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Kompetenzen für die Dienstleistungserbringung ... - Ita.pagimo.de

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5.4.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für <strong>de</strong>n Umgang mit<br />

personenbezogenen Daten bei <strong>de</strong>r Kompetenzerfassung<br />

Die folgen<strong>de</strong>n rechtlichen Rahmenbedingungen sind nach Gerber und Lin<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r<br />

Erhebung, Verwertung und Verbreitung mitarbeiterbezogener Daten zu beachten:<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes<br />

Da es (noch) kein spezifisches Arbeitnehmerdatenschutzgesetz gibt, gelten vor allem<br />

<strong>die</strong> Regelungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdatenschutzgesetzes (BDSG). Generell ist eine<br />

Abwägung <strong>de</strong>r Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Erfor<strong>de</strong>rlichkeit und Verhältnismäßigkeit <strong>de</strong>r Datenverarbeitungsmaßnahmen zu<br />

treffen. Die Veröffentlichung von Beschäftigtendaten in Expertendatenbanken ist aus<br />

Sicht <strong>de</strong>s Datenschutzes zulässig, wenn<br />

- sie im Arbeitsvertrag vorgesehen ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Bei<br />

Unternehmen mit einem Betriebsrat ist auch eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Betriebsvereinbarung ausreichend, allerdings sollte auf <strong>die</strong>se im<br />

Arbeitsvertrag hingewiesen wer<strong>de</strong>n. Betriebsvereinbarungen gelten hierbei als<br />

„spezielle Rechtsgrundlage“ für <strong>die</strong> Speicherung und Veröffentlichung <strong>de</strong>r<br />

Daten und sind <strong>de</strong>m BDSG vorangestellt.<br />

- <strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>die</strong> Veröffentlichung wirksam eingewilligt hat (§ 4a BDSG);<br />

<strong>die</strong>se Einwilligung muss freiwillig erteilt wer<strong>de</strong>n, was bzgl. <strong>de</strong>r<br />

Abhängigkeitssituation <strong>de</strong>s Arbeitnehmers problematisch gesehen wer<strong>de</strong>n<br />

kann, v.a. wenn <strong>die</strong> Daten zur Verhaltens- und Leistungskontrolle<br />

herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

- <strong>de</strong>r Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r Veröffentlichung hat und<br />

<strong>de</strong>m gegenüber nicht das schutzwürdige Interesse <strong>de</strong>r Betroffenen überwiegt<br />

(§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).<br />

Generell sind nach (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG) bereits bei <strong>de</strong>r Erhebung <strong>die</strong> Zwecke<br />

<strong>de</strong>r Datenverarbeitung und -nutzung konkret festzulegen.<br />

Wer<strong>de</strong>n <strong>die</strong> Inhalte von <strong>de</strong>n Mitarbeitern selbst eingepflegt, gibt es aus rechtlicher<br />

Sicht kaum Probleme bzgl. <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Freiwilligkeit <strong>de</strong>r Datenveröffentlichung.<br />

Dies entspricht zusätzlich <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>r Direkterhebung von Daten beim<br />

Betroffenen (§ 4 Abs. 2 BDSG), auch <strong>die</strong> Benachrichtigungspflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

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