1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...
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5.2<br />
Informationsblatt für die Durchführung<br />
von Mutter-/Vater-Kind-Kuren<br />
Allgemeines<br />
Das SWB verfügt über keine eigenen Kureinrichtungen, son<strong>der</strong>n vermittelt in Zusammenarbeit mit<br />
an<strong>der</strong>en Trägern Kurmaßnahmen für die Mitglie<strong>der</strong>. Daher kann das SWB nicht immer den vom Mitglied<br />
gewünschten Termin o<strong>der</strong> Zielort anbieten, da dies jeweils vom verfügbaren Angebot <strong>des</strong> Trägers<br />
abhängig ist.<br />
Bei gesetzlich Versicherten sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Kurmaßnahme die<br />
Bescheinigung <strong>der</strong> medizinischen Notwendigkeit durch den Arzt und die Genehmigung <strong>des</strong> medizinischen<br />
Dienstes <strong>der</strong> Krankenkassen. Wurde die Notwendigkeit einer Kurmaßnahme bestätigt, trägt die<br />
Krankenkasse die Kosten bis auf den gesetzlich vorgegebenen Eigenanteil von z. Z. € 10,- pro Tag.<br />
Bei beamteten Mitglie<strong>der</strong>n, die beihilfefähige Aufwendungen erhalten, muss grundsätzlich <strong>der</strong> ärztliche<br />
Dienst entscheiden, ob die Notwendigkeit einer Kurmaßnahme besteht. Die Kostenerstattung erfolgt<br />
aufgrund <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Verwaltung</strong>svorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen<br />
sowie auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> mit <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung abgeschlossenen Vertrages.<br />
Zuschusszahlungen in unterschiedlicher Höhe können möglich sein, so dass das Mitglied die restlichen<br />
Kosten zu zahlen hat. In diesen Fällen gewährt das SWB einen Zuschuss zu <strong>der</strong> Kurmaßnahme,<br />
wobei das Mitglied jedoch min<strong>des</strong>tens den gesetzlich vorgegebenen Anteil von z. Z. € 10,- pro Tag<br />
tragen muss.<br />
Dauer <strong>der</strong> Kurmaßnahme<br />
Zurzeit ist die Dauer einer Kurmaßnahme auf 21 Tage gesetzlich begrenzt, wobei eine Verlängerung<br />
auf 28 Tage in Absprache mit <strong>der</strong> Krankenkasse bzw. <strong>der</strong> Beihilfestelle sowie <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />
<strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Kureinrichtung möglich ist.<br />
Für die Dauer einer Kurmaßnahme muss in den meisten Fällen <strong>der</strong> Jahresurlaub in Anspruch genommen<br />
werden. Die Gewährung von Dienstbefreiung o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>urlaub nach tarif- bzw. beamtenrechtlichen<br />
Bestimmungen liegt im Ermessen <strong>des</strong> Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.<br />
Durchführung einer Kurmaßnahme<br />
Für die Durchführung einer Kurmaßnahme ist die Antragstellung bei <strong>der</strong> zuständigen Vertrauensperson<br />
<strong>des</strong> SWB notwendig, die über den entsprechenden Antragsvordruck verfügt. Dieser Antrag ist mit