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1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

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- 13 -<br />

vertreten. Der Schiedsausschuss wird von <strong>der</strong> Hauptversammlung für vier Jahre gewählt. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Schiedsausschusses wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden<br />

und seinen Stellvertreter. Einzelne Angehörige <strong>des</strong> Schiedsausschusses dürfen über eine anhängige<br />

Streitsache mit keiner Partei in Kontakt treten o<strong>der</strong> diese beraten; sie sollen außerdem nicht an <strong>der</strong> zur<br />

Verhandlung stehenden Streitsache mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar beteiligt sein.<br />

(3) Der Schiedsausschuss wird auf Antrag einer Streitpartei o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Hauptvorstan<strong>des</strong> tätig. Er gewährt<br />

den Betroffenen in angemessener Frist rechtliches Gehör und entscheidet mit einfacher Mehrheit.<br />

(4) Der Schiedsausschuss entscheidet in folgenden Streitfällen:<br />

a) über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss,<br />

b) über Mängel bei Amts- bzw. Geschäftsführung <strong>der</strong> Organe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organmitglie<strong>der</strong>,<br />

c) über Satzungsverstöße, soweit nicht <strong>der</strong> ordentliche Gerichtsweg zu beschreiten ist.<br />

(5) Der Schiedsausschuss kann im Fall einer erheblichen Schädigung <strong>der</strong> Interessen o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Ansehens<br />

<strong>des</strong> <strong>Sozialwerk</strong>s o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltung (§ 6 Buchstabe e)) folgen<strong>des</strong> beschließen:<br />

a) Aberkennung <strong>der</strong> Eigenschaft als Delegierter eines Bezirks in <strong>der</strong> Hauptversammlung,<br />

b) Ausschluss aus dem Hauptvorstand o<strong>der</strong> einem Bezirksvorstand o<strong>der</strong> Absetzung als<br />

Vertrauensperson,<br />

c) Ausschluss aus dem <strong>Sozialwerk</strong>.<br />

(6) Der Schiedsausschuss kann in an<strong>der</strong>en Fällen<br />

a) Verstöße gegen die Satzung,<br />

b) Mängel in <strong>der</strong> Geschäftsführung <strong>der</strong> Organe,<br />

c) vereinsschädigen<strong>des</strong> Verhalten,<br />

feststellen.<br />

(7) Die Entscheidungen <strong>des</strong> Schiedsausschusses sind endgültig. Der Schiedsausschuss unterrichtet den<br />

Hauptvorstand und die Hauptversammlung von seinen Entscheidungen.<br />

(8) § 11 Absätze 6 und 13 gelten entsprechend.<br />

§ 18<br />

Vertretung <strong>des</strong> <strong>Sozialwerk</strong>s<br />

(1) Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB sind die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> geschäftsführenden Hauptvorstan<strong>des</strong> ( § 11<br />

Abs. 1 Buchst. a) bis d) in Verbindung mit Abs. 7). Das <strong>Sozialwerk</strong> wird vom Vorsitzenden allein

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