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Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich

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Ein Bettler aus dem<br />

18. Jahrhundert.<br />

nen Rats aus sechs Ratsherren. Diese besass das Recht,<br />

fehlbare Bürger und nachlässige Gemeinden zu strafen.<br />

Das Protokoll der Kommission besteht denn<br />

auch mehrheitlich aus Verfügungen wegen schlechter<br />

Erfüllung der Dorfwachen, wegen Wachversäumnis,<br />

wegen «Beherbergung liederlichen Volkes». Ferner bedurften<br />

fremde Krämer und Hausierer eines Patentes<br />

der Patrouillenkommission, wenn sie die Jahr- und<br />

Wochenmärkte im <strong>Kanton</strong>sgebiet besuchen wollten.<br />

1763 traf sie ausserordentliche Massnahmen zum<br />

Schutz der Grenzen, damit einem «zu beförchten<br />

habenden höchst gefährlichen Eindringen allerley abgedanckten<br />

fremden Kriegsvolks in unser liebes Vaterland<br />

auf das nachdrucksamste begegnet, gesteuret und<br />

abgeholfen» werde. 1778 mischten sich auf Geheiss<br />

der Kommission Harschiere in unauffälliger Kleidung<br />

unter das Marktvolk in Pfäffikon, um eine Gaunerbande<br />

möglichst auf frischer Tat zu ertappen. 9<br />

Die Patrouillenherren waren in einen monatlichen<br />

Turnus eingeteilt und hatten, wenn sie die Reihe traf,<br />

unaufschiebbare Anordnungen zu treffen sowie die<br />

wöchentlichen Rapporte mit den Wächtern abzuhalten.<br />

Freilich gab es begehrtere Ämter als jene der<br />

Patrouillenkammer, denn diese brachten den Ratsherren<br />

wenig Ehr und viel Unruh, wie einmal berichtet<br />

wird. Auch der Dienst als Patrouillenwächter oder<br />

Harschier war kein Beruf für einen Bürger, der etwas<br />

auf sich hielt und seinen Lebensunterhalt auf andere<br />

Weise bestreiten konnte. Es herrsche «Mangel an ehrlichen<br />

Männern, die sich für eine solche Aufgabe hergeben»,<br />

hiess es 1728. 10<br />

Land- und Obervögte<br />

als Regierungs- und Polizeibeamte<br />

Aufsicht über die Dorfwachen hielten auch die Landoder<br />

Obervögte als Vertreter der Zürcher Obrigkeit,<br />

der sie ihrer Herkunft und Stellung nach selbst angehörten.<br />

Je nach Vogteirecht besassen sie ausgedehnte<br />

administrative und richterliche Befugnisse. Den Vögten<br />

aus der Stadt zur Seite standen die Untervögte<br />

oder Weibel, die aus den ersten Familien der Landschaft<br />

stammten und mit ihren blauweissen Mänteln<br />

obrigkeitliche Autorität in den Dörfern repräsentierten.<br />

In den Kirchen nahmen sie Ehrenplätze auf den<br />

Vogtstühlen ein. Ihre Einkünfte bestanden nicht in<br />

fester Besoldung, sondern in der Entschädigung für<br />

Amtshandlungen. Diese Untervögte und Weibel, die<br />

Vorläufer der späteren Statthalter und Gemeindeammänner,<br />

sorgten für den Vollzug der obrigkeitlichen<br />

Mandate, leiteten Konkursverfahren und nahmen an<br />

den Gerichtstagen teil. Als Polizeibeamte verzeigten<br />

sie den Land- und Obervögten Vergehen und Verbrechen,<br />

zogen Bussen ein, ermittelten bei ausserordentlichen<br />

Todesfällen und Brandunglücken. In ihren Verrichtungen<br />

konnten sie auf die Unterstützung durch<br />

die Dorfvorgesetzten und Pfarrherren rechnen. 11<br />

Von den Fähigkeiten der Vögte und Untervögte<br />

hing es ab, ob auf der Landschaft Ruhe und Ordnung<br />

herrschte, ob die Dorfwachen ihren Pflichten nachkamen.<br />

Landschreiber Ulrich Hegner schrieb vom<br />

Kyburger Landvogt Ludwig von Meiss: «Mit zwei einzigen<br />

Patrullwächtern wusste er das Land so sicher vor<br />

Diebstahl und Räuberei zu halten, als man heutzutage<br />

mit einer ganzen Kompagnie Landjägern nicht auszurichten<br />

vermag. Denn sein Auge war allenthalben,<br />

und er strafte die Gemeinden unbarmherzig, wo Lumpengesindel<br />

übernachtete. Dadurch erweckte er heilsamen<br />

Schrecken.» Ähnlich schätzte man in der Stadt<br />

Winterthur die Autorität des Schultheissen als wohl-<br />

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