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Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich

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des pünktlichen Dienstes sowie aus finanziellen Erwägungen<br />

blieb es aber bei der Kasernierung, wäre<br />

doch die Ausrichtung des Quartiergeldes für die vierzig<br />

Mann Depotwache teurer gekommen als die gemeinsame<br />

Unterkunft. Freilich genügte der kleine,<br />

schiefwinklige und mit niedrigen Stockwerken versehene<br />

Bau den Bedürfnissen einer modernen Polizei<br />

von Beginn weg nicht. Als schwere Hemmung des Betriebes<br />

wurde der Umstand empfunden, dass die<br />

Büros weiterhin auf der entfernt gelegenen Hauptwache<br />

verblieben. Abhilfe schuf erst der Bezug der<br />

heutigen Polizeikaserne im Jahr 1901. 37<br />

Im Zuchthaus selbst bestand ferner bis 1853 eine<br />

Wachstube für jene Landjäger, welche dort den Aufsichtsdienst<br />

über die Sträflinge besorgten. Erst mit<br />

jenem Jahr wurde die Polizei von dieser Pflicht entbunden<br />

und die Zuchthauswache vier anstaltseigenen<br />

Gefängniswächtern übertragen. 38<br />

Die gerichtliche oder Kriminalpolizei<br />

Die Strafprozessordnung von 1852<br />

Auch die zweite liberale Ära nach 1845 (die erste dauerte<br />

von 1831 bis 1839) zeichnete sich durch eine intensive<br />

gesetzgeberische Tätigkeit aus. Die Neuerungen<br />

betrafen auch das Polizei- und Justizwesen. 1850 löste<br />

das Direktorialsystem die althergebrachten Regierungskollegien<br />

ab, an die Stelle des bisherigen Polizeirates<br />

trat die Polizeidirektion unter der Führung eines<br />

Polizeidirektors. 1852 wurde das Schwurgericht für<br />

politische und kriminelle Verbrechen eingeführt und<br />

damit das mündliche im Gegensatz zum bisherigen<br />

schriftlichen Verfahren in Anwendung gebracht. 40<br />

Eine gewisse Änderung der Praxis in der Strafuntersuchung<br />

brachte das Rechtspflegegesetz von 1852.<br />

Das Gesetz hielt zwar am Grundsatz der Strafuntersuchung<br />

durch die Gerichte fest, bot aber den Polizeibehörden<br />

mehr Raum zu selbständigen Ermittlungen,<br />

als dies zuvor der Fall gewesen war. Das Gesetz<br />

bestimmte jetzt: «Sobald der objektive Tatbestand des<br />

Verbrechens genügend festgestellt ist, und mit Bezug<br />

auf den subjektiven Tatbestand die nötigen sichernden<br />

Verfügungen getroffen sind, sollen die Akten den<br />

kompetenten Gerichten zur Durchführung der Untersuchung<br />

übermittelt werden. Diese Übermittlung<br />

soll in Fällen, in welchen jemand verhaftet ist, innerhalb<br />

vier, in allen übrigen Fällen innerhalb zehn<br />

Tagen stattfinden.» Damit war die strenge Auslegung<br />

des Strafprozessganges von 1831, dass die Polizeibehörden<br />

nur Untersuchungshandlungen vornehmen sollten,<br />

wenn Gefahr im Verzug war, durchbrochen. 41<br />

In der Praxis allerdings blieb das Verfahren je nach<br />

Neigung und Fähigkeit der Statthalter unterschiedlich,<br />

wie das vermutlich schon vor 1852 der Fall gewesen<br />

war. Während Statthalter Guyer in Pfäffikon die<br />

Strafuntersuchungen in der Regel so weit ausdehnte,<br />

dass man den Angeklagten fassen konnte, führten andere<br />

Statthalter die Prozeduren nur selten zu Ende<br />

und betrachteten die Sache nach Überweisung an die<br />

Gerichte als erledigt. Auch die Polizeidirektion und<br />

deren Sekretariat führten weiterhin, wie der Polizeirat<br />

zuvor, polizeiliche Ermittlungen durch. Polizeidirektor<br />

Benz erachtete Strafuntersuchungen 1864 zwar<br />

nicht zu seinen Aufgaben gehörend, wohl aber die<br />

Zusammenstellung von polizeilichen Momenten und<br />

Indizien. Zu diesem Zweck ermahnte die Polizeidirektion<br />

die Statthalter 1861, ihr von bedeutenden<br />

Verbrechen unverzüglich durch Expressen Kenntnis<br />

zu geben und die Geschädigten zur Aussage vor der<br />

Polizei zu veranlassen, «damit wir das, was polizeilich<br />

von Bedeutung ist, von demselben erfahren können».<br />

Denn, so wurde der Auftrag begründet: «Für die<br />

polizeilichen Nachforschungen ist es von Wichtigkeit,<br />

wenn die erforderlichen Schritte sofort nach Verübung<br />

des Verbrechens geschehen können!» 42<br />

<strong><strong>Kanton</strong>spolizei</strong> und Strafverfolgung<br />

Die seit je gepflegte Praxis, dass die Polizeibehörden<br />

und in deren Auftrag das Landjägerkorps die gerichtlichen<br />

Strafuntersuchungen durch eigene Erhebungen<br />

unterstützten, fand 1852 Aufnahme in das Gesetz<br />

über die Strafverfahren. Der zweite Paragraph lautete:<br />

«Die Polizeiangestellten haben nach Anleitung ihrer<br />

Pflichtordnung und gemäss den Weisungen ihrer<br />

Vorgesetzten die begangenen strafbaren Handlungen<br />

und die Beweise derselben zu erforschen und der zuständigen<br />

Polizeibehörde über die Ergebnisse ihrer<br />

Thätigkeit Bericht zu erstatten.» Die Dienstinstruktionen<br />

des Polizeikorps von 1854 und 1864 erläuterten<br />

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