1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...
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Bestätigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft und allen dazugehörigen Unterlagen bzw. Bescheinigungen an die<br />
zuständige Geschäftsstelle zu senden.<br />
Die Zuständigkeitsbereiche <strong>der</strong> Geschäftsstellen Berlin und Bonn sind wie folgt festgelegt:<br />
Für die Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nie<strong>der</strong>sachsen, Mecklenburg-<br />
Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Anträge an die<br />
Geschäftsstelle Berlin zu richten:<br />
<strong>Sozialwerk</strong> <strong>der</strong> <strong>Inneren</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> e.V.<br />
im Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt<br />
Geschäftsstelle Berlin<br />
Gotlin<strong>des</strong>traße 91<br />
10365Berlin<br />
Für die Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg<br />
und Bayern sind Anträge an die Geschäftsstelle Bonn zu richten.<br />
<strong>Sozialwerk</strong> <strong>der</strong> <strong>Inneren</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> e.V.<br />
im Statistischen Bun<strong>des</strong>amt<br />
Geschäftsstelle Bonn<br />
Graurheindorfer Str. 198<br />
53117 Bonn<br />
Die zuständige Geschäftsstelle <strong>des</strong> SWB vermittelt dann einen Kurplatz und führt die organisatorische<br />
Abwicklung sowie den Schriftverkehr mit <strong>der</strong> Krankenkasse und dem Mitglied durch.<br />
Mütter, Mutter-Kind-/Vater-Kind-Kuren und Kin<strong>der</strong>kuren können innerhalb von 4 Jahren durchgeführt<br />
werden, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Ein vorheriges Gespräch <strong>des</strong> Mitglieds o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Familienangehörigen mit dem Hausarzt und <strong>der</strong><br />
Krankenkasse über die Notwendigkeit und Voraussetzungen einer Kurmaßnahme ist dabei dringend<br />
zu empfehlen. Aufgrund <strong>der</strong> umfangreichen Regelungen <strong>der</strong> Beihilfeverordnung ist ein ausführliches<br />
Informationsgespräch <strong>der</strong> beamteten Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Familienangehörigen mit <strong>der</strong> zuständigen<br />
Beihilfestelle und <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung vor Antragstellung ebenfalls empfehlenswert.<br />
Zuschuss <strong>des</strong> SWB<br />
Das SWB bezuschusst Mütter, Mutter-Kind-/Vater-Kind-Kuren und Kin<strong>der</strong>kuren wenn diese laut ärztlicher<br />
Bescheinigung erfor<strong>der</strong>lich sind und an<strong>der</strong>e Kostenträger keine o<strong>der</strong> nur teilweise Zuschüsse<br />
leisten.<br />
Der Höchstbetrag für einen Zuschuss <strong>des</strong> SWB für eine Kur beträgt € 410,- für ein erwachsenes Mitglied<br />
o<strong>der</strong> Familienangehörigen sowie für je<strong>des</strong> teilnehmende Kind <strong>des</strong> Mitglieds € 310,-.<br />
Für Kuren von Nichtmitglie<strong>der</strong>n werden keine Zuschüsse gewährt.