1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...
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(4) Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ist die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen freigestellt.<br />
§ 8<br />
Glie<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> <strong>Sozialwerk</strong>s<br />
(1) Das <strong>Sozialwerk</strong> glie<strong>der</strong>t sich in Bezirke und Ortsstellen.<br />
(2) Bei den zum Betreuungsbereich <strong>des</strong> <strong>Sozialwerk</strong>s (§ 3) gehörenden Verfassungsorganen und obersten<br />
Bun<strong>des</strong>behörden wird zusammen mit den ihnen nachgeordneten Behörden und sonstigen<br />
Einrichtungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und die überwiegend vom Bund institutionell geför<strong>der</strong>ten Einrichtungen<br />
jeweils ein Bezirk gebildet. Verän<strong>der</strong>ungen von Bezirken sind mit Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvorstan<strong>des</strong><br />
möglich.<br />
(3) Bei nachgeordneten Behörden können mit Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvorstan<strong>des</strong> eigene Bezirke gebildet<br />
werden. Das gleiche gilt für die Bildung von Flächenbezirken. Hierzu erlässt <strong>der</strong> Hauptvorstand<br />
beson<strong>der</strong>e Richtlinien.<br />
(4) Beim Bun<strong>des</strong>grenzschutz wird für je<strong>des</strong> Grenzschutzpräsidium ein eigener Bezirk eingerichtet.<br />
(5) In den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bezirken können durch den Bezirksvorstand Ortsstellen<br />
eingerichtet und aufgelöst werden. Ministerien bilden Ortsstellen.<br />
(6) Die Bezirke können sich eine Geschäftsordnung im Rahmen <strong>der</strong> Satzung geben.<br />
(7) Der Hauptvorstand kann für die Bezirke in einem Bun<strong>des</strong>land die Mitgliedschaft im jeweiligen<br />
Lan<strong>des</strong>verband <strong>des</strong> Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverban<strong>des</strong> (DPWV) beantragen.<br />
(8) Die Bezirke können Arbeitsgemeinschaften bilden. Überregionale Arbeitsgemeinschaften bedürfen <strong>der</strong><br />
Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvorstan<strong>des</strong>.<br />
(1) Organe <strong>des</strong> <strong>Sozialwerk</strong>s sind:<br />
a) Hauptversammlung,<br />
b) Hauptvorstand,<br />
§ 9<br />
Organe