen, ob er/sie bei Verfügbarkeit von Plan- &<br />
Sparangeboten 50 für die <strong>1.</strong> Klasse diese in Anspruch nimmt bzw. in <strong>der</strong> 2. Klasse zum Normalpreis<br />
fährt. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht bei Plan- & Sparangeboten 25 <strong>der</strong> <strong>1.</strong><br />
Klasse.<br />
Zu den Fahrtkosten gehören ferner auch die Auslagen für<br />
- Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- o<strong>der</strong> Geschäftsort,<br />
- dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschl. Fahrten zu und von <strong>der</strong> Unterkunft,<br />
- Aufpreise und Zuschläge für Züge (IC,EC, ICE, ICE-Sprinter),<br />
- Sitzplatz- und Reservierungsentgelte,<br />
- Bettkarten o<strong>der</strong> Liegeplatzzuschläge,<br />
- Beför<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks, sofern mehr als<br />
15 kg Handgepäck.<br />
2.3 Erwerb und Erstattung einer BahnCard<br />
Die Kosten einer Bahn Card (nur 2. Klasse) werden erstattet, wenn die Nutzung gegenüber an<br />
<strong>der</strong>en Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und die Kostenübernahme daher aus dienstli<br />
chen Gründen vertretbar ist. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen erworbenen Bahn<br />
Card können auf Antrag (siehe hierzu Formular 2.8.4) erstattet werden, wenn sie sich vollstän<br />
dig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.<br />
2.4 Erstattung von Flugkosten<br />
Flugkosten werden erstattet, wenn <strong>der</strong> Flug aus dienstlichen Gründen (z. B. terminbedingt,<br />
dienstlich bereitgestellte Flugkontingente) o<strong>der</strong> aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. bei Flugzeugbenutzung<br />
entstehen geringere Reisekosten als bei Bahnfahrten o<strong>der</strong> ein Arbeitszeitgewinn<br />
von insgesamt einem ganzen Arbeitstag entsteht) geboten ist. Ferner können in Ausnahmefällen<br />
Flugkosten erstattet werden, wenn sich aufgrund <strong>der</strong> Flugzeugbenutzung die Dauer <strong>der</strong> Dienstreise<br />
erheblich reduziert und dadurch zwingende Familienpflichten (notwendige Betreuung von<br />
mit dem/<strong>der</strong> Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kin<strong>der</strong>n und pflegebedürftigen<br />
nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können und eine Alternative zur<br />
Betreuung durch die/den Dienstreisende/n nicht besteht.<br />
Fahrtkosten bzw. Kosten für den Zu- und Abgang zum Flughafen werden erstattet nach Nr. 2.<strong>1.</strong><br />
bzw. 2.2. dieser Richtlinie.<br />
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