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1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

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2.8<br />

zeug, wird ebenfalls Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese Wegstreckenentschädigung<br />

wird auch für die sog. Leerfahrt gewährt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Wegstreckenentschädigung beträgt 20 Cent je Kilometer, <strong>der</strong> Höchstbetrag für die<br />

gesamte Dienstreise ist gemäß HVo-Beschluss vom 0<strong>1.</strong>09.2005 auf 250 € begrenzt.<br />

Als dienstlicher Grund gilt auch, wenn durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en<br />

motorbetriebenen Fahrzeugs zwingende Familienpflichten (notwendige Betreuung von<br />

mit dem/<strong>der</strong> Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können und eine Alternative zur<br />

Betreuung durch die/den Dienstreisende/n nicht besteht.<br />

2.2 Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

Bei <strong>der</strong> Reisevorbereitung ist auf jeden Fall zu prüfen, ob beson<strong>der</strong>e Ermäßigungen, z. B. solche<br />

durch frühzeitige Buchung und sonstige Festlegungen wie Zugbindung, in Anspruch genommen<br />

werden können. Sind sog. Plan- & Sparangebote nicht mehr für die 2. Klasse verfügbar<br />

und ist <strong>der</strong>/die Dienstreisende auch nicht im Besitz einer dienstlichen bzw. privaten BahnCard,<br />

so ist es dem/<strong>der</strong> Dienstreisenden selbst überlassen, ob er/sie bei Verfügbarkeit von Plan- &<br />

Sparangeboten 50 für die <strong>1.</strong> Klasse diese in Anspruch nimmt bzw. in <strong>der</strong> 2. Klasse zum Normalpreis<br />

fährt. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht bei Plan- & Sparangeboten 25 <strong>der</strong> <strong>1.</strong><br />

Klasse.<br />

Zu den Fahrtkosten gehören ferner auch die Auslagen für<br />

- Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- o<strong>der</strong> Geschäftsort,<br />

- dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschl. Fahrten zu und von <strong>der</strong> Unterkunft,<br />

- Aufpreise und Zuschläge für Züge (IC,EC, ICE, ICE-Sprinter),<br />

- Sitzplatz- und Reservierungsentgelte,<br />

- Bettkarten o<strong>der</strong> Liegeplatzzuschläge,<br />

- Beför<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks, sofern mehr als<br />

15 kg Handgepäck.<br />

2.3 Erwerb und Erstattung einer BahnCard<br />

Die Kosten einer Bahn Card (nur 2. Klasse) werden erstattet, wenn die Nutzung gegenüber an<br />

<strong>der</strong>en Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und die Kostenübernahme daher aus dienstli<br />

chen Gründen vertretbar ist. Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen erworbenen Bahn<br />

Card können auf Antrag (siehe hierzu Formular 2.8.4) erstattet werden, wenn sie sich vollstän<br />

dig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.<br />

2.4 Erstattung von Flugkosten<br />

Flugkosten werden erstattet, wenn <strong>der</strong> Flug aus dienstlichen Gründen (z. B. terminbedingt,<br />

dienstlich bereitgestellte Flugkontingente) o<strong>der</strong> aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. bei Flugzeugbenutzung<br />

entstehen geringere Reisekosten als bei Bahnfahrten o<strong>der</strong> ein Arbeitszeitgewinn<br />

von insgesamt einem ganzen Arbeitstag entsteht) geboten ist. Ferner können in Ausnahmefällen<br />

Flugkosten erstattet werden, wenn sich aufgrund <strong>der</strong> Flugzeugbenutzung die Dauer <strong>der</strong> Dienstreise<br />

erheblich reduziert und dadurch zwingende Familienpflichten (notwendige Betreuung von<br />

mit dem/<strong>der</strong> Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kin<strong>der</strong>n und pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen) besser wahrgenommen werden können und eine Alternative zur<br />

Betreuung durch die/den Dienstreisende/n nicht besteht.<br />

Fahrtkosten bzw. Kosten für den Zu- und Abgang zum Flughafen werden erstattet nach Nr. 2.<strong>1.</strong><br />

bzw. 2.2. dieser Richtlinie.<br />

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