Trinkverhalten von Jugendlichen - Stadt Herne
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zum jenem Zeitpunkt eine unvorteilhafte Nachricht, da sich hierdurch die Befragung<br />
in den Schulen extrem verzögert hätte und somit der ganze Zeitplan völlig<br />
durcheinander geraten wäre.<br />
Um sicherzugehen, stellten wir dem Datenschutzbeauftragten der <strong>Stadt</strong> <strong>Herne</strong><br />
bei der Übersendung des Fragebogens auch eine diesbezügliche Anfrage.<br />
Laut telefonischer Auskunft vom 15. Oktober 2007 bestanden seinerseits generell<br />
keine Bedenken gegen die geplante Befragung, jedoch wollte er dies nochmals<br />
konkret anhand des Fragebogens überprüfen. Das Einholen einer Einverständniserklärung<br />
aller Eltern der zu befragenden Schüler hielt er für nicht realisierbar<br />
und aufgrund der <strong>von</strong> den Projektteilnehmern geplanten Datenerhebung<br />
zudem auch höchstwahrscheinlich für nicht erforderlich. Seine schriftliche Zustimmung<br />
zur Verwendung des Fragebogens sowie die Bestätigung, dass dieser<br />
Fragebogen zur Durchführung einer anonymen Befragung geeignet sei, erhielt<br />
die Projektgruppe am 17. Oktober.<br />
3.8.3 Kontaktaufnahme zum Landesdatenschutzinstitut NRW<br />
Trotz der Aussage des Datenschutzbeauftragten der <strong>Stadt</strong> <strong>Herne</strong> beschlossen<br />
die Projektteilnehmer, die Frage, ob das Einverständnis aller Eltern der teilnehmenden<br />
Schüler erforderlich sei, nochmals klären zu lassen. Deswegen informierte<br />
die Projektgruppe auch Herrn Prof. Dr. Gourmelon über den ihr zugetragenen<br />
Hinweis, woraufhin sich dieser mit dem Landesdatenschutzinstitut NRW<br />
in Verbindung setzte. Nach dortiger Rücksprache mit der Landesdatenschutzbeauftragten<br />
Frau Katernberg setzte Herr Prof. Dr. Gourmelon die Projektteilnehmer<br />
telefonisch über deren Stellungnahme in Kenntnis. Auch ihrer Ansicht<br />
nach war das Einholen einer Einverständniserklärung aller Eltern nicht erforderlich.<br />
Sie begründete dies damit, dass eine Befragung „reifer“ Minderjähriger, als<br />
welche Schüler/-innen der neunten Klassen – also Jugendliche im Alter <strong>von</strong><br />
durchschnittlich fünfzehn Jahren – angesehen werden könnten, durchaus ohne<br />
Einverständnis der Eltern durchgeführt werden könne. Weiterhin erklärte sie,<br />
dass diese Auffassung auch im Datenschutzbericht 15/2001, Kapitel 13.3 ausführlich<br />
beschrieben worden sei. Herr Prof. Dr. Gourmelon informierte die Pro-<br />
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