18.07.2014 Aufrufe

1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 10 -<br />

(5) Für die Wahl <strong>der</strong> Delegierten eines Bezirks zur Hauptversammlung gelten die nachfolgenden<br />

Regelungen:<br />

a) Die Wahl muss Gegenstand <strong>der</strong> Tagesordnung sein.<br />

b) Zum Delegierten kann je<strong>des</strong> Mitglied gewählt werden, das organisatorisch zum Bezirk gehört.<br />

c) Für jeden Delegierten sind persönliche Stellvertreter zu wählen.<br />

d) Gewählt ist, wer die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erhält.<br />

e) Sind mehrere Delegierte zu wählen, ist für jeden Delegierten ein beson<strong>der</strong>er Wahlgang<br />

durchzuführen.<br />

(6) Die Bezirksversammlung findet nach Bedarf o<strong>der</strong> auf Verlangen <strong>des</strong> Hauptvorstan<strong>des</strong> statt,<br />

min<strong>des</strong>tens jedoch alle 4 Jahre. Soweit dafür dem <strong>Sozialwerk</strong> Kosten entstehen, bedarf sie <strong>der</strong><br />

vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Hauptgeschäftsstelle. Die Bezirksversammlung wird vom<br />

Bezirksvorsitzenden o<strong>der</strong> im Fall seiner Verhin<strong>der</strong>ung von seinem Stellvertreter mit einer Frist von 4<br />

Wochen schriftlich unter Übersendung <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen. Eine Bezirksversammlung muss<br />

einberufen werden, wenn ein Drittel <strong>der</strong> Vertrauenspersonen <strong>des</strong> Bezirks dies unter Angabe eines<br />

Grun<strong>des</strong> schriftlich for<strong>der</strong>t. Die oben bezeichnete Frist ist einzuhalten.<br />

(7) Der Bezirksvorsitzende leitet die Bezirksversammlung. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Für Beschlüsse <strong>der</strong> Bezirksversammlung gelten die<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> § 10 Absatz 6 Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(8) Über die Bezirksversammlung und <strong>der</strong>en Beschlüsse ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die vom<br />

Bezirksvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Hauptvorstand erhält einen<br />

Abdruck dieser Nie<strong>der</strong>schrift.<br />

(9) Hinsichtlich anfallen<strong>der</strong> Kosten für die Bezirksversammlung gilt § 11 Absatz 13 Satz 2 entsprechend.<br />

§ 14<br />

Bezirksvorstand<br />

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus:<br />

a) dem Vorsitzenden,<br />

b) dem ersten Stellvertreter,<br />

c) dem zweiten Stellvertreter/ Schriftführer,<br />

e) ist zu drei Beisitzern. Die Beisitzer können mit <strong>der</strong> Wahrnehmung von Sachgebieten betraut<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!