Trinkverhalten von Jugendlichen - Stadt Herne
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Nach § 15 Abs. 2 GastG ist die gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen,<br />
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis<br />
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen. Diese Entscheidung ist bindend, so<br />
dass den Behörden in diesen Fällen kein Ermessen zusteht.<br />
Entsprechendes gilt für eine Gestattung nach § 12 GastG.<br />
Neben den präventiven behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer<br />
gaststättenrechtlichen Erlaubnis bzw. Gestattung, kann auch durch repressives<br />
Handeln in Form <strong>von</strong> Bußgeldern gegen Flatrate-Partys vorgegangen werden.<br />
Gem. § 28 Abs. 1 GastG handelt ordnungswidrig, wer gegen bestimmte gaststättenrechtliche<br />
Verpflichtungen verstößt.<br />
Die Verstöße im Gaststättenbereich können jeweils mit einem Bußgeld bis zu<br />
fünftausend Euro geahndet werden. 12<br />
2.2.2 Ansatzpunkte im Jugendschutzgesetz<br />
Kinder und Jugendliche sollen vor Gefahren bewahrt werden, die typischerweise<br />
mit dem Aufenthalt in Gaststätten, vor allem der Konfrontation mit Alkoholkonsum<br />
und seinen Folgen einhergehen.<br />
Dem Jugendschutzgesetz unterliegen Kinder, also Personen, die noch nicht 14<br />
Jahre alt und Jugendliche Personen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind<br />
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG).<br />
Die maßgeblichen Vorschriften im Jugendschutzgesetz, welche dem Jugendschutz<br />
in der Öffentlichkeit dienen, befinden sich im 2. Abschnitt (§§ 4 – 10<br />
JuSchG).<br />
§ 4 Abs. 1 S.1 und 2 JuSchG enthält Bestimmungen zu dem Aufenthalt <strong>von</strong> <strong>Jugendlichen</strong><br />
in Gaststätten. Demnach darf der Aufenthalt in Gaststätten Kindern<br />
und <strong>Jugendlichen</strong> unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte<br />
oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn<br />
sie in der Zeit <strong>von</strong> 5 Uhr bis 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.<br />
<strong>Jugendlichen</strong> ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung<br />
12 vgl. GewArch 2007/7, Seiten 277 – 279, weitere Informationen zu Flatrate-Partys siehe Kapitel<br />
8.2<br />
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