Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich
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1. Die Polizeianstalten des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> vor 1804<br />
Die Landespolizei im alten <strong>Zürich</strong><br />
Die sogenannte «gute Polizei»<br />
Der alte Stadtstaat <strong>Zürich</strong> war ein starkes Gemeinwesen.<br />
Das Land blieb während Generationen vom<br />
Krieg verschont, man genoss einen vergleichsweisen<br />
Wohlstand, und die Bevölkerung anerkannte ihre<br />
Obrigkeit als eine gottgegebene Autorität.<br />
Ein mächtiges Staatswesen jedoch war das alte<br />
<strong>Zürich</strong> nicht. Die Republik ruhte auf mittelalterlichen<br />
Fundamenten und hatte lokale und regionale<br />
Sonderrechte zu beachten, konnte nach innen auf<br />
keine völlige Souveränität pochen. Die Stadt Winterthur<br />
zum Beispiel behauptete eine weitgehende, aus<br />
der Zeit ihrer Reichsfreiheit stammende Unabhängigkeit.<br />
Steuern bezahlte die Bürgerschaft nur sich selbst,<br />
das Recht zur Polizei und Justiz, ja zur Verhängung<br />
der Todesstrafe lag bei der eigenen Stadtregierung.<br />
Für die Stärke des alten <strong>Zürich</strong> wie für seine gleichzeitige<br />
Ohnmacht war bezeichnend, dass dieses Staatswesen<br />
ohne stehendes Heer auskam und ohne Polizeimacht.<br />
Das war eine Ausnahme im absolutistischen<br />
Europa, wo die Staatsgewalt oft drückend auf dem<br />
Volk lag und grosse Summen verschlang. In <strong>Zürich</strong><br />
hingegen war die einzige Stütze der Regierung das<br />
«liebevolle Zutrauen der Untergebnen», hiess es 1796<br />
im «Politischen Handbuch für die erwachsene Jugend<br />
der Stadt und Landschaft <strong>Zürich</strong>». 1 Die Freiheiten der<br />
Gemeinden in ihren innern Angelegenheiten trugen<br />
zum sozialen Frieden bei.<br />
Als Statthalterin Gottes hatte die weltliche Obrigkeit<br />
eine «gute Polizei» zu handhaben. Damit war<br />
nicht eine Behörde oder ein einzelner Beamter als des<br />
Bürgers Freund und Helfer gemeint. Vielmehr stand<br />
dieser Begriff für die Pflicht, die Landesangehörigen<br />
vor den Unwägbarkeiten eines in mancherlei Beziehung<br />
unsicheren Daseins zu schützen. Das Politische<br />
Handbuch verstand unter Landespolizei im weitesten<br />
Sinne die «wohlthätigen Anstalten und obrigkeitlichen<br />
Verordnungen in bezug auf das Leben und die<br />
Gesundheit der Bürger und Landleute, auf den Feldbau<br />
und die Fabriken, auf den gesellschaftlichen Verkehr<br />
und Handel, auf die nöthigen Lebensmittel und<br />
Lebensbedürfnisse, auf Arme und Kranke, auf die<br />
bestmögliche Verhütung und Erleichterung grosser<br />
Unglücksfälle oder Landplagen, auf Betteley, Diebsgesindel<br />
u.s.f.» 2<br />
Freilich bewegten sich diese wohltätigen Massnahmen<br />
im Rahmen der damaligen Anschauungen und<br />
Möglichkeiten. Kleidervorschriften gehörten ebenso<br />
dazu wie die Reglementierung von Handel und Ge-<br />
Die Stadt <strong>Zürich</strong> zu Beginn des<br />
18. Jahrhunderts. Sicherheit<br />
vor äusseren Gefahren bot der<br />
eindrückliche, zwischen 1642<br />
und 1660 erbaute Festungsring<br />
mit seinen Schanzen, Gräben,<br />
Mauern und Bollwerken.<br />
In die Stadt gelangte man durch<br />
die bewachten Porten, die<br />
nachts verschlossen wurden.<br />
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