Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich
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Ein Bettler aus dem<br />
18. Jahrhundert.<br />
nen Rats aus sechs Ratsherren. Diese besass das Recht,<br />
fehlbare Bürger und nachlässige Gemeinden zu strafen.<br />
Das Protokoll der Kommission besteht denn<br />
auch mehrheitlich aus Verfügungen wegen schlechter<br />
Erfüllung der Dorfwachen, wegen Wachversäumnis,<br />
wegen «Beherbergung liederlichen Volkes». Ferner bedurften<br />
fremde Krämer und Hausierer eines Patentes<br />
der Patrouillenkommission, wenn sie die Jahr- und<br />
Wochenmärkte im <strong>Kanton</strong>sgebiet besuchen wollten.<br />
1763 traf sie ausserordentliche Massnahmen zum<br />
Schutz der Grenzen, damit einem «zu beförchten<br />
habenden höchst gefährlichen Eindringen allerley abgedanckten<br />
fremden Kriegsvolks in unser liebes Vaterland<br />
auf das nachdrucksamste begegnet, gesteuret und<br />
abgeholfen» werde. 1778 mischten sich auf Geheiss<br />
der Kommission Harschiere in unauffälliger Kleidung<br />
unter das Marktvolk in Pfäffikon, um eine Gaunerbande<br />
möglichst auf frischer Tat zu ertappen. 9<br />
Die Patrouillenherren waren in einen monatlichen<br />
Turnus eingeteilt und hatten, wenn sie die Reihe traf,<br />
unaufschiebbare Anordnungen zu treffen sowie die<br />
wöchentlichen Rapporte mit den Wächtern abzuhalten.<br />
Freilich gab es begehrtere Ämter als jene der<br />
Patrouillenkammer, denn diese brachten den Ratsherren<br />
wenig Ehr und viel Unruh, wie einmal berichtet<br />
wird. Auch der Dienst als Patrouillenwächter oder<br />
Harschier war kein Beruf für einen Bürger, der etwas<br />
auf sich hielt und seinen Lebensunterhalt auf andere<br />
Weise bestreiten konnte. Es herrsche «Mangel an ehrlichen<br />
Männern, die sich für eine solche Aufgabe hergeben»,<br />
hiess es 1728. 10<br />
Land- und Obervögte<br />
als Regierungs- und Polizeibeamte<br />
Aufsicht über die Dorfwachen hielten auch die Landoder<br />
Obervögte als Vertreter der Zürcher Obrigkeit,<br />
der sie ihrer Herkunft und Stellung nach selbst angehörten.<br />
Je nach Vogteirecht besassen sie ausgedehnte<br />
administrative und richterliche Befugnisse. Den Vögten<br />
aus der Stadt zur Seite standen die Untervögte<br />
oder Weibel, die aus den ersten Familien der Landschaft<br />
stammten und mit ihren blauweissen Mänteln<br />
obrigkeitliche Autorität in den Dörfern repräsentierten.<br />
In den Kirchen nahmen sie Ehrenplätze auf den<br />
Vogtstühlen ein. Ihre Einkünfte bestanden nicht in<br />
fester Besoldung, sondern in der Entschädigung für<br />
Amtshandlungen. Diese Untervögte und Weibel, die<br />
Vorläufer der späteren Statthalter und Gemeindeammänner,<br />
sorgten für den Vollzug der obrigkeitlichen<br />
Mandate, leiteten Konkursverfahren und nahmen an<br />
den Gerichtstagen teil. Als Polizeibeamte verzeigten<br />
sie den Land- und Obervögten Vergehen und Verbrechen,<br />
zogen Bussen ein, ermittelten bei ausserordentlichen<br />
Todesfällen und Brandunglücken. In ihren Verrichtungen<br />
konnten sie auf die Unterstützung durch<br />
die Dorfvorgesetzten und Pfarrherren rechnen. 11<br />
Von den Fähigkeiten der Vögte und Untervögte<br />
hing es ab, ob auf der Landschaft Ruhe und Ordnung<br />
herrschte, ob die Dorfwachen ihren Pflichten nachkamen.<br />
Landschreiber Ulrich Hegner schrieb vom<br />
Kyburger Landvogt Ludwig von Meiss: «Mit zwei einzigen<br />
Patrullwächtern wusste er das Land so sicher vor<br />
Diebstahl und Räuberei zu halten, als man heutzutage<br />
mit einer ganzen Kompagnie Landjägern nicht auszurichten<br />
vermag. Denn sein Auge war allenthalben,<br />
und er strafte die Gemeinden unbarmherzig, wo Lumpengesindel<br />
übernachtete. Dadurch erweckte er heilsamen<br />
Schrecken.» Ähnlich schätzte man in der Stadt<br />
Winterthur die Autorität des Schultheissen als wohl-<br />
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