Trinkverhalten von Jugendlichen - Stadt Herne
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2.2 Rechtliche Grundlagen<br />
Aufgrund des erhöhten Interesses der Medien, welche immer neue Fälle hervorbrachten,<br />
und der Öffentlichkeit, welche verschärfte Verbote forderte, befasste<br />
sich nun auch die Politik verstärkt mit dieser Problematik.<br />
2.2.1 Ansatzpunkte im Gaststättenrecht<br />
Im Bereich des Gaststättenrechts bestehen bereits rechtliche Instrumente, die<br />
insbesondere gegen die Organisation <strong>von</strong> so genannten Flatrate-Partys eingesetzt<br />
werden können.<br />
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf gem. § 2 Abs. 1 S.1 GastG<br />
der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist u.a. dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche<br />
Zuverlässigkeit nach § 4 GastG nicht besitzt.<br />
Demnach ist der Antragsteller unzuverlässig, wenn er z. B. gem. § 4 Abs. 1 S.1<br />
Nr. 1 GastG dem Alkoholkonsum Vorschub leistet.<br />
Vorschubleisten <strong>von</strong> Alkoholkonsum liegt nicht nur dann vor, wenn gegen die<br />
der Alkoholprävention dienenden gaststättenrechtlichen Verbote oder die entsprechenden<br />
Jugendschutzbestimmungen oder gegen behördliche Auflagen<br />
verstoßen wird, sondern auch in Fällen grundsätzlich erlaubten Alkoholausschanks,<br />
wenn übermäßiger Alkoholkonsum begünstigt wird.<br />
Dem Gewerbetreibenden wäre unter diesen Voraussetzungen die gaststättenrechtliche<br />
Erlaubnis zu versagen.<br />
Neben der eigentlichen Erlaubnis wird für Flatrate-Partys immer wieder versucht<br />
eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG zu erlangen.<br />
Ist bei der Antragstellung bereits zu erkennen, z. B. durch die Namensgebung<br />
und Bewertung einzelner Indizien, dass das Ziel der Veranstaltung in der Herbeiführung<br />
eines Alkoholrausches liegt, so ist auch die Gestattung zu versagen,<br />
da ein Verstoß gegen § 20 Nr. 2 GastG vorliegt, wonach es verboten ist, alkoholische<br />
Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen.<br />
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