1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...
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Übersendung <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen. Anträge auf Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ergänzung <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
sind min<strong>des</strong>tens zwei Wochen vorher <strong>beim</strong> Hauptvorstand schriftlich einzureichen. Die<br />
Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel <strong>der</strong> Bezirke dies unter Angabe <strong>der</strong><br />
Gründe schriftlich <strong>beim</strong> Hauptvorstand beantragt. Die in Absatz 4 Satz 1 bezeichnete Frist ist<br />
einzuhalten.<br />
(5) Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden <strong>des</strong> Hauptvorstan<strong>des</strong> o<strong>der</strong> einen seiner<br />
Stellvertreter eröffnet und geschlossen. Die Hauptversammlung wählt mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />
anwesenden Stimmberechtigten einen Versammlungsleiter. Für die Beratung beson<strong>der</strong>er<br />
Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig,<br />
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.<br />
(6) Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten. Bei<br />
Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Antrag als abgelehnt. Die Satzung <strong>des</strong> <strong>Sozialwerk</strong>s kann nur durch<br />
Beschluss von zwei Drittel <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
geän<strong>der</strong>t werden. Die weiteren Verfahrensregelungen legt die Hauptversammlung in einer jeweils für<br />
die Dauer ihrer Sitzung zu beschließenden Geschäftsordnung fest.<br />
(7) Über die Hauptversammlung und <strong>der</strong>en Beschlüsse ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen, die vom<br />
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Hauptversammlung erhalten einen Abdruck <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift.<br />
(8) § 11 Absatz 13 gilt entsprechend.<br />
§ 11<br />
Hauptvorstand<br />
(1) Der Hauptvorstand leitet die gesamte Vereinsarbeit. Er besteht aus zwölf Mitglie<strong>der</strong>n:<br />
a) dem Vorsitzenden,<br />
b) dem <strong>1.</strong> stellvertretenden Vorsitzenden,<br />
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,<br />
d) zwei Vertretern aus Bezirken als Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> geschäftsführenden Hauptvorstan<strong>des</strong>,<br />
e) vier Vertretern aus Bezirken,<br />
f) einem Vertreter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>des</strong> Innern,<br />
g) einem Vertreter <strong>des</strong> Hauptpersonalrats <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>des</strong> Innern,<br />
h) einem Vertreter <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>polizei-Hauptpersonalrats.