Kompetenzen für die Dienstleistungserbringung ... - Ita.pagimo.de
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5.4.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für <strong>de</strong>n Umgang mit<br />
personenbezogenen Daten bei <strong>de</strong>r Kompetenzerfassung<br />
Die folgen<strong>de</strong>n rechtlichen Rahmenbedingungen sind nach Gerber und Lin<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r<br />
Erhebung, Verwertung und Verbreitung mitarbeiterbezogener Daten zu beachten:<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes<br />
Da es (noch) kein spezifisches Arbeitnehmerdatenschutzgesetz gibt, gelten vor allem<br />
<strong>die</strong> Regelungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes (BDSG). Generell ist eine<br />
Abwägung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen bezüglich <strong>de</strong>r<br />
Erfor<strong>de</strong>rlichkeit und Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>r Datenverarbeitungsmaßnahmen zu<br />
treffen. Die Veröffentlichung von Beschäftigtendaten in Expertendatenbanken ist aus<br />
Sicht <strong>de</strong>s Datenschutzes zulässig, wenn<br />
- sie im Arbeitsvertrag vorgesehen ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Bei<br />
Unternehmen mit einem Betriebsrat ist auch eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Betriebsvereinbarung ausreichend, allerdings sollte auf <strong>die</strong>se im<br />
Arbeitsvertrag hingewiesen wer<strong>de</strong>n. Betriebsvereinbarungen gelten hierbei als<br />
„spezielle Rechtsgrundlage“ für <strong>die</strong> Speicherung und Veröffentlichung <strong>de</strong>r<br />
Daten und sind <strong>de</strong>m BDSG vorangestellt.<br />
- <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>die</strong> Veröffentlichung wirksam eingewilligt hat (§ 4a BDSG);<br />
<strong>die</strong>se Einwilligung muss freiwillig erteilt wer<strong>de</strong>n, was bzgl. <strong>de</strong>r<br />
Abhängigkeitssituation <strong>de</strong>s Arbeitnehmers problematisch gesehen wer<strong>de</strong>n<br />
kann, v.a. wenn <strong>die</strong> Daten zur Verhaltens- und Leistungskontrolle<br />
herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
- <strong>de</strong>r Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r Veröffentlichung hat und<br />
<strong>de</strong>m gegenüber nicht das schutzwürdige Interesse <strong>de</strong>r Betroffenen überwiegt<br />
(§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).<br />
Generell sind nach (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) bereits bei <strong>de</strong>r Erhebung <strong>die</strong> Zwecke<br />
<strong>de</strong>r Datenverarbeitung und -nutzung konkret festzulegen.<br />
Wer<strong>de</strong>n <strong>die</strong> Inhalte von <strong>de</strong>n Mitarbeitern selbst eingepflegt, gibt es aus rechtlicher<br />
Sicht kaum Probleme bzgl. <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Freiwilligkeit <strong>de</strong>r Datenveröffentlichung.<br />
Dies entspricht zusätzlich <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Direkterhebung von Daten beim<br />
Betroffenen (§ 4 Abs. 2 BDSG), auch <strong>die</strong> Benachrichtigungspflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
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