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Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich

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Aus Mainz gelangte 1810 die<br />

Beschreibung der Bande<br />

des berüchtigten Schinderhannes<br />

zur Warnung und Information<br />

an die Zürcher Polizeibehörden.<br />

Bemerkenswert war, dass die Justiz- und Polizeikommission,<br />

«nach ihren eigenen, in polizeylicher<br />

Hinsicht gemachten Erfahrungen», die Gefahr weit<br />

weniger dramatisch einschätzte als das Malefizgericht.<br />

Die Zahl der Jauner in der Schweiz sei nicht allzu beträchtlich.<br />

Diese lebten vielmehr im Schwarzwald<br />

und im oberen Elsass, von wo sie Streifzüge über die<br />

Grenze unternähmen. Auch hätten sich bisher keine<br />

Spuren von eigentlichen Diebesbanden oder «beträchtlicher<br />

Complotte» gezeigt, wie das im Ausland<br />

der Fall war. In der Schweiz würden ausländische<br />

Jauner hauptsächlich in Kramläden auf den Dörfern<br />

einbrechen, und noch nie sei von ihnen jemand auf<br />

der Strasse angefallen oder gar verwundet worden. Sie<br />

streiften in der Schweiz mit Pferd und Wagen herum,<br />

als «Zeinen-Mannen, Schuhflicker und Hembderknöpfmacher»<br />

und hausierten mit Berner und Pruntruter<br />

Geschirr. Es handle sich also um keine eigentlichen<br />

Jauner, die im Komplott Verbrechen ausübten,<br />

sondern vielmehr um Bettlerfamilien. Zwar gebe es<br />

unter ihnen viele Ausgeschriebene, aber auch diese<br />

gehörten überwiegend in die Klasse der Vagabunden<br />

oder «Stangenbuzer», wie sie von den Jaunern bezeichnet<br />

wurden. Sie begnügten sich mit dem Entwenden<br />

von Wäsche oder Lebensmitteln aus offenen Häusern<br />

und wagten kaum beträchtliche Unternehmungen. 60<br />

Massnahmen zur Verbesserung<br />

des Polizeiwesens<br />

Die Einschätzung der Polizeikommission erwies sich<br />

als richtig, denn ausländische Jaunerbanden wurden<br />

in der Schweiz nicht zum Problem. Gleichwohl<br />

glaubte auch die Polizeikommission, die bestehenden<br />

Einrichtungen genügten nicht, um drohende Gefahr<br />

abzuwenden. Die Zürcher Regierung beschloss deshalb,<br />

durch eine Reihe von Massnahmen die Polizei<br />

zu stärken und insbesondere die Fremdenkontrolle zu<br />

verbessern.<br />

Eine solche Massnahme stellte im August 1810 die<br />

Aufhebung der seit 1803 bestehenden Polizeiabteilung<br />

der Justizkommission dar. Die Kompetenzen dieser<br />

Abteilung wurden der bisherigen Landjägerkommission<br />

übertragen, die den Namen «<strong>Kanton</strong>al-Polizei-<br />

Kommission» erhielt. Denn die Erfahrung und das<br />

Beispiel anderer Länder lehrte, «wie fatal es sey, wann<br />

die Policey in zwey verschiedenen Händen liege», dass<br />

vielmehr eine einheitliche Leitung der Geschäfte notwendig<br />

war. Ursprünglich lediglich als Aufsichtsbehörde<br />

über das Landjägerkorps eingesetzt, besorgte<br />

die Landjägerkommission schon seit geraumer Zeit<br />

die höhere Sicherheitspolizei faktisch alleine, die Polizeiabteilung<br />

war nur noch selten zusammengetreten.<br />

Die Polizeikommission konnte nun – was sie freilich<br />

als Landjägerkommission bereits früher getan<br />

hatte – ihr zugeführte oder auf ihren Befehl verhaftete<br />

Personen präkognitionsweise verhören und gegebenenfalls<br />

direkt ans zuständige Gericht überweisen. 61<br />

Nicht erwärmen konnte man sich 1810 für den<br />

Vorschlag, einem einzelnen Fachbeamten die Besorgung<br />

der kantonalen Polizei anzuvertrauen, wie das<br />

in Bern der Fall war. Denn eine solche Einrichtung<br />

widersprach der Zürcher Tradition, wichtigere Geschäfte<br />

stets in Kollegialbehörden, also Ratskommissionen<br />

zu entscheiden. Ebenfalls untunlich schien der<br />

Gedanke, der Polizeikommission ein Strafrecht ein-<br />

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