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Trinkverhalten von Jugendlichen - Stadt Herne

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der Gesundheit der Gäste geprüft und bejaht wurde. Auch wurde die Auflage<br />

als kleinstmögliche Einschränkung des Gewerbebetriebs ohne Existenzgefährdung<br />

gewertet. In Abwägung der Berufs- und Gewerbefreiheit sowie unter Beachtung<br />

der Freiheit des Bewirtungskonzeptes und der Gefahren für die Gesundheit<br />

der Gäste wurde die Angemessenheit zu Gunsten der Gesundheit der<br />

Gäste abgewogen. Des Weiteren wurde auf den möglichen Widerruf der Gaststättenerlaubnis<br />

hingewiesen.<br />

Der Diskothekenbetreiber des Funparks sah sich trotzdem in seiner unternehmerischen<br />

Freiheit beschränkt und legte Klage vor dem Verwaltungsgericht ein.<br />

Das Verwaltungsgericht Hannover bestärkte die Region Hannover in ihrer Vorgehensweise<br />

und entschied, dass diese rechtmäßig gehandelt habe, da das<br />

Veranstaltungskonzept der Flatrate-Partys darauf beruhe, vorsätzlich ein Angebot<br />

zum Alkoholmissbrauch zu machen. Dies sei ein Indiz dafür, dass in Ausübung<br />

des Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausgeschenkt<br />

werden (§ 20 Nr. 1 GastG). Des Weiteren können nach § 5 Abs. 1 Nr. 1<br />

des GastG Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen<br />

zum Schutze der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben,<br />

Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden und so die bereits erteilte Erlaubnis<br />

anpassen. Die Auflage zum Schutz der Gesundheit der Gäste kommt deshalb<br />

in Betracht, weil die Gefahr besteht, dass dem Alkoholmissbrauch Vorschub<br />

geleistet wird und nach Art und Preisgestaltung zum übermäßigen Alkoholkonsum<br />

animiere. So werden die überwiegend jugendlichen Gäste zu einem gesundheitsgefährdenden<br />

Konsum verleitet. Ferner urteilte das Verwaltungsgericht<br />

Hannover, dass es für das Konsumverhalten der Zielgruppe der <strong>Jugendlichen</strong><br />

keinen Unterschied mache, ob alkoholische Getränke nach der Entrichtung<br />

eines einmaligen Eintrittspreises in unbegrenzter Menge oder zu einem<br />

minimalen Preis angeboten werden, da beides einen Anreiz schaffe alkoholische<br />

Getränke in unbegrenzter Menge zu erhalten. Das Angebot betreffe gerade<br />

die Gruppe der <strong>Jugendlichen</strong>, da diese aufgrund ihres geringeren Einkommens<br />

bei den Flatrate-Angeboten einen Vollrausch problemlos finanzieren könne.<br />

Die Gruppe der <strong>Jugendlichen</strong> sei außerdem besonders gefährdet, da ihnen<br />

das Bewusstsein für die Wirkung <strong>von</strong> alkoholischen Getränken und mögliche<br />

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