Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich
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des pünktlichen Dienstes sowie aus finanziellen Erwägungen<br />
blieb es aber bei der Kasernierung, wäre<br />
doch die Ausrichtung des Quartiergeldes für die vierzig<br />
Mann Depotwache teurer gekommen als die gemeinsame<br />
Unterkunft. Freilich genügte der kleine,<br />
schiefwinklige und mit niedrigen Stockwerken versehene<br />
Bau den Bedürfnissen einer modernen Polizei<br />
von Beginn weg nicht. Als schwere Hemmung des Betriebes<br />
wurde der Umstand empfunden, dass die<br />
Büros weiterhin auf der entfernt gelegenen Hauptwache<br />
verblieben. Abhilfe schuf erst der Bezug der<br />
heutigen Polizeikaserne im Jahr 1901. 37<br />
Im Zuchthaus selbst bestand ferner bis 1853 eine<br />
Wachstube für jene Landjäger, welche dort den Aufsichtsdienst<br />
über die Sträflinge besorgten. Erst mit<br />
jenem Jahr wurde die Polizei von dieser Pflicht entbunden<br />
und die Zuchthauswache vier anstaltseigenen<br />
Gefängniswächtern übertragen. 38<br />
Die gerichtliche oder Kriminalpolizei<br />
Die Strafprozessordnung von 1852<br />
Auch die zweite liberale Ära nach 1845 (die erste dauerte<br />
von 1831 bis 1839) zeichnete sich durch eine intensive<br />
gesetzgeberische Tätigkeit aus. Die Neuerungen<br />
betrafen auch das Polizei- und Justizwesen. 1850 löste<br />
das Direktorialsystem die althergebrachten Regierungskollegien<br />
ab, an die Stelle des bisherigen Polizeirates<br />
trat die Polizeidirektion unter der Führung eines<br />
Polizeidirektors. 1852 wurde das Schwurgericht für<br />
politische und kriminelle Verbrechen eingeführt und<br />
damit das mündliche im Gegensatz zum bisherigen<br />
schriftlichen Verfahren in Anwendung gebracht. 40<br />
Eine gewisse Änderung der Praxis in der Strafuntersuchung<br />
brachte das Rechtspflegegesetz von 1852.<br />
Das Gesetz hielt zwar am Grundsatz der Strafuntersuchung<br />
durch die Gerichte fest, bot aber den Polizeibehörden<br />
mehr Raum zu selbständigen Ermittlungen,<br />
als dies zuvor der Fall gewesen war. Das Gesetz<br />
bestimmte jetzt: «Sobald der objektive Tatbestand des<br />
Verbrechens genügend festgestellt ist, und mit Bezug<br />
auf den subjektiven Tatbestand die nötigen sichernden<br />
Verfügungen getroffen sind, sollen die Akten den<br />
kompetenten Gerichten zur Durchführung der Untersuchung<br />
übermittelt werden. Diese Übermittlung<br />
soll in Fällen, in welchen jemand verhaftet ist, innerhalb<br />
vier, in allen übrigen Fällen innerhalb zehn<br />
Tagen stattfinden.» Damit war die strenge Auslegung<br />
des Strafprozessganges von 1831, dass die Polizeibehörden<br />
nur Untersuchungshandlungen vornehmen sollten,<br />
wenn Gefahr im Verzug war, durchbrochen. 41<br />
In der Praxis allerdings blieb das Verfahren je nach<br />
Neigung und Fähigkeit der Statthalter unterschiedlich,<br />
wie das vermutlich schon vor 1852 der Fall gewesen<br />
war. Während Statthalter Guyer in Pfäffikon die<br />
Strafuntersuchungen in der Regel so weit ausdehnte,<br />
dass man den Angeklagten fassen konnte, führten andere<br />
Statthalter die Prozeduren nur selten zu Ende<br />
und betrachteten die Sache nach Überweisung an die<br />
Gerichte als erledigt. Auch die Polizeidirektion und<br />
deren Sekretariat führten weiterhin, wie der Polizeirat<br />
zuvor, polizeiliche Ermittlungen durch. Polizeidirektor<br />
Benz erachtete Strafuntersuchungen 1864 zwar<br />
nicht zu seinen Aufgaben gehörend, wohl aber die<br />
Zusammenstellung von polizeilichen Momenten und<br />
Indizien. Zu diesem Zweck ermahnte die Polizeidirektion<br />
die Statthalter 1861, ihr von bedeutenden<br />
Verbrechen unverzüglich durch Expressen Kenntnis<br />
zu geben und die Geschädigten zur Aussage vor der<br />
Polizei zu veranlassen, «damit wir das, was polizeilich<br />
von Bedeutung ist, von demselben erfahren können».<br />
Denn, so wurde der Auftrag begründet: «Für die<br />
polizeilichen Nachforschungen ist es von Wichtigkeit,<br />
wenn die erforderlichen Schritte sofort nach Verübung<br />
des Verbrechens geschehen können!» 42<br />
<strong><strong>Kanton</strong>spolizei</strong> und Strafverfolgung<br />
Die seit je gepflegte Praxis, dass die Polizeibehörden<br />
und in deren Auftrag das Landjägerkorps die gerichtlichen<br />
Strafuntersuchungen durch eigene Erhebungen<br />
unterstützten, fand 1852 Aufnahme in das Gesetz<br />
über die Strafverfahren. Der zweite Paragraph lautete:<br />
«Die Polizeiangestellten haben nach Anleitung ihrer<br />
Pflichtordnung und gemäss den Weisungen ihrer<br />
Vorgesetzten die begangenen strafbaren Handlungen<br />
und die Beweise derselben zu erforschen und der zuständigen<br />
Polizeibehörde über die Ergebnisse ihrer<br />
Thätigkeit Bericht zu erstatten.» Die Dienstinstruktionen<br />
des Polizeikorps von 1854 und 1864 erläuterten<br />
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