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1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...

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- 7 -<br />

Übersendung <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen. Anträge auf Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

sind min<strong>des</strong>tens zwei Wochen vorher <strong>beim</strong> Hauptvorstand schriftlich einzureichen. Die<br />

Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel <strong>der</strong> Bezirke dies unter Angabe <strong>der</strong><br />

Gründe schriftlich <strong>beim</strong> Hauptvorstand beantragt. Die in Absatz 4 Satz 1 bezeichnete Frist ist<br />

einzuhalten.<br />

(5) Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden <strong>des</strong> Hauptvorstan<strong>des</strong> o<strong>der</strong> einen seiner<br />

Stellvertreter eröffnet und geschlossen. Die Hauptversammlung wählt mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />

anwesenden Stimmberechtigten einen Versammlungsleiter. Für die Beratung beson<strong>der</strong>er<br />

Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.<br />

(6) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Antrag als abgelehnt. Die Satzung <strong>des</strong> <strong>Sozialwerk</strong>s kann nur durch<br />

Beschluss von zwei Drittel <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

geän<strong>der</strong>t werden. Die weiteren Verfahrensregelungen legt die Hauptversammlung in einer jeweils für<br />

die Dauer ihrer Sitzung zu beschließenden Geschäftsordnung fest.<br />

(7) Über die Hauptversammlung und <strong>der</strong>en Beschlüsse ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen, die vom<br />

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung erhalten einen Abdruck <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift.<br />

(8) § 11 Absatz 13 gilt entsprechend.<br />

§ 11<br />

Hauptvorstand<br />

(1) Der Hauptvorstand leitet die gesamte Vereinsarbeit. Er besteht aus zwölf Mitglie<strong>der</strong>n:<br />

a) dem Vorsitzenden,<br />

b) dem <strong>1.</strong> stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

d) zwei Vertretern aus Bezirken als Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> geschäftsführenden Hauptvorstan<strong>des</strong>,<br />

e) vier Vertretern aus Bezirken,<br />

f) einem Vertreter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>des</strong> Innern,<br />

g) einem Vertreter <strong>des</strong> Hauptpersonalrats <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>des</strong> Innern,<br />

h) einem Vertreter <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>polizei-Hauptpersonalrats.

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