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1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

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5.2<br />

Informationsblatt für die Durchführung<br />

von Mutter-/Vater-Kind-Kuren<br />

Allgemeines<br />

Das SWB verfügt über keine eigenen Kureinrichtungen, son<strong>der</strong>n vermittelt in Zusammenarbeit mit<br />

an<strong>der</strong>en Trägern Kurmaßnahmen für die Mitglie<strong>der</strong>. Daher kann das SWB nicht immer den vom Mitglied<br />

gewünschten Termin o<strong>der</strong> Zielort anbieten, da dies jeweils vom verfügbaren Angebot <strong>des</strong> Trägers<br />

abhängig ist.<br />

Bei gesetzlich Versicherten sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Kurmaßnahme die<br />

Bescheinigung <strong>der</strong> medizinischen Notwendigkeit durch den Arzt und die Genehmigung <strong>des</strong> medizinischen<br />

Dienstes <strong>der</strong> Krankenkassen. Wurde die Notwendigkeit einer Kurmaßnahme bestätigt, trägt die<br />

Krankenkasse die Kosten bis auf den gesetzlich vorgegebenen Eigenanteil von z. Z. € 10,- pro Tag.<br />

Bei beamteten Mitglie<strong>der</strong>n, die beihilfefähige Aufwendungen erhalten, muss grundsätzlich <strong>der</strong> ärztliche<br />

Dienst entscheiden, ob die Notwendigkeit einer Kurmaßnahme besteht. Die Kostenerstattung erfolgt<br />

aufgrund <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Verwaltung</strong>svorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen<br />

sowie auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> mit <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung abgeschlossenen Vertrages.<br />

Zuschusszahlungen in unterschiedlicher Höhe können möglich sein, so dass das Mitglied die restlichen<br />

Kosten zu zahlen hat. In diesen Fällen gewährt das SWB einen Zuschuss zu <strong>der</strong> Kurmaßnahme,<br />

wobei das Mitglied jedoch min<strong>des</strong>tens den gesetzlich vorgegebenen Anteil von z. Z. € 10,- pro Tag<br />

tragen muss.<br />

Dauer <strong>der</strong> Kurmaßnahme<br />

Zurzeit ist die Dauer einer Kurmaßnahme auf 21 Tage gesetzlich begrenzt, wobei eine Verlängerung<br />

auf 28 Tage in Absprache mit <strong>der</strong> Krankenkasse bzw. <strong>der</strong> Beihilfestelle sowie <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

<strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Kureinrichtung möglich ist.<br />

Für die Dauer einer Kurmaßnahme muss in den meisten Fällen <strong>der</strong> Jahresurlaub in Anspruch genommen<br />

werden. Die Gewährung von Dienstbefreiung o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>urlaub nach tarif- bzw. beamtenrechtlichen<br />

Bestimmungen liegt im Ermessen <strong>des</strong> Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.<br />

Durchführung einer Kurmaßnahme<br />

Für die Durchführung einer Kurmaßnahme ist die Antragstellung bei <strong>der</strong> zuständigen Vertrauensperson<br />

<strong>des</strong> SWB notwendig, die über den entsprechenden Antragsvordruck verfügt. Dieser Antrag ist mit

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