Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich
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Aus Mainz gelangte 1810 die<br />
Beschreibung der Bande<br />
des berüchtigten Schinderhannes<br />
zur Warnung und Information<br />
an die Zürcher Polizeibehörden.<br />
Bemerkenswert war, dass die Justiz- und Polizeikommission,<br />
«nach ihren eigenen, in polizeylicher<br />
Hinsicht gemachten Erfahrungen», die Gefahr weit<br />
weniger dramatisch einschätzte als das Malefizgericht.<br />
Die Zahl der Jauner in der Schweiz sei nicht allzu beträchtlich.<br />
Diese lebten vielmehr im Schwarzwald<br />
und im oberen Elsass, von wo sie Streifzüge über die<br />
Grenze unternähmen. Auch hätten sich bisher keine<br />
Spuren von eigentlichen Diebesbanden oder «beträchtlicher<br />
Complotte» gezeigt, wie das im Ausland<br />
der Fall war. In der Schweiz würden ausländische<br />
Jauner hauptsächlich in Kramläden auf den Dörfern<br />
einbrechen, und noch nie sei von ihnen jemand auf<br />
der Strasse angefallen oder gar verwundet worden. Sie<br />
streiften in der Schweiz mit Pferd und Wagen herum,<br />
als «Zeinen-Mannen, Schuhflicker und Hembderknöpfmacher»<br />
und hausierten mit Berner und Pruntruter<br />
Geschirr. Es handle sich also um keine eigentlichen<br />
Jauner, die im Komplott Verbrechen ausübten,<br />
sondern vielmehr um Bettlerfamilien. Zwar gebe es<br />
unter ihnen viele Ausgeschriebene, aber auch diese<br />
gehörten überwiegend in die Klasse der Vagabunden<br />
oder «Stangenbuzer», wie sie von den Jaunern bezeichnet<br />
wurden. Sie begnügten sich mit dem Entwenden<br />
von Wäsche oder Lebensmitteln aus offenen Häusern<br />
und wagten kaum beträchtliche Unternehmungen. 60<br />
Massnahmen zur Verbesserung<br />
des Polizeiwesens<br />
Die Einschätzung der Polizeikommission erwies sich<br />
als richtig, denn ausländische Jaunerbanden wurden<br />
in der Schweiz nicht zum Problem. Gleichwohl<br />
glaubte auch die Polizeikommission, die bestehenden<br />
Einrichtungen genügten nicht, um drohende Gefahr<br />
abzuwenden. Die Zürcher Regierung beschloss deshalb,<br />
durch eine Reihe von Massnahmen die Polizei<br />
zu stärken und insbesondere die Fremdenkontrolle zu<br />
verbessern.<br />
Eine solche Massnahme stellte im August 1810 die<br />
Aufhebung der seit 1803 bestehenden Polizeiabteilung<br />
der Justizkommission dar. Die Kompetenzen dieser<br />
Abteilung wurden der bisherigen Landjägerkommission<br />
übertragen, die den Namen «<strong>Kanton</strong>al-Polizei-<br />
Kommission» erhielt. Denn die Erfahrung und das<br />
Beispiel anderer Länder lehrte, «wie fatal es sey, wann<br />
die Policey in zwey verschiedenen Händen liege», dass<br />
vielmehr eine einheitliche Leitung der Geschäfte notwendig<br />
war. Ursprünglich lediglich als Aufsichtsbehörde<br />
über das Landjägerkorps eingesetzt, besorgte<br />
die Landjägerkommission schon seit geraumer Zeit<br />
die höhere Sicherheitspolizei faktisch alleine, die Polizeiabteilung<br />
war nur noch selten zusammengetreten.<br />
Die Polizeikommission konnte nun – was sie freilich<br />
als Landjägerkommission bereits früher getan<br />
hatte – ihr zugeführte oder auf ihren Befehl verhaftete<br />
Personen präkognitionsweise verhören und gegebenenfalls<br />
direkt ans zuständige Gericht überweisen. 61<br />
Nicht erwärmen konnte man sich 1810 für den<br />
Vorschlag, einem einzelnen Fachbeamten die Besorgung<br />
der kantonalen Polizei anzuvertrauen, wie das<br />
in Bern der Fall war. Denn eine solche Einrichtung<br />
widersprach der Zürcher Tradition, wichtigere Geschäfte<br />
stets in Kollegialbehörden, also Ratskommissionen<br />
zu entscheiden. Ebenfalls untunlich schien der<br />
Gedanke, der Polizeikommission ein Strafrecht ein-<br />
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