1. Organisation - beim Sozialwerk der Inneren Verwaltung des ...
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2.8<br />
schäftszeichen“) bei <strong>der</strong> Hauptgeschäftsstelle <strong>des</strong> SWB eingelegt werden. Nach dieser Frist gilt<br />
<strong>der</strong> Bescheid als bestandskräftig.<br />
5.6 Ausschlussfrist<br />
Der Antrag auf Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei<br />
<strong>der</strong> Hauptgeschäftsstelle <strong>des</strong> SWB in Wiesbaden einzureichen. Bei Seminaren gemäß Nr. 5.3<br />
beträgt die Ausschlussfrist einen Monat.<br />
Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tage nach Beendigung <strong>der</strong> Dienstreise bzw. mit dem Tag<br />
nach Seminarende. Eine Fristverlängerung kann nur im schriftlich begründeten Einzelfall gewährt<br />
werden.<br />
Ein gewährter Abschlag ist zurückzuzahlen, wenn ein Antrag auf Reisekostenvergütung nicht<br />
innerhalb <strong>der</strong> Ausschlussfrist gestellt worden ist.<br />
5.7 Abrechnung und Erstattung<br />
In <strong>der</strong> Regel wird <strong>der</strong> Abrechnungsbescheid dem/<strong>der</strong> Antragsteller /in per E-Mail zugesandt.<br />
Der Postweg wird nur gewählt, wenn <strong>der</strong>/die Antragsteller/in nicht über eine E-Mailadresse verfügt<br />
o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong>/die Dienstreisende dies ausdrücklich wünscht.<br />
6. Sonstiges<br />
6.1 Vorlage von Abrechnungsbelegen<br />
Belege als Nachweis für dienstreisebedingte Ausgaben, <strong>der</strong>en Erstattung <strong>der</strong>/die Dienstreisende<br />
beantragt, sind im Original von dieser / diesem für die Dauer von 24 Monaten aufzubewahren<br />
und auf Bitten <strong>der</strong> Hauptgeschäftsstelle vorzulegen. Fehlende o<strong>der</strong> verloren gegangene Kostenbelege<br />
sind von einer Erstattung durch das SWB ausgenommen.<br />
Die Belege und Quittungen sind dem Antragsformular geheftet und nicht aufgeklebt beizufügen.<br />
6.2 Teilnahme an Bonusprogrammen<br />
Vergünstigungen aus Bonusprogrammen (z.B. Miles & More, Bahn.Bonus) sowie sonstige Rabatte<br />
und Boni, die aus einer Dienstreise entstanden sind und die auf dienstlicher Inanspruchnahme<br />
regelmäßig verkehren<strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsmittel beruhen, sind ausschließlich für dienstliche<br />
Zwecke zu verwenden bzw. für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen auch<br />
dann nicht privat genutzt werden, wenn sie zu verfallen drohen.<br />
6.3 Vollkasko-Versicherung bei privater PKW-Nutzung<br />
Dienstreisende sind vor Antritt <strong>der</strong> Dienstreise darauf hinzuweisen, dass bei Benutzung eines<br />
privaten Kraftfahrzeugs o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en motorbetriebenen Fahrzeugs ein Sachschadensersatz<br />
nur durch eine vorher schriftlich beantragte Vollkaskoversicherung gewährleistet ist.<br />
Dieser Antrag (siehe hierzu Formular 2.8.3) muss spätestens drei Werktage vor Dienstreisebeginn<br />
schriftlich bei <strong>der</strong> SWB-Hauptgeschäftsstelle vorliegen. Über diesen Stichtag hinaus kann<br />
ein Sachschadensersatz nicht sichergestellt werden.<br />
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