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Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich

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1. Die Polizeianstalten des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> vor 1804<br />

Die Landespolizei im alten <strong>Zürich</strong><br />

Die sogenannte «gute Polizei»<br />

Der alte Stadtstaat <strong>Zürich</strong> war ein starkes Gemeinwesen.<br />

Das Land blieb während Generationen vom<br />

Krieg verschont, man genoss einen vergleichsweisen<br />

Wohlstand, und die Bevölkerung anerkannte ihre<br />

Obrigkeit als eine gottgegebene Autorität.<br />

Ein mächtiges Staatswesen jedoch war das alte<br />

<strong>Zürich</strong> nicht. Die Republik ruhte auf mittelalterlichen<br />

Fundamenten und hatte lokale und regionale<br />

Sonderrechte zu beachten, konnte nach innen auf<br />

keine völlige Souveränität pochen. Die Stadt Winterthur<br />

zum Beispiel behauptete eine weitgehende, aus<br />

der Zeit ihrer Reichsfreiheit stammende Unabhängigkeit.<br />

Steuern bezahlte die Bürgerschaft nur sich selbst,<br />

das Recht zur Polizei und Justiz, ja zur Verhängung<br />

der Todesstrafe lag bei der eigenen Stadtregierung.<br />

Für die Stärke des alten <strong>Zürich</strong> wie für seine gleichzeitige<br />

Ohnmacht war bezeichnend, dass dieses Staatswesen<br />

ohne stehendes Heer auskam und ohne Polizeimacht.<br />

Das war eine Ausnahme im absolutistischen<br />

Europa, wo die Staatsgewalt oft drückend auf dem<br />

Volk lag und grosse Summen verschlang. In <strong>Zürich</strong><br />

hingegen war die einzige Stütze der Regierung das<br />

«liebevolle Zutrauen der Untergebnen», hiess es 1796<br />

im «Politischen Handbuch für die erwachsene Jugend<br />

der Stadt und Landschaft <strong>Zürich</strong>». 1 Die Freiheiten der<br />

Gemeinden in ihren innern Angelegenheiten trugen<br />

zum sozialen Frieden bei.<br />

Als Statthalterin Gottes hatte die weltliche Obrigkeit<br />

eine «gute Polizei» zu handhaben. Damit war<br />

nicht eine Behörde oder ein einzelner Beamter als des<br />

Bürgers Freund und Helfer gemeint. Vielmehr stand<br />

dieser Begriff für die Pflicht, die Landesangehörigen<br />

vor den Unwägbarkeiten eines in mancherlei Beziehung<br />

unsicheren Daseins zu schützen. Das Politische<br />

Handbuch verstand unter Landespolizei im weitesten<br />

Sinne die «wohlthätigen Anstalten und obrigkeitlichen<br />

Verordnungen in bezug auf das Leben und die<br />

Gesundheit der Bürger und Landleute, auf den Feldbau<br />

und die Fabriken, auf den gesellschaftlichen Verkehr<br />

und Handel, auf die nöthigen Lebensmittel und<br />

Lebensbedürfnisse, auf Arme und Kranke, auf die<br />

bestmögliche Verhütung und Erleichterung grosser<br />

Unglücksfälle oder Landplagen, auf Betteley, Diebsgesindel<br />

u.s.f.» 2<br />

Freilich bewegten sich diese wohltätigen Massnahmen<br />

im Rahmen der damaligen Anschauungen und<br />

Möglichkeiten. Kleidervorschriften gehörten ebenso<br />

dazu wie die Reglementierung von Handel und Ge-<br />

Die Stadt <strong>Zürich</strong> zu Beginn des<br />

18. Jahrhunderts. Sicherheit<br />

vor äusseren Gefahren bot der<br />

eindrückliche, zwischen 1642<br />

und 1660 erbaute Festungsring<br />

mit seinen Schanzen, Gräben,<br />

Mauern und Bollwerken.<br />

In die Stadt gelangte man durch<br />

die bewachten Porten, die<br />

nachts verschlossen wurden.<br />

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